Oberste Finanzbehörden der Länder - S 3015 BStBl 2023 I S. 738

Anwendung der Vorschriften für die Bewertung des Grundvermögens im Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2022 vom (BGBl I S. 2294 [1])
- AEBew JStG 2022 -

I Einleitung

11Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes, insbesondere zur Bewertung des Grundvermögens im Ertrags- und Sachwertverfahren sowie zur Bewertung der Sonderfälle, an die Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten (ImmobilienwertermittlungsverordnungImmoWertV) vom , BGBl 2021 I S. 2805, für Bewertungsstichtage nach dem angepasst. 2Infolge der Änderungen in §§ 177, 181, 183, 184, 185, 187, 188, 189, 190, 191, 193, 194, 195 BewG sowie in den Anlagen 21 bis 25 BewG ergehen nachstehende Regelungen:

II Allgemeines

Zu § 177 BewG

Bewertungsmaßstab (R B 177 ErbStR 2019)

21Bei der Bewertung des Grundvermögens ist der gemeine Wert nach § 9 BewG zu Grunde zu legen. 2Dieser entspricht inhaltlich dem Verkehrswert (Marktwert) nach § 194 BauGB.

31Bei den Bewertungen nach den §§ 182 bis 196 BewG sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. BauGB ermittelten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten im Sinne des § 193 Absatz 5 Satz 2 BauGB anzuwenden, wenn diese Daten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Modellkonformität (> Rz. 6) als geeignet anzusehen sind. 2Zu den sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten gehören insbesondere Vergleichsfaktoren (§ 183 Absatz 2 BewG, § 20 ImmoWertV), Liegenschaftszinssätze (§ 188 Absatz 1 und 2 Satz 1 BewG, § 21 Absatz 1 und 2 ImmoWertV) und Sachwertfaktoren (§ 191 Satz 1 BewG, § 21 Absatz 1 und 3 ImmoWertV).

41Hat der Gutachterausschuss die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten im Sinne des § 193 Absatz 5 Satz 2 BauGB gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 ImmoWertV auf einen Stichtag bezogen, ist für deren Anwendung der letzte Stichtag vor dem Bewertungsstichtag maßgeblich, sofern dieser nicht mehr als drei Jahre vor dem Bewertungsstichtag liegt. 2Liegt der Bezugsstichtag mehr als drei Jahre zurück oder ist kein Bezugsstichtag bestimmt, sind die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten anzuwenden, die von den Gutachterausschüssen für den letzten Auswertungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungsstichtag liegt. 3Diese Daten sind für längstens drei Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres maßgeblich, in dem der vom Gutachterausschuss zugrunde gelegte Auswertungszeitraum endet. 4Bei einem Zeitraum von mehr als drei Jahren zwischen Bezugsstichtag oder Auswertungszeitraum und Bewertungsstichtag kann die Geeignetheit der Daten nicht mehr unterstellt werden. 5Nur soweit sich die maßgeblichen Wertverhältnisse nicht wesentlich geändert haben, können die Daten auch über einen längeren Zeitraum als drei Jahre hinaus angewendet werden.

5Anwendung der Daten der Gutachterausschüsse

Beispiel:

Ein Gutachterausschuss hat mit dem Grundstücksmarktbericht 2023 Liegenschaftszinssätze veröffentlicht, die sich auf den beziehen. Der Gutachterausschuss hat hierfür Daten aus Kauffällen in den Jahren 2020 bis 2022 ausgewertet. Der Marktbericht wurde in einer Sitzung des Gutachterausschusses am beschlossen und am veröffentlicht. Der Bewertungsstichtag ist der .

Für den Bewertungsstichtag ist der vom Gutachterausschuss auf den bezogene Liegenschaftszinssatz anzuwenden. Soweit nachfolgend keine weiteren Liegenschaftszinssätze vom Gutachterausschuss zur Verfügung stehen, können die auf den bezogenen Liegenschaftszinssätze für Bewertungsstichtage bis zum angewandt werden. Soweit sich die maßgeblichen Wertverhältnisse nicht wesentlich verändert haben, können diese Liegenschaftszinssätze auch noch über den hinaus angewendet werden.

61Unter der Prämisse des Grundsatzes der Modellkonformität sind gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 ImmoWertV bei Anwendung der von den Gutachterausschüssen ermittelten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten grundsätzlich dieselben Modelle und Modellansätze zu verwenden, die der Ermittlung dieser Daten zugrunde lagen. 2Durch die enge Anlehnung der Vorschriften für die Grundbesitzbewertung im BewG an die ImmoWertV ist hinreichend sichergestellt, dass die von den Gutachterausschüssen auf der Grundlage der ImmoWertV, insbesondere den Modellansätzen nach Anlage 1 bis 4 ImmoWertV, abgeleiteten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten, für die Bewertungen nach den §§ 182 bis 196 BewG geeignet sind. 3Eine Ableitung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten durch die Gutachterausschüsse auf der Grundlage der Vorschriften des Bewertungsgesetzes ist nicht erforderlich. 4Soweit die Gutachterausschüsse z. B. auf der Grundlage der Übergangsregelung in § 53 Absatz 2 ImmoWertV bis zum Ablauf des bei der Ermittlung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten die Gesamtnutzungsdauer abweichend von § 12 Absatz 5 Satz 1 und Anlage 1 ImmoWertV sowie die Restnutzungsdauer abweichend von § 12 Absatz 5 Satz 1 und Anlage 2 ImmoWertV ermitteln, bestehen keine Bedenken, die Geeignetheit anzunehmen.

71Soweit in den §§ 179 und 182 bis 196 BewG nichts anderes bestimmt ist, werden Besonderheiten, wie z. B. die den Wert beeinflussenden Belastungen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art, nicht berücksichtigt (§ 177 Absatz 4 Satz 1 BewG). 2Als derartige Besonderheiten sind insbesondere die besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale im Sinne des § 8 Absatz 3 ImmoWertV anzusehen.

III Bebaute Grundstücke

Zu § 181 BewG

Grundstücksarten (R B 181.1 ErbStR 2019)

81Bei bebauten Grundstücken wird nach § 181 BewG zwischen folgenden Grundstücksarten unterschieden.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Grundstücksart
Voraussetzungen
1. Ein- und Zweifamilienhäuser
  • Wohngrundstücke mit bis zu zwei Wohnungen;
  • Mitbenutzung für betriebliche oder öffentliche Zwecke zu weniger als 50 Prozent - berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche - ist unschädlich, soweit dadurch nicht die Eigenart als Ein- oder Zweifamilienhaus wesentlich beeinträchtigt wird;
  • kein Wohnungseigentum nach Nummer 3.
2. Mietwohngrundstücke
  • Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent - berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche - Wohnzwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser im Sinne der Nummer 1 oder Wohnungseigentum nach Nummer 3 sind.
3. Wohnungs- und Teileigentum
  • Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (§ 1 Absatz 2 WEG).
  • Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (§ 1 Absatz 3 WEG).
4. Geschäftsgrundstücke
  • Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent - berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche - eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum nach Nummer 3 sind.
5. gemischt genutzte Grundstücke
  • Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und keine Grundstücke im Sinne der Nummer 1 bis 4 sind.
6. sonstige bebaute Grundstücke
  • Grundstücke, die nicht unter die Nummer 1 bis 5 fallen.

2Die Grundstücksart ist für die Zuordnung des Bewertungsverfahrens von entscheidender Bedeutung (§ 182 BewG, > R B 182 ErbStR 2019). 3Die Abgrenzung der Grundstücksarten ist nach dem Verhältnis der Wohn- und Nutzfläche vorzunehmen. 4Dabei sind Nutzflächen, die in einem Nutzungszusammenhang mit Wohnflächen stehen (z. B. Garagen, Kellerräume), nicht einzubeziehen. 5Maßgeblich ist die Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV). 6Ist die Wohnfläche bis zum nach der II. Berechnungsverordnung (II. BV) berechnet worden, bleibt es bei dieser Berechnung (> § 5 WoFlV), soweit nach dem keine baulichen Änderungen an dem Wohnraum vorgenommen worden sind, die eine Neuberechnung erforderlich machen. 7Abzustellen ist auf die tatsächliche Nutzung am Bewertungsstichtag.

91Bei der Festlegung der Grundstücksart ist stets die gesamte wirtschaftliche Einheit zu betrachten. 2Dies gilt auch, wenn sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude oder Gebäudeteile unterschiedlicher Bauart oder Nutzung befinden.

101§ 181 Absatz 9 BewG definiert die Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinn für Zwecke der Erbschaft-und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer. 2Eine Wohnung ist danach in der Regel die Zusammenfassung mehrerer Räume, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. 3Diese Räume müssen eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang haben. 4Außerdem ist erforderlich, dass die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Räume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. 5Die Wohnfläche soll mindestens 20 Quadratmeter aufweisen. 6Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob bei einer geringeren Wohnfläche nach der Verkehrsanschauung noch von einer Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinn ausgegangen werden kann (z. B. bei sogenannten Tiny-Häusern, d. h. Kleinst- oder Mikrohäusern, Wohnungen in einem Studentenwohnheim). 7Wohnungen des Hauspersonals sind auch Wohnungen im bewertungsrechtlichen Sinn.

III.1 Bewertung im Vergleichswertverfahren

Zu § 183 BewG

Vergleichswertverfahren (R B 183 ErbStR 2019)

111Bei der Anwendung des Vergleichswertverfahrens wird der Grundbesitzwert des zu bewertenden bebauten Grundstücks entweder aus Vergleichspreisen (> Rz. 12) für vergleichbare Grundstücke oder aus Vergleichsfaktoren (> Rz. 13) abgeleitet. 2Vergleichspreis- und Vergleichsfaktorverfahren stehen gesetzessystematisch gleichrangig nebeneinander; es besteht ein Auswahlermessen. 3Der Vergleichswert bebauter Grundstücke umfasst den Boden- und Gebäudewert.

121Im Vergleichspreisverfahren wird der Vergleichswert aus einer ausreichenden Zahl von geeigneten Vergleichspreisen ermittelt. 2Für die Ableitung der Vergleichspreise sind Kaufpreise solcher Grundstücke heranzuziehen, die mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmende Grundstücksmerkmale aufweisen (Vergleichsgrundstücke, § 183 Absatz 1 BewG). 3Eine hinreichende Übereinstimmung der Grundstücksmerkmale der Vergleichsgrundstücke liegt vor, wenn sie insbesondere hinsichtlich ihrer Lage, Art und Maß der baulichen Nutzung, Größe, Erschließungszustand, Gebäudeart und Alter des Gebäudes mit dem zu bewertenden Grundstück weitgehend übereinstimmen bzw. die Abweichungen in sachgerechter Weise (> Rz. 14) berücksichtigt werden können. 4Vorrangig ist auf die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise zurückzugreifen. 5Liegen mehrere Vergleichspreise vor, soll der Durchschnittswert angesetzt werden. 6Sofern der Gutachterausschuss nur Durchschnittskaufpreise (Kaufpreismittel) aus einer Vielzahl von Kauffällen einer Grundstücksart ohne Berücksichtigung unterschiedlicher wertbeeinflussender Grundstücksmerkmale abgeleitet hat, sind diese als Vergleichspreise nicht geeignet. 7Soweit von den Gutachterausschüssen keine Vergleichspreise vorliegen, kann das zuständige Finanzamt geeignete Vergleichspreise aus anderen Kaufpreissammlungen als nach § 195 BauGB berücksichtigen.

131Anstelle von Vergleichspreisen können zur Ermittlung des Vergleichswerts auch Vergleichsfaktoren herangezogen werden, die vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte für geeignete Bezugseinheiten, z. B. die Wohnfläche (Gebäudefaktor) oder den erzielbaren jährlichen Ertrag (Ertragsfaktor), ermittelt und mitgeteilt werden (§ 183 Absatz 2 BewG). 2Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichsfaktoren nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3 BewG. 3Der Vergleichswert ergibt sich dann durch Vervielfachung der Bezugseinheit mit dem Vergleichsfaktor. 4Vergleichsfaktoren sind geeignet, wenn die Grundstücksmerkmale der ihnen zugrunde liegenden Grundstücke hinreichend mit denen des zu bewertenden Grundstücks übereinstimmen bzw. die Abweichungen in sachgerechter Weise (> Rz. 14) berücksichtigt werden können. 5Beziehen sich die Vergleichsfaktoren nur auf den Gebäudewert, ist der Bodenwert zusätzlich nach Maßgabe des § 179 BewG zu ermitteln.

141Weichen die Grundstücksmerkmale der Vergleichsgrundstücke bzw. der den Vergleichsfaktoren zugrunde liegenden Grundstücke von den Grundstücksmerkmalen des zu bewertenden Grundstücks ab, so sind diese Abweichungen durch Zu- oder Abschläge nach Vorgabe des Gutachterausschusses für Grundstückswerte zu berücksichtigen. 2Besonderheiten, insbesondere die den Wert beeinflussenden Rechte und Belastungen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art, werden in dem typisierenden Vergleichswertverfahren nach § 183 Absatz 1 und 2 BewG nicht berücksichtigt (§ 177 Absatz 4 Satz 1 BewG).

III.2 Bewertung im Ertragswertverfahren

Zu § 184 BewG

Allgemeine Grundsätze des Ertragswertverfahrens (R B 184 ErbStR 2019)

151Im Ertragswertverfahren nach den §§ 184 bis 188 BewG wird der Grundbesitzwert (Ertragswert) aus der Summe von Bodenwert (Bodenertragswert) und Gebäudewert (Gebäudeertragswert) gebildet. 2Der Bodenwert ist wie bei einem unbebauten Grundstück nach Maßgabe des § 179 BewG zu ermitteln. 3Der Gebäudewert ist getrennt vom Bodenwert auf der Grundlage des Ertrags zu bestimmen. 4Als Ertragswert (Grundbesitzwert) ist mindestens der Bodenwert anzusetzen. 5Der Wert der baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen ist mit dem ermittelten Ertragswert abgegolten (§ 184 Absatz 4 BewG).

16Überblick über das Verfahren - Schema (H B 184 ErbStH 2019)

17Bewertung im Ertragswertverfahren

Beispiel:

Der Grundbesitzwert (Ertragswert) für ein mit einem in 1983 erbauten Mehrfamilienhaus bebautes Mietwohngrundstück ist zum (Bewertungsstichtag) zu ermitteln. Das Mehrfamilienhaus hat eine Wohnfläche von insgesamt 900 m2, die sich auf 10 Wohnungen verteilt. Im Untergeschoss des Hauses befinden sich 10 Tiefgaragenstellplätze. Der jährliche Rohertrag beträgt 86.400 EUR. Das Grundstück hat eine Fläche von 1.000 m2 und der Bodenrichtwert beträgt 400 EUR/m2. Vom Gutachterausschuss steht kein geeigneter Liegenschaftszinssatz im Sinne des § 177 Absatz 2 und 3 BewG zur Verfügung.


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Rohertrag
86 400 EUR
abzüglich Bewirtschaftungskosten (aus Anlage 23 BewG)
Verbraucherpreisindex Deutschland Oktober 2022
122,2
Verbraucherpreisindex Deutschland Oktober 2001
81,6
Verwaltungskosten:
344 EUR (230 EUR x 122,2/81,6) x 10 Wohnungen
./. 3 440 EUR
45 EUR (30 EUR x 122,2/81,6) x 10 Einstellplätze
./. 450 EUR
Instandhaltungskosten:
13,50 EUR (9 EUR x 122,2/81,6) x 900 m2 Wohnfläche
./. 12 150 EUR
102 EUR (68 EUR x 122,2/81,6) x 10 Einstellplätze
./. 1 020 EUR
Mietausfallwagnis
2 % von 86.400 EUR (jährlicher Rohertrag)
./. 1 728 EUR
Bewirtschaftungskosten
./. 18 788 EUR
Reinertrag des Grundstücks
67 612 EUR
abzüglich Bodenwertverzinsung
Bodenwertverzinsung: 3,5 % x 400.000 EUR
./. 14 000 EUR
Liegenschaftszinssatz (§ 188 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BewG)
3,5 %
Bodenwert (1 000 m2 x 400 EUR/m2 Bodenrichtwert)
400 000 EUR
Gebäudereinertrag
53 612 EUR
Vervielfältiger (Anlage 21 BewG)
x 21,36
Liegenschaftszinssatz (§ 188 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BewG)
3,5 %
Restnutzungsdauer (§ 185 Absatz 3 Satz 3 BewG)
40 Jahre
Bewertungsstichtag
2023
Bezugsfertigkeit des Gebäudes
1983
Alter des Gebäudes
40 Jahre
Gesamtnutzungsdauer (aus Anlage 22 BewG)
80 Jahre
Mindestrestnutzungsdauer nach § 185 Absatz 3 Satz 6 BewG ist überschritten (30 % von 80 Jahren = 24 Jahre)
Gebäudeertragswert
1 145 152 EUR
Bodenwert (1 000 m2 x 400 EUR/m2 Bodenrichtwert)
+ 400 000 EUR
Ertragswert/Grundbesitzwert
1 545 152 EUR

Zu § 185 BewG

Restnutzungsdauer (R B 185.3 ErbStR 2019)

181Die Restnutzungsdauer wird grundsätzlich aus dem Unterschied zwischen der typisierten Gesamtnutzungsdauer (> Rz. 19) und dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag ermittelt. 2Das Alter des Gebäudes ist durch Abzug des Jahres der Bezugsfertigkeit des Gebäudes (Baujahr) vom Jahr des Bewertungsstichtags zu bestimmen.

191Die typisierte Gesamtnutzungsdauer eines Gebäudes ist der Anlage 22 BewG zu entnehmen. 2Sie richtet sich nach der Grundstücksart im Sinne des § 181 BewG und den in der Anlage 22 BewG ausgewiesenen Gebäudearten. 3Die Gesamtnutzungsdauer für nicht aufgeführte Gebäudearten ist aus der Gesamtnutzungsdauer vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten. 4Wird ein Gebäude mit nichtselbständigen Gebäudeteilen unterschiedlich genutzt, ist die Wahl der maßgeblichen Gesamtnutzungsdauer entsprechend der Grundstücksart des § 181 BewG wie folgt vorzunehmen:

  1. 1Handelt es sich bei der zu bewertenden wirtschaftlichen Einheit um ein Mietwohngrundstück, ist die typisierte Gesamtnutzungsdauer für Mietwohngrundstücke in Höhe von 80 Jahren anzunehmen. 2Dies gilt unabhängig davon, ob im Gebäude enthaltene Räume (z. B. Verkaufsräume oder Büros) für Zwecke genutzt werden, für die eine abweichende Gesamtnutzungsdauer anzunehmen wäre.

  2. 1Handelt es sich bei der zu bewertenden wirtschaftlichen Einheit um ein Geschäftsgrundstück, das aus einem Gebäude mit nicht selbständigen Gebäudeteilen verschiedener Bauart oder Nutzung (z. B. geschossweise unterschiedliche Bauart, Tiefgarage unter Bankgebäude) besteht, ist zur Ermittlung einer einheitlichen Restnutzungsdauer die typisierte Gesamtnutzungsdauer für Geschäftsgrundstücke laut Anlage 22 zum BewG anzunehmen, die dem durch die Hauptnutzung des Gebäudes bestimmten Gesamtgepräge des Gebäudes entspricht. 2Dies gilt unabhängig davon, ob im Gebäude enthaltene Räume (z. B. Wohnungen) für Zwecke genutzt werden, für die eine abweichende Gesamtnutzungsdauer anzunehmen wäre. 3Ist keine der Nutzungen des Gebäudes prägend, ist für dieses Gebäude bei der Ermittlung der Restnutzungsdauer von der durchschnittlichen Gesamtnutzungsdauer der jeweiligen Gebäudearten der Anlage 22 BewG auszugehen.

  3. Handelt es sich bei der zu bewertenden wirtschaftlichen Einheit um ein gemischt genutztes Grundstück, ist die typisierte Gesamtnutzungsdauer für gemischt genutzte Grundstücke in Höhe von 80 Jahren anzunehmen.

5Zur Bestimmung der Gesamtnutzungsdauer bei einer wirtschaftlichen Einheit mit mehreren selbständigen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen > Rz. 25.

20Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die Restnutzungsdauer des Gebäudes wesentlich verlängert haben, ist von der entsprechend verlängerten Restnutzungsdauer auszugehen (> Rz. 21).

211Eine wesentliche Verlängerung der Restnutzungsdauer ist nur anzunehmen, wenn in den letzten zehn Jahren durchgreifende Modernisierungen vorgenommen wurden, die nach dem Punktesystem der nachfolgenden Tabelle 1 eine überwiegende oder umfassende Modernisierung ergeben. 2Hinsichtlich der durchgeführten Modernisierungsarbeiten ist auf die überwiegende Erneuerung bzw. Verbesserung der jeweiligen einzelnen Bauteile (Modernisierungselemente) abzustellen. 3Die Punkte der Tabelle 1 sind für das jeweilige Bauteil folglich nur insgesamt oder gar nicht anzusetzen. 4Die verlängerte Restnutzungsdauer ergibt sich aus den nachfolgenden Tabellen 2 bis 7. 5Eine Interpolation ist nicht vorzunehmen. 6Die nachfolgenden Tabellen sind für Wohngebäude und analog für Nichtwohngebäude anzuwenden.

Tabelle 1


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Modernisierungselemente
Punkte
Dacherneuerung inklusive Verbesserung der Wärmedämmung
4
Modernisierung der Fenster und Außentüren
2
Modernisierung der Leitungssysteme (Strom, Gas, Wasser, Abwasser)
2
Modernisierung der Heizungsanlage
2
Wärmedämmung der Außenwände
4
Modernisierung von Bädern
2
Modernisierung des Innenausbaus, z. B. Decken, Fußböden, Treppen
2
Wesentliche Verbesserung der Grundrissgestaltung
2


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14 bis 16 Punkte:
überwiegend modernisiert
≥ 18 Punkte:
umfassend modernisiert

Tabelle 2


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Übliche Gesamtnutzungsdauer von 80 Jahren
Modernisierungsgrad
14 bis 16 Punkte
≥ 18 Punkte
Gebäudealter (Jahre)
neue Restnutzungsdauer (Jahre)
≥ 10
70
71
≥ 15
66
69
≥ 20
63
68
≥ 25
60
66
≥ 30
58
64
≥ 35
56
63
≥ 40
53
62
≥ 45
52
61
≥ 50
50
60
≥ 55
48
59
≥ 60
47
58
≥ 65
46
57
≥ 70
45
57
≥ 75
44
56
≥ 80
44
56

Tabelle 3


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Übliche Gesamtnutzungsdauer von 70 Jahren
Modernisierungsgrad
14 bis 16 Punkte
≥ 18 Punkte
Gebäudealter (Jahre)
neue Restnutzungsdauer (Jahre)
≥ 10
60
62
≥ 15
57
60
≥ 20
54
58
≥ 25
51
57
≥ 30
49
55
≥ 35
47
54
≥ 40
45
53
≥ 45
43
52
≥ 50
42
51
≥ 55
41
50
≥ 60
40
50
≥ 65
39
49
≥ 70
38
49

Tabelle 4


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Übliche Gesamtnutzungsdauer von 60 Jahren
Modernisierungsgrad
14 bis 16 Punkte
≥ 18 Punkte
Gebäudealter (Jahre)
neue Restnutzungsdauer (Jahre)
≥ 10
50
52
≥ 15
47
51
≥ 20
45
49
≥ 25
42
48
≥ 30
40
46
≥ 35
38
45
≥ 40
37
44
≥ 45
35
43
≥ 50
34
43
≥ 55
33
42
≥ 60
33
42

Tabelle 5


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Übliche Gesamtnutzungsdauer von 50 Jahren
Modernisierungsgrad
14 bis 16 Punkte
≥ 18 Punkte
Gebäudealter (Jahre)
neue Restnutzungsdauer (Jahre)
≥ 10
41
43
≥ 15
38
41
≥ 20
36
40
≥ 25
33
39
≥ 30
32
38
≥ 35
30
37
≥ 40
29
36
≥ 45
28
35
≥ 50
27
35

Tabelle 6


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Übliche Gesamtnutzungsdauer von 40 Jahren
Modernisierungsgrad
14 bis 16 Punkte
≥ 18 Punkte
Gebäudealter (Jahre)
neue Restnutzungsdauer (Jahre)
≥ 5
35
36
≥ 10
32
34
≥ 15
29
32
≥ 20
27
31
≥ 25
25
30
≥ 30
23
29
≥ 35
22
28
≥ 40
22
28

Tabelle 7


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Übliche Gesamtnutzungsdauer von 30 Jahren
Modernisierungsgrad
14 bis 16 Punkte
≥ 18 Punkte
Gebäudealter (Jahre)
neue Restnutzungsdauer (Jahre)
≥ 5
25
26
≥ 10
22
25
≥ 15
20
23
≥ 20
18
22
≥ 25
17
21
≥ 30
16
21

221Die Restnutzungsdauer eines noch nutzbaren Gebäudes beträgt nach § 185 Absatz 3 Satz 6 BewG vorbehaltlich einer bestehenden Abbruchverpflichtung mindestens 30 % der Gesamtnutzungsdauer. 2Die Regelung unterstellt einen durchschnittlichen Erhaltungszustand und macht insbesondere bei älteren Gebäuden in vielen Fällen die Prüfung entbehrlich, ob die restliche Lebensdauer infolge baulicher Maßnahmen verlängert wurde. 3Bei bestehender Abbruchverpflichtung für das Gebäude kann die Mindest-Restnutzungsdauer jedoch unterschritten werden (> Rz. 23).

231Eine Verkürzung der Restnutzungsdauer kommt nur bei bestehender Abbruchverpflichtung für das Gebäude in Betracht (§ 185 Absatz 3 Satz 7 BewG). 2In diesen Fällen ist die Restnutzungsdauer auf den Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer und dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag begrenzt. 3Baumängel und Bauschäden oder wirtschaftliche Gegebenheiten können im typisierenden Bewertungsverfahren zu keiner Verkürzung der Restnutzungsdauer führen.

Grundstück mit mehreren Gebäuden bzw. Gebäudeteilen (R B 185.4 ErbStR 2019)

24Besteht eine wirtschaftliche Einheit aus mehreren Gebäuden oder Gebäudeteilen mit einer gewissen baulichen Selbständigkeit, die eine verschiedene Bauart aufweisen, unterschiedlich genutzt werden oder die in verschiedenen Jahren bezugsfertig geworden sind, können sich unterschiedliche Restnutzungsdauern ergeben.

25Die typisierte Gesamtnutzungsdauer bestimmt sich bei einer wirtschaftlichen Einheit aus mehreren selbständigen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen unter Berücksichtigung der Grundstücksarten nach § 181 BewG wie folgt:

  1. 1Bei Mietwohngrundstücken gilt für alle Gebäude bzw. Gebäudeteile - unabhängig von ihrer Nutzung - eine Gesamtnutzungsdauer von 80 Jahren. 2Dies gilt auch für Garagen und Nebengebäude. 3Liegen keine anderweitigen Erkenntnisse vor, bestehen keine Bedenken, bei Garagen und Nebengebäuden die Bezugsfertigkeit im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit des Hauptgebäudes zu unterstellen.

  2. Bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken mit mehreren selbständigen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen können sich - je nach Nutzung - unterschiedliche Gesamtnutzungsdauern ergeben.

26Ergeben sich bei einer wirtschaftlichen Einheit aus mehreren selbständigen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen unterschiedliche Restnutzungsdauern ist eine gewogene Restnutzungsdauer unter Berücksichtigung der jeweiligen Roherträge zu ermitteln (Formel zur Ermittlung der gewogenen Restnutzungsdauer > H B 185.4 ErbStH 2019).

27Können die Roherträge nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand den einzelnen selbständigen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen zugeordnet werden (z. B. bei Vermietung sämtlicher Gebäude zu einem Gesamtentgelt), bestehen keine Bedenken, von einer nach Wohn- bzw. Nutzflächen gewichteten Restnutzungsdauer auszugehen (Formel zur Ermittlung der gewichteten Restnutzungsdauer > H B 185.4 ErbStH 2019).

281Anbauten teilen im Allgemeinen auf Grund ihrer Bauart oder Nutzung das Schicksal des Hauptgebäudes. 2Ist dagegen anzunehmen, dass ein Erweiterungsbau nach Größe, Bauart oder Nutzung eine andere Restnutzungsdauer als das Hauptgebäude haben wird, gelten die Rz. 24 bis 27 entsprechend. 3Für Aufstockungen ist im Allgemeinen das Baujahr der unteren Geschosse zu Grunde zu legen. 4Es ist jedoch zu prüfen, ob durch die baulichen Maßnahmen die Restnutzungsdauer des Gebäudes wesentlich verlängert worden ist (> Rz. 21).

291Bei einer wirtschaftlichen Einheit mit mehreren nichtselbständigen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen ist von einer einheitlichen Restnutzungsdauer auszugehen. 2Zur Bestimmung der Gesamtnutzungsdauer gelten Rz. 19 Sätze 1 bis 4 entsprechend.

30Auf R B 182 Absatz 5 ErbStR 2019 wird verwiesen.

Zu § 187 BewG

Bewirtschaftungskosten (R B 187 ErbStR 2019)

311Die im Rahmen des Ertragswertverfahrens anzusetzenden Bewirtschaftungskosten sind die bei gewöhnlicher Bewirtschaftung nachhaltig entstehenden Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis; durch Umlagen oder sonstige Kostenübernahmen gedeckte Kosten bleiben unberücksichtigt. 2Zinsen für Hypothekendarlehen und Grundschulden oder sonstige Zahlungen für auf dem Grundstück lastende privatrechtliche Verpflichtungen bleiben ebenfalls außer Ansatz.

321Die Bewirtschaftungskosten sind mit den nach Maßgabe des § 187 Absatz 3 BewG an den Bewertungsstichtag angepassten Einzelansätzen für Verwaltungs- und Instandhaltungskosten sowie das Mietausfallwagnis aus der Anlage 23 BewG zu berücksichtigen. 2Ein Ansatz in tatsächlicher Höhe oder nach Erfahrungssätzen kommt nicht in Betracht.

331Die Verwaltungs- und Instandhaltungskosten für Wohnnutzung in der Anlage 23 BewG sind jährlich anhand des vom Statistischen Bundesamt festgestellten Verbraucherpreisindex für Deutschland anzupassen. 2Die Anpassung erfolgt gem. § 187 Absatz 3 Satz 2 BewG mit dem Prozentsatz, um den sich der Verbraucherpreisindex für den Monat Oktober 2001 gegenüber demjenigen für den Monat Oktober des Jahres, das dem Bewertungsstichtag vorausgeht, erhöht oder verringert hat. 3Die indizierten Bewirtschaftungskosten sind für alle Bewertungsstichtage des Kalenderjahres anzuwenden. 4Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht den maßgebenden Verbraucherpreisindex im Bundessteuerblatt.

34Indizierung der Basiswerte für die Verwaltungs- und Instandhaltungskosten in der Anlage 23 BewG für Bewertungsstichtage in 2023

Der Verbraucherpreisindex beträgt für den Monat Oktober 2022 (2015 = 100) 122,2 und für den Monat Oktober 2001 (2015 = 100) 81,6. Hieraus ergeben sich für die Bewertungsstichtage in 2023 folgende indizierte Verwaltungs- und Instandhaltungskosten:


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I. Bewirtschaftungskosten für Wohnnutzung
1. Verwaltungskosten
Basiswerte (Anlage 23 BewG)
Werte nach Indizierung [2] für Bewertungsstichtage in 2023
jährlich je Wohnung
230 EUR
344 EUR
jährlich je Garage oder ähnlichen Einstellplatz
30 EUR
45 EUR
2. Instandhaltungskosten
Basiswerte (Anlage 23 BewG)
Werte nach Indizierung [3] für Bewertungsstichtage in 2023
jährlich je Quadratmeter Wohnfläche
9,00 EUR
13,50 EUR
jährlich je Garage oder ähnlichen Einstellplatz
68 EUR
102 EUR

351Die Verwaltungskosten für Wohnungen sowie für Garagen und ähnliche Einstellplätze, die der Wohnnutzung dienen, bestimmen sich jeweils nach deren Anzahl und den hierfür in der Anlage 23 BewG für Wohnnutzung aufgeführten und auf den Bewertungsstichtag indizierten Einzelansätzen. 2Für Wohnräume, die den Wohnungsbegriff nicht erfüllen, und alle weiteren Räumlichkeiten, die zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden, sind jeweils 3 % des jährlich auf diese Räume entfallenden Rohertrages als Verwaltungskosten zu berücksichtigen. 3Der entsprechende Rohertrag ist gesondert zu ermitteln.

361Die Instandhaltungskosten bestimmen sich bei Wohnnutzung nach den hierfür in Anlage 23 BewG aufgeführten und auf den Bewertungsstichtag indizierten Einzelansätzen je Quadratmeter Wohnfläche und je Garage oder ähnlichen Einstellplatz. 2Bei Nichtwohnnutzung bestimmen sich die Instandhaltungskosten je Quadratmeter Nutzfläche grundsätzlich nach den für Wohnflächen geltenden und indizierten Basiswerten. 3Bei den Gebäudearten 13, 15 bis 16 und 18 der Anlage 24 Teil II. BewG ist nach Maßgabe der Anlage 23 BewG als Instandhaltungskosten je Quadratmeter Nutzfläche nur ein anteiliger Ansatz der für Wohnflächen geltenden und indizierten Basiswerte zu berücksichtigen. 4Für die mit der Nichtwohnnutzung im Nutzungszusammenhang stehenden Garagen und ähnlichen Einstellplätze sind entsprechend die für die Wohnnutzung indizierten Einzelansätze je Garage oder ähnlichen Einstellplatz anzusetzen. 5Bei Gebäuden mit unterschiedlicher Nutzung sind die Instandhaltungskosten für jede Nutzung gesondert zu ermitteln.

Beispiel:

Ein im Ertragswertverfahren zu bewertendes Gebäude verfügt im Erdgeschoss über einen Verbrauchermarkt (Gebäudeart 13.1 aus Anlage 24 BewG) und im 1. Obergeschoss über Büros (Gebäudeart 6.1 aus Anlage 24 BewG).

Für die Nutzfläche des Verbrauchermarktes sind 50 % und für die Nutzfläche der Büros 100 % der indizierten Instandhaltungskosten je Quadratmeter Wohnfläche bei Wohnnutzung aus der Anlage 23 BewG zu berücksichtigen.

371Als Mietausfallwagnis sind für Wohnungen, Wohnräume und die dazugehörenden Garagen und ähnlichen Einstellplätze (Wohnnutzung) insgesamt 2 % des hierauf entfallenden jährlichen Rohertrags anzusetzen. Für alle Räumlichkeiten, die zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden, sind insgesamt 4 % des hierauf entfallenden jährlichen Rohertrages zu berücksichtigen. 2Die entsprechenden anteiligen Roherträge sind gesondert zu ermitteln.

38Ermittlung der Bewirtschaftungskosten

Beispiel:

Für ein Mietwohngrundstück mit einer Wohnfläche von insgesamt 800 m2, verteilt auf 10 Wohnungen, und einer Gewerbeeinheit mit einer Nutzfläche von 100 m2 sind die Bewirtschaftungskosten auf den zu ermitteln. Im Untergeschoss des Mehrfamilienhauses befinden sich insgesamt 11 Tiefgaragenstellplätze, die jeweils einer Wohnung und der Gewerbeeinheit zuzuordnen sind. Von dem gesamten jährlichen Rohertrag in Höhe von 75.600 EUR entfallen auf die nicht zu Wohnzwecken genutzte Gewerbeeinheit einschließlich des dazugehörenden Tiefgaragenstellplatzes 8.400 EUR.


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Bewirtschaftungskosten
1. Verwaltungskosten
10 Wohnungen x 344 EUR
3 440 EUR
10 Tiefgaragenstellplätze x 45 EUR
450 EUR
3 % von 8.400 EUR (anteiliger Rohertrag für die Gewerbeeinheit inkl. Tiefgaragenstellplatz)
252 EUR
2. Instandhaltungskosten
800 m2 Wohnfläche x 13,50 EUR
10 800 EUR
100 m2 Nutzfläche x 13,50 EUR
1 350 EUR
11 Tiefgaragenstellplätze x 102 EUR
1 122 EUR
3. Mietausfallwagnis
2 % vom anteiligen jährlichen Rohertrag für Wohnnutzung (67.200 EUR)
1 344 EUR
4 % vom anteiligen jährlichen Rohertrag für Nicht-Wohnnutzung (8.400 EUR)
336 EUR
Gesamt
19 094 EUR

Zu § 188 BewG

Liegenschaftszinssatz (R B 188 ErbStR 2019)

391Liegenschaftszinssätze sind die Kapitalisierungszinssätze, mit denen Verkehrswerte von Grundstücken je nach Grundstücksart im Durchschnitt marktüblich verzinst werden (> § 188 Absatz 1 BewG, § 21 Absatz 2 Satz 1 ImmoWertV). 2Mit den Liegenschaftszinssätzen werden die allgemein vom Grundstücksmarkt erwarteten künftigen Entwicklungen, insbesondere der Ertrags- und Wertverhältnisse sowie der üblichen steuerlichen Rahmenbedingungen, berücksichtigt.

401Der angemessene und nutzungstypische Liegenschaftszinssatz ist nach der Grundstücksart (§ 181 BewG, > R B 181.1 ErbStR 2019) und der Lage auf dem Grundstücksmarkt zu bestimmen. 2Dabei ist vorrangig auf den für diese Grundstücksart vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte ermittelten und veröffentlichten Liegenschaftszinssatz zurückzugreifen. 3Werden durch den Gutachterausschuss keine geeigneten Liegenschaftszinssätze (> Rz. 41) ermittelt, so sind die typisierten Liegenschaftszinssätze des § 188 Absatz 2 Satz 2 BewG anzuwenden.

411Liegenschaftszinssätze sind nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3 BewG als geeignet anzusehen (> Rz. 3 bis 6).

III.3 Bewertung im Sachwertverfahren

Zu § 189 BewG

Allgemeine Grundsätze des Sachwertverfahrens (R B 189 ErbStR 2019)

421Bei Anwendung des Sachwertverfahrens (§§ 189 bis 191 BewG) ist der Gebäudesachwert getrennt vom Bodenwert auf der Grundlage von durchschnittlichen Herstellungskosten zu bemessen. 2Der Bodenwert ist wie bei einem unbebauten Grundstück nach Maßgabe des § 179 BewG zu ermitteln. 3Die Summe aus Gebäudesachwert und Bodenwert ergibt den vorläufigen Sachwert, der zur Anpassung an den gemeinen Wert mit einer Wertzahl nach § 191 BewG zu multiplizieren ist. 4Der Wert der sonstigen baulichen Anlagen, insbesondere der Außenanlagen, und sonstigen Anlagen, wie z. B. gärtnerische Anpflanzungen, ist grundsätzlich mit dem Gebäude- und dem Bodenwert abgegolten (§ 189 Absatz 4 Satz 1 BewG). 5Nur in Ausnahmefällen mit besonders werthaltigen baulichen Außenanlagen, wie z. B. ein größerer Swimmingpool, und sonstigen Anlagen werden hierfür gemäß § 189 Absatz 4 Satz 2 BewG gesonderte Wertansätze nach durchschnittlichen Herstellungskosten berücksichtigt (> Rz. 61).

43Überblick über das Verfahren (Regelfall: ohne besonders werthaltige bauliche Außenanlagen und sonstige Anlagen) (H B 189 ErbStH 2019)

44Bewertung im Sachwertverfahren

Beispiel:

Ein mit einem freistehenden Einfamilienhaus (Baujahr 2009, Keller- und Erdgeschoss, Dachgeschoss ausgebaut, Gebäudestandardalle Bauteile Standardstufe 3) bebautes Grundstück ist zum (Bewertungsstichtag) zu bewerten. Die Brutto-Grundfläche des Gebäudes beträgt 220 m2. An das Haus grenzt eine nicht überdachte Terrasse (Baujahr 2011, Bruchsteinplatten mit Unterbeton) mit einer Fläche von 30 m2 an. Auf dem Grundstück befinden sich außerdem eine freistehende Garage in Massivbauweise mit einer Brutto-Grundfläche von 23 m2 (Baujahr 2011) und ein Außen-Schwimmbecken (Baujahr 2011, normale Ausführung) mit einer Fläche von 52 m2. Das Grundstück hat eine Fläche von 700 m2 und der Bodenrichtwert beträgt 200 EUR/m2. Vom Gutachterausschuss stehen keine Vergleichspreise, Vergleichsfaktoren, Regionalfaktoren und örtlichen Sachwertfaktoren für das Grundstück zur Verfügung.

Bodenwert


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Grundstücksfläche x Bodenrichtwert (700 m2 x 200 EUR/m2)
140 000 EUR

Gebäudesachwert

1. freistehendes Einfamilienhaus


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Regelherstellungskosten (aus Anlage 24 BewG)
835 EUR/m2
Gebäudeart
1.01
Standardstufe (alle Bauteile)
3
Brutto-Grundfläche
x 220 m2
x 164,0/100
Gebäudeart
1.01
Bewertungsstichtag
2023
durchschnittliche Herstellungskosten
301 268 EUR
x 1,0
Alterswertminderungsfaktor (§ 190 Absatz 6 Satz 1 BewG):
66 Jahre : 80 Jahre
x 0,825
Restnutzungsdauer
66 Jahre
Bewertungsstichtag
2023
Bezugsfertigkeit des Gebäudes
2009
Alter des Gebäudes
14 Jahre
Gesamtnutzungsdauer (aus Anlage 22 BewG)
80 Jahre
Mindestrestnutzungsdauer nach § 190 Absatz 6 Satz 5 BewG ist überschritten (30 % von 80 Jahren = 24 Jahre)
Gebäudesachwert (Einfamilienhaus)
248 546 EUR

2. Garage


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Regelherstellungskosten (aus Anlage 24 BewG)
485 EUR/m2
Gebäudeart (Einzelgarage)
14.1
Standardstufe (Garage in Massivbauweise)
4
Brutto-Grundfläche
x 23 m2
x 166,9/100
Gebäudeart
14.1
Bewertungsstichtag
2023
durchschnittliche Herstellungskosten
18 617 EUR
x 1,0
Alterswertminderungsfaktor (§ 190 Absatz 6 Satz 1 BewG):48 Jahre : 60 Jahre
x 0,800
Restnutzungsdauer
48 Jahre
Bewertungsstichtag
2023
Bezugsfertigkeit der Garage
2011
Alter der Garage
12 Jahre
Gesamtnutzungsdauer
60 Jahre


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Mindestrestnutzungsdauer nach § 190 Absatz 6 Satz 5 BewG ist überschritten (30 % von 60 Jahren = 18 Jahre)
Gebäudesachwert (Garage)
14 893 EUR

3. Gebäudesachwert am Bewertungsstichtag


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Gebäudesachwert (Einfamilienhaus) + Gebäudesachwert (Garage)
263 439 EUR

Besonders werthaltige Außenanlagen

1. Terrasse


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Regelherstellungskosten (Rz. 61)
60 EUR/m2
Wege- und Platzbefestigungen
(Bruchsteinplatten mit Unterbeton)
Fläche
x 30 m2
Baupreisindex (Rz. 60)
x 164,0/100
Außenanlagen wie Wohngebäude / Gebäudeart
1.01-5.1
Bewertungsstichtag
2023
durchschnittliche Herstellungskosten
2 952 EUR
Regionalfaktor
x 1,0
Alterswertminderungsfaktor:
28 Jahre : 40 Jahre
x 0,700
Restnutzungsdauer
28 Jahre
Bewertungsstichtag
2023
Fertigstellung
2011
Alter
12 Jahre
Gesamtnutzungsdauer (Rz. 61)
40 Jahre
Sachwert (Terrasse)
2 066 EUR

2. Schwimmbecken


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Regelherstellungskosten (Rz. 61)
525 EUR/m2
Schwimmbecken (normale Ausführung)
Fläche
x 52 m2
Baupreisindex (Rz. 60)
x 164,0/100
Außenanlagen wie Wohngebäude / Gebäudeart
1.01-5.1
Bewertungsstichtag
2023
durchschnittliche Herstellungskosten
44 772 EUR
Regionalfaktor
x 1,0
Alterswertminderungsfaktor:
18 Jahre : 30 Jahre
x 0,600
Restnutzungsdauer
18 Jahre
Bewertungsstichtag
2023
Fertigstellung
2011
Alter
12 Jahre
Gesamtnutzungsdauer (Rz. 61)
30 Jahre
Sachwert (Schwimmbecken)
26 863 EUR
Sachwert der besonders werthaltigen Außenanlagen Sachwert (Terrasse) + Sachwert (Schwimmbecken)
28 929 EUR
Der Sachwert übersteigt 10 % des Gebäudesachwerts. (10 % des Gebäudesachwerts in Höhe von 263 439 EUR = 26.344 EUR)
Vorläufiger Sachwert
432 368 EUR
Bodenwert
140 000 EUR
Gebäudesachwert
+ 263 439 EUR
Sachwert Außenanlagen
+ 28 929 EUR
Summe
432 368 EUR


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Grundbesitzwert (Sachwert)
Vorläufiger Sachwert
432 368 EUR
Wertzahl (aus Anlage 25 BewG)
x 1,097
Einfamilienhaus
Vorläufiger Sachwert
432 368 EUR
Bodenrichtwert
200 EUR/m2
Grundbesitzwert
474 307 EUR

Zu § 190 BewG

Durchschnittliche Herstellungskosten

451Zur Ermittlung des Gebäudesachwerts sind zunächst die durchschnittlichen Herstellungskosten des Gebäudes zu ermitteln. 2Diese ergeben sich gemäß § 190 Absatz 3 Satz 2 BewG durch Multiplikation der Regelherstellungskosten im Sinne des § 190 Absatz 1 und 2 i. V. m. Anlage 24 Teil II. und III. BewG mit der jeweiligen Brutto-Grundfläche des Gebäudes nach Anlage 24 Teil I. BewG (> R B 190.6 ErbStR 2019) und dem Baupreisindex im Sinne des § 190 Absatz 4 BewG (> Rz. 49, 50).

Regelherstellungskosten (R B 190.1 ErbStR 2019)

461Die Regelherstellungskosten (RHK) im Sinne des § 190 Absatz 1 i. V. m. der Anlage 24 BewG sind nicht die tatsächlichen, sondern die durchschnittlichen Herstellungskosten je Quadratmeter Brutto-Grundfläche einschließlich Umsatzsteuer. 2Sie werden unterteilt nach Grundstücksarten, Gebäudearten und Gebäudestandards, wie sie in der Anlage 24 Teil II. und III. BewG dargestellt sind. 3Sie wurden aus den Normalherstellungskosten 2010 (NHK 2010) abgeleitet.

471Die NHK 2010 und infolgedessen die RHK stellen Bundesmittelwerte dar, d. h. es handelt sich um Durchschnittswerte für das gesamte Bundesgebiet. 2Der Unterschied zwischen dem bundesdurchschnittlichen und dem regionalen Baukostenniveau wird durch Regionalfaktoren berücksichtigt (> Rz. 51). 3Die Berücksichtigung der allgemeinen Wertverhältnisse erfolgt ausschließlich über die Anwendung der Wertzahl nach § 191 BewG.

48Zur Ermittlung der nach Anlage 24 Teil II. BewG anzunehmenden Gebäudeart > R B 190. 2 ErbStR 2019 und H B 190.2 (1) und (2) ErbStH 2019 sowie zur Feststellung des Gebäudestandards in Anlage 24 Teil III. BewG > R B 190.3 ErbStR 2019.

Baupreisindex (R B 190.4 ErbStR 2019)

491Die in der Anlage 24 BewG enthaltenen Regelherstellungskosten mit Kostenstand 2010 sind auf den Bewertungsstichtag zu beziehen. 2Für diese Anpassung ist nach § 190 Absatz 4 Satz 2 BewG auf die Preisindizes für die Bauwirtschaft, die das Statistische Bundesamt für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden jeweils als Jahresdurchschnitt ermittelt hat, abzustellen. 3Diese Preisindizes sind für alle Bewertungsstichtage des folgenden Kalenderjahres anzuwenden. 4Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht die maßgebenden Baupreisindizes im Bundessteuerblatt (§ 190 Absatz 4 Satz 4 BewG).

501Zu den Wohngebäuden gehören die Gebäudearten 1.01 bis 5.1 der Anlage 24 Teil II. BewG (freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppel- und Reihenhäuser, Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Grundstücke bzw. Wohnhäuser mit Mischnutzung). 2Die übrigen Gebäudearten werden den Nichtwohngebäuden zugeordnet.

Regionalfaktor

511Zur Berücksichtigung des Unterschieds zwischen dem bundesdurchschnittlichen und dem regionalen Baukostenniveau sind die Regelherstellungskosten des jeweiligen Gebäudes gemäß § 190 Absatz 3 Satz 1 i. V. m. Absatz 5 BewG mit dem Regionalfaktor zu multiplizieren, der vom Gutachterausschuss bei der Ableitung der Sachwertfaktoren nach § 191 Satz 1 BewG zugrunde gelegt worden ist. 2Liegt vom Gutachterausschuss kein Sachwertfaktor vor oder ist der vom Gutachterausschuss ermittelte Sachwertfaktor nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3 BewG nicht geeignet, kommt der Regionalfaktor in Höhe von 1,0 nach § 190 Absatz 5 Satz 3 BewG zur Anwendung. 3Die Wertzahlen in der Anlage 25 BewG unterstellen einen Regionalfaktor von 1,0 bei der Gebäudesachwertermittlung. 4Nebengebäude, Garagen und Außenanlagen teilen bei der Anwendung des Regionalfaktors im Allgemeinen das Schicksal der Hauptgebäude.

Alterswertminderungsfaktor (Alterswertminderung R B 190.7 ErbStR 2019)

521Zur Ermittlung des Gebäudesachwerts sind die durchschnittlichen Herstellungskosten des Gebäudes gemäß § 190 Absatz 3 Satz 1 BewG mit dem Regionalfaktor (> Rz. 50) und dem Alterswertminderungsfaktor im Sinne des § 190 Absatz 6 BewG zu multiplizieren. 2Der Alterswertminderungsfaktor tritt für Bewertungsstichtage nach dem an die Stelle der Alterswertminderung (> R B 190.7 ErbStR 2019).

531Der Alterswertminderungsfaktor entspricht dem Verhältnis der Restnutzungsdauer des Gebäudes am Bewertungsstichtag zur Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 22 BewG. 2Er ist in der für die Steuerpflichtigen günstigsten Weise auf drei Nachkommastellen auf- oder abzurunden (> H B 177 ErbStH 2019) 3Die Restnutzungsdauer wird grundsätzlich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Gesamtnutzungsdauer, die sich aus der Anlage 22 BewG ergibt, und dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag ermittelt. 4Das Alter des Gebäudes ist durch Abzug des Jahres der Bezugsfertigkeit des Gebäudes vom Jahr des Bewertungsstichtags zu bestimmen. 5Hinsichtlich der Ermittlung der Gesamtnutzungsdauer gelten die Grundsätze des Ertragswertverfahrens entsprechend (> Rz. 19 und Rz. 25 Nummer 2).

541Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die Restnutzungsdauer des Gebäudes wesentlich verlängert haben, ist von der entsprechend verlängerten Restnutzungsdauer auszugehen. 2Hinsichtlich der Ermittlung der verlängerten Restnutzungsdauer gelten die Grundsätze des Ertragswertverfahrens entsprechend (> Rz. 21).

551Die Restnutzungsdauer eines noch nutzbaren Gebäudes beträgt nach § 190 Absatz 6 Satz 5 BewG vorbehaltlich einer bestehenden Abbruchverpflichtung mindestens 30 % der Gesamtnutzungsdauer. 2Die Regelung unterstellt einen durchschnittlichen Erhaltungszustand und macht insbesondere bei älteren Gebäuden in vielen Fällen die Prüfung entbehrlich, ob die restliche Lebensdauer infolge baulicher Maßnahmen verlängert wurde. 3Bei bestehender Abbruchverpflichtung für das Gebäude kann die Mindest-Restnutzungsdauer jedoch unterschritten werden (> Rz. 56).

561Eine Verkürzung der Restnutzungsdauer kommt nur bei bestehender Abbruchverpflichtung für das Gebäude in Betracht (§ 190 Absatz 6 Satz 6 BewG). 2In diesen Fällen ist die Restnutzungsdauer auf den Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer und dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag begrenzt. 3Der Alterswertminderungsfaktor entspricht dann dem Verhältnis der verkürzten Restnutzungsdauer des Gebäudes am Bewertungsstichtag zur Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 22 BewG. 4Baumängel und Bauschäden oder wirtschaftliche Gegebenheiten können im typisierenden Bewertungsverfahren zu keiner Verkürzung der Restnutzungsdauer führen.

Grundstück mit mehreren Gebäuden bzw. Gebäudeteilen (R B 190.8 ErbStR 2019)

571Besteht eine wirtschaftliche Einheit aus mehreren Gebäuden oder Gebäudeteilen von einer gewissen Selbständigkeit, die eine verschiedene Bauart aufweisen, unterschiedlich genutzt werden oder die in verschiedenen Jahren bezugsfertig geworden sind, ist jedes Gebäude und jeder Gebäudeteil für sich zu bewerten. 2Ist z. B. ein Grundstück mit einem Einfamilienhaus und einer Garage bebaut, setzt sich der Gebäudesachwert für das zu bewertende Grundstück aus der Summe des Gebäudesachwerts des Einfamilienhauses und des Gebäudesachwerts der Garage zusammen. 3Regelherstellungskosten, Brutto-Grundfläche und der Alterswertminderungsfaktor sind jeweils gesondert zu ermitteln. 4Für selbständige Gebäude bzw. Gebäudeteile für das bzw. für die in den Anlagen zum BewG keine Gebäudeart ausgewiesen ist, sind die Gesamtnutzungsdauer aus der Gesamtnutzungsdauer vergleichbarer Gebäudearten und die Regelherstellungskosten aus den Regelherstellungskosten vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten. 5Zur Bestimmung der Gesamtnutzungsdauer gilt Rz. 25 Nummer 2 entsprechend.

581Anbauten teilen im Allgemeinen auf Grund ihrer Bauart oder Nutzung das Schicksal des Hauptgebäudes. 2Ist dagegen anzunehmen, dass ein Erweiterungsbau nach Größe, Bauart oder Nutzung einen anderen Alterswertminderungsfaktor als das Hauptgebäude haben wird, gilt Rz. 57 entsprechend. 3Für Aufstockungen ist im Allgemeinen das Baujahr der unteren Geschosse zu Grunde zu legen. 4Es ist jedoch zu prüfen, ob durch die baulichen Maßnahmen für das Gebäude eine verlängerte Restnutzungsdauer anzunehmen ist.

591Bei einer wirtschaftlichen Einheit mit mehreren nichtselbständigen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen ist von einem einheitlichen Alterswertminderungsfaktor auszugehen. 2Zur Bestimmung der Gesamtnutzungsdauer gelten in diesen Fällen Rz. 19 Sätze 1 bis 4 entsprechend.

Besonders werthaltige Außenanlagen (R B 190.5 ErbStR 2019)

601Der Wert der baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen ist grundsätzlich mit dem für die Gebäude und den Grund und Boden ermittelten Sachwert (§ 189 Absatz 1 bis 3 BewG) abgegolten. 2Nur in Einzelfällen mit besonders werthaltigen baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen ist ein gesonderter Wertansatz zu prüfen. 3Außenanlagen sind besonders werthaltig, wenn sie das übliche Maß der für die Gebäudeart typischen Außenanlagen offensichtlich überschreiten. 4Danach ist von einem gesonderten Wertansatz für Außenanlagen regelmäßig abzusehen, wenn ihre Sachwerte (RHK für Außenanlagen nach Alterswertminderung) bei einer überschlägigen Berechnung 10 % des Gebäudesachwerts nicht übersteigen. 5Sind besonders werthaltige Außenanlagen zu erfassen, gelten die in der nachfolgenden Tabelle ausgewiesenen durchschnittlichen Herstellungskosten. 6Die Tabelle enthält nur eine Auswahl üblicher Außenanlagen. Bei anderen Außenanlagen, wie z. B. einem Tennis- oder Golfplatz, ist über die Höhe der Herstellungskosten nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. 7Für die Ermittlung der Sachwerte der besonders werthaltigen Außenanlagen sind die Regelungen über die Ermittlung der Gebäudesachwerte sinngemäß anzuwenden (> Rz. 43). 8Aus Vereinfachungsgründen bestehen insbesondere keine Bedenken, die in der nachstehenden Tabelle dargestellten Werte analog den Wohngebäuden auf den Bewertungsstichtag zu indizieren (> Rz. 49, 50). 9Die Regelungen zur Verlängerung und Verkürzung der Restnutzungsdauer einschließlich der Mindest-Restnutzungsdauer von Gebäuden nach § 190 Absatz 6 Satz 4 bis 6 BewG gelten für Außenanlagen nicht. 10Bei Vorliegen besonders werthaltiger Außenanlagen bildet die Summe der Sachwerte der einzelnen Außenanlagen zusammen mit dem Gebäudesachwert und dem Bodenwert den vorläufigen Sachwert im Sinne des § 189 Absatz 3 BewG (> Rz. 43).

61Tabelle: Regelherstellungskosten für Außenanlagen
(beispielhafte Darstellung/Basisjahr 2010 = 100)


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Regelherstellungskosten der Außenanlagen einschließlich Baunebenkosten und Umsatzsteuer
Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 40 Jahre
Einfriedungen
Euro je lfd. m
bis 1 m hoch
bis 2 m hoch
über 2 m hoch
Einfriedungsmauer aus Ziegelstein, 11,5 cm dick
70
110
135
Einfriedungsmauer aus Ziegelstein, 24 cm dick
105
150
180
Einfriedungsmauer aus Ziegelstein, 36,5 cm dick
135
215
295
Einfriedungsmauer aus Beton, Kunststein und dgl.
75
135
170
Einfriedungsmauer aus Naturstein mit Abdeckplatten
200
260
325
Wege- und Platzbefestigungen
Euro je m2
Wassergebundene leichte Decke auf leichter Packlage
15
Betonplattenbelag
45
Sonstiger Plattenbelag
50
Asphalt-, Teer-, Beton-, oder ähnliche Decke auf Pack-oder Kieslage
40
Kopfstein- oder Kleinpflaster
60
Bruchsteinplatten mit Unterbeton
60
Freitreppen
Euro je lfd. m Stufen
80
Rampen
Euro je m2 Grundfläche
freistehend ohne Verbindung mit einem Gebäude
105
Stützmauern
Euro je m2 vordere Ansichtsfläche
Beton
105
Bruchstein
135
Werkstein
260
Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 30 Jahre
Schwimmbecken je nach Ausführung
Euro je m2
einfache Ausführung
200
normale Ausführung
525
gehobene Ausführung
850

Zu § 191 BewG

Wertzahlen (R B 191 ErbStR 2019)

621Zur Angleichung an den gemeinen Wert ist der vorläufige Sachwert des Grundstücks mit einer Wertzahl zu multiplizieren (§ 189 Absatz 3 BewG). 2Als Wertzahlen im Sinne des § 189 Absatz 3 Satz 2 i. V. m. § 191 Satz 1 BewG sind die vom Gutachterausschuss ermittelten Sachwertfaktoren (Marktanpassungsfaktoren) nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3 BewG anzuwenden. 3Stehen derartige Sachwertfaktoren nicht zur Verfügung, sind die in der Anlage 25 BewG dargestellten Wertzahlen zu verwenden (§ 191 Satz 2 BewG).

631Bei Anwendung der Wertzahlen nach Anlage 25 BewG ist auf den Bodenrichtwert ohne Wertkorrekturen (> R B 179.2 Absatz 2 bis 6 ErbStR 2019) abzustellen. 2In den Fällen des § 179 Satz 4 BewG ist der Bodenwert je Quadratmeter Grundstücksfläche maßgeblich, der aus Werten vergleichbarer Flächen abgeleitet wurde (abgeleiteter Bodenwert).

641Für vorläufige Sachwerte und Bodenrichtwerte oder abgeleitete Bodenwerte zwischen den in der Anlage 25 BewG angegebenen Intervallen sind die Wertzahlen durch lineare Interpolation zu bestimmen. 2Da die Wertzahlen in der Anlage 25 BewG von zwei Variablen (Höhe des vorläufigen Sachwerts sowie dem Bodenrichtwert bzw. abgeleiteten Bodenwert) abhängen, sind in der Regel hintereinander ausgeführte Interpolationen (Kreuzinterpolation) erforderlich. 3Hierbei sind die Zwischenergebnisse und die abschließend ermittelte Wertzahl jeweils auf drei Nachkommastellen kaufmännisch zu runden. 4Über den tabellarisch aufgeführten Bereich hinaus ist keine Extrapolation durchzuführen. 5Für Werte außerhalb des angegebenen Bereichs gilt der nächstgelegene vorläufige Sachwert oder Bodenrichtwert oder abgeleitete Bodenwert.

Beispiel:

Zu ermitteln ist die Wertzahl (k) für ein Wohnungseigentum mit einem vorläufigen Sachwert von 70 000 EUR und einem Bodenrichtwert von 400 EUR/m2:

Auszug aus Anlage 25 BewG


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Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3
Bodenrichtwert oder abgeleiteter Bodenwert in EUR/m2 nach § 179 Satz 4
250 EUR/m2
350 EUR/m2
500 EUR/m2
1000 EUR/m2
50 000 EUR
1,7
1,7
1,8
1,8
100 000 EUR
1,5
1,5
1,6
1,7
150 000 EUR
1,3
1,4
1,5
1,6
200 000 EUR
1,3
1,4
1,5
1,6
300 000 EUR
1,2
1,3
1,4
1,5
400 000 EUR
1,2
1,3
1,4
1,5
500 000 EUR
1,1
1,2
1,3
1,4

Berechnung:

k1 = 1,7 ./. (70 000 EUR ./. 50 000 EUR) x1,7 ./. 1,5
100 000 EUR ./. 50 000 EUR
= 1,620

k2 = 1,8 ./. (70 000 EUR ./. 50 000 EUR) x1,8 ./. 1,6
100 000 EUR ./. 50 000 EUR
= 1,720

k = 1,620 + (400 EUR/m2./. 350 EUR/m2)x1,720 ./. 1,620
500 EUR/m2 ./. 350 EUR/m2
= 1,653

Die Wertzahl für das Wohnungseigentum mit einem vorläufigen Sachwert von 70 000 EUR und einem Bodenrichtwert von 400 EUR/m2 beträgt 1,653.

IV Sonderfälle

Zu § 193 BewG

Bewertung des Erbbaurechts (R B 193 ErbStR 2019)

651Der Wert des Erbbaurechts wird vorrangig durch Anwendung der von den Gutachterausschüssen ermittelten Erbbaurechtskoeffizienten (Rz. 66) oder nachrangig im Wege einer finanzmathematischen Methode unter Heranziehung der von den Gutachterausschüssen ermittelten Erbbaurechtsfaktoren (Rz. 67) ermittelt. 2Eine Ermittlung des Werts des Erbbaurechts aus Vergleichspreisen für veräußerte Erbbaurechte ist für Bewertungsstichtage nach dem nach § 193 BewG ausgeschlossen.

661Der Wert des Erbbaurechts ist gem. § 193 Absatz 1 BewG durch Multiplikation des Werts des unbelasteten Grundstücks mit einem Erbbaurechtskoeffizienten zu ermitteln. 2Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. BauGB ermittelten Erbbaurechtskoeffizienten nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3 BewG. 3Der Wert des unbelasteten Grundstücks ist der Wert des Grundstücks, der nach den §§ 179, 182 bis 196 BewG festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde.

671Liegt für das zu bewertende Erbbaurecht kein Erbbaurechtskoeffizient im Sinne des § 193 Absatz 1 i. V. m. § 177 Absatz 2 und 3 BewG vor, ist der Wert des Erbbaurechts durch Multiplikation des finanzmathematischen Werts des Erbbaurechts (> Rz. 68 f.) mit einem Erbbaurechtsfaktor zu ermitteln (finanzmathematische Methode). 2Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen ermittelten Erbbaurechtsfaktoren nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3 BewG. 3Soweit derartige Erbbaurechtsfaktoren nicht zur Verfügung stehen, gilt der Erbbaurechtsfaktor 1,0.

68Der Wert des Erbbaurechts ermittelt sich anhand der finanzmathematischen Methode wie folgt:

691Zur Ermittlung des finanzmathematischen Werts des Erbbaurechts wird gemäß § 193 Absatz 3 Satz 1 BewG die Summe aus

  1. dem Wert des fiktiv unbelasteten Grundstücks nach §§ 179, 182 bis 196 BewG abzüglich des Bodenwerts des fiktiv unbelasteten Grundstücks nach § 179 BewG und

  2. der gemäß § 193 Absatz 4 BewG über die Restlaufzeit des Erbbaurechts kapitalisierten Differenz aus dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des fiktiv unbelasteten Grundstücks und dem vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbauzins (> Rz. 70 – 73)

gebildet. 2Ein bei Ablauf des Erbbaurechts verbleibender und nicht zu entschädigender Wertanteil der Gebäude oder des Gebäudes ist gemäß § 193 Absatz 3 Satz 2 i. V. m. Absatz 5 BewG abzuziehen (> Rz. 74). 3Ist das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück unbebaut, besteht der finanzmathematische Wert des Erbbaurechts ausschließlich aus der über die Restlaufzeit des Erbbaurechts kapitalisierten Differenz aus dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks und dem vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbauzins.

701Der Unterschiedsbetrag aus dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks (> Rz. 71) und dem vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbauzins (> Rz. 72) ist über die Restlaufzeit des Erbbaurechts mit dem sich aus Anlage 21 BewG ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren (§ 193 Absatz 4 Satz 1 BewG).

711Der angemessene Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks ergibt sich gemäß § 193 Absatz 4 Satz 4 BewG durch Multiplikation des Bodenwerts für das fiktiv unbelastete Grundstück nach § 179 BewG und des Zinssatzes, der vom Gutachterausschuss bei der Ermittlung des Erbbaurechtsfaktors im Sinne des § 193 Absatz 4 Satz 2 i. V. m. Absatz 2 Satz 2 BewG zugrunde gelegt wurde. 2Soweit ein derartiger Zinssatz nicht zur Verfügung steht, sind die Zinssätze nach § 193 Absatz 4 Satz 3 BewG anzuwenden. 3Liegt ein immerwährendes Erbbaurecht vor, entspricht der Vervielfältiger dem Kehrwert des nach Satz 1 oder 2 anzuwendenden Zinssatzes.

721Maßgebender Erbbauzins ist nach § 193 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BewG der am Bewertungsstichtag zu zahlende Erbbauzins, umgerechnet auf einen Jahresbetrag. 2Dabei ist stets auf die vertraglichen Vereinbarungen abzustellen; auf den gezahlten Erbbauzins kommt es nicht an. 3Sind Erbbauzinsen während der Laufzeit des Erbbaurechts in unterschiedlicher Höhe vereinbart (z. B. bei Sonderzahlungen oder gestaffeltem Erbbauzins), kann aus Vereinfachungsgründen ein durchschnittlicher Jahresbetrag aus den insgesamt nach dem Bewertungsstichtag zu leistenden Erbbauzinsen in Abhängigkeit von der Restlaufzeit gebildet werden. 4Die künftigen Anpassungen auf Grund von Wertsicherungsklauseln (z. B. Anknüpfung der Erbbauzinsen an den Verbraucherpreisindex) sind nicht zu berücksichtigen. 5Ist kein Erbbauzins zu zahlen, stellt der angemessene Verzinsungsbetrag des Bodenwerts gleichzeitig den Unterschiedsbetrag (> Rz. 70) dar.

731Der Unterschiedsbetrag (> Rz. 70) ist über die Restlaufzeit des Erbbaurechts mit dem sich aus Anlage 21 BewG ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. 2Der Vervielfältiger ergibt sich aus dem maßgebenden Zinssatz und der auf volle Jahre abgerundeten Restlaufzeit des Erbbaurechts. 3Für die Anwendung des Vervielfältigers sind die Zinssätze nach § 193 Absatz 4 Satz 2 oder 3 BewG maßgebend. 4Für nicht in der Anlage 21 BewG aufgeführte Zinssätze, ist der Vervielfältiger nach der dort angegebenen Formel zu berechnen und auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch zu runden. 5Beträgt die Restlaufzeit des Erbbaurechts weniger als ein Jahr, ist der Vervielfältiger mit 0 anzusetzen. 6Liegt ein immerwährendes Erbbaurecht vor, entspricht der Vervielfältiger dem Kehrwert des nach Satz 3 anzuwendenden Zinssatzes. 7Ist das mit einem Erbbaurecht belastete Grundstück unbebaut und liegen keine Angaben zur Nachfolgenutzung vor, bestehen keine Bedenken, wie folgt zu verfahren:

  1. Mangels tatsächlichen Vorhandenseins eines Gebäudes kann zunächst auf die geplante Nutzung seitens des Erbbauverpflichteten bzw. -berechtigten abgestellt werden (vgl. Erbbaurechtsvertrag).

  2. Bestehen noch keine konkreten Nutzungspläne, kann von der vorgesehenen Bebauung und Nutzung insbesondere laut Bauleitplan (Bebauungsplan/ Flächennutzungsplan) auf die Grundstücksart geschlossen werden.

741Zur Ermittlung des bei Ablauf des Erbbaurechts nicht zu entschädigenden Wertanteils der Gebäude oder des Gebäudes im Sinne des § 193 Absatz 3 Satz 2 i. V. m. Absatz 5 BewG ist auf den Zeitpunkt des Ablaufs des Erbbaurechts der Unterschiedsbetrag aus dem Wert des fiktiv unbelasteten Grundstücks nach den §§ 179, 182 bis 196 BewG und dem Bodenwert für das fiktiv unbelastete Grundstück nach § 179 BewG zu ermitteln. 2Bei diesen Ermittlungen auf den Zeitpunkt des Ablaufs des Erbbaurechts ist grundsätzlich von den Grundstücksmerkmalen und Bewertungsparametern am Bewertungsstichtag auszugehen. 3Dies gilt insbesondere für die Grundstücks- und Gebäudeflächen, Bodenrichtwerte, Roherträge, Bewirtschaftungskosten, Liegenschaftszinssätze, Regelherstellungskosten, Verbraucher-und Baupreisindizes sowie Wertzahlen. 4Für die Bestimmung der Restnutzungsdauer zum Ablauf des Erbbaurechts ist im Sinne des § 193 Absatz 5 Satz 2 BewG von der Restnutzungsdauer auszugehen, die bei der Ermittlung des unbelasteten Grundstücks nach § 193 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BewG zugrunde gelegt wurde. 5Diese ist um die Restlaufzeit des Erbbaurechts zu mindern. 6Übersteigt die Restlaufzeit des Erbbaurechts die Restnutzungsdauer der Gebäude zum Bewertungsstichtag, entfällt demnach der Ansatz eines Gebäudewertanteils. 7Ausschließlich bei einer über die Restlaufzeit des Erbbaurechts hinausgehenden Restnutzungsdauer ist ein nicht zu entschädigender Gebäudewertanteil nach § 193 Absatz 3 Satz 2 i. V. m. Absatz 5 BewG zu ermitteln. 7In diesen Fällen ist der ermittelte Unterschiedsbetrag nach Satz 1 mit dem sich aus Anlage 26 BewG ergebenden Abzinsungsfaktor auf den Bewertungsstichtag abzuzinsen. 8Der Abzinsungsfaktor nach Anlage 26 BewG ist abhängig vom maßgebenden Zinssatz und der auf volle Jahre abgerundeten Restlaufzeit des Erbbaurechts. 9Für die Anwendung des Abzinsungsfaktors sind die Zinssätze nach § 193 Absatz 4 Satz 2 oder 3 BewG maßgebend. 10Für nicht in der Anlage 26 BewG aufgeführte Zinssätze, ist der Abzinsungsfaktor nach der dort angegebenen Formel zu berechnen und auf vier Nachkommastellen kaufmännisch zu runden. 11Liegt ein immerwährendes Erbbaurecht vor, ist der Abzinsungsfaktor 0 (§ 193 Absatz 5 Satz 5 BewG). 12In diesen Fällen ist kein Wertanteil des Gebäudes vom Erbbaurecht abzuziehen. 13Eine Ermittlung des bei Ablauf des Erbbaurechts nicht zu entschädigenden Wertanteils des Gebäudes entfällt in diesen Fällen. 14Der auf den Bewertungsstichtag abgezinste Unterschiedsbetrag ist mit dem nicht zu entschädigenden Wertanteil der jeweiligen Gebäude zu multiplizieren. 15Befindet sich das im Erbbaurecht entstehende Gebäude im Zustand der Bebauung, stellen die am Bewertungsstichtag entstandenen Herstellungskosten nach § 196 BewG für die sich im Bau befindlichen Gebäude bzw. Gebäudeteile, ggf. abzüglich des bei Ablauf des Erbbaurechts nicht entschädigten und auf den Bewertungsstichtag abgezinsten Anteils der Herstellungskosten, den nicht zu entschädigenden Wertanteil des Gebäudes dar (> R B 196.1 und R B 196.2 ErbStR 2019).

75Bewertung der wirtschaftlichen Einheit des Erbbaurechts


Beispiel:

Ein freistehendes Einfamilienhaus (mit Keller, Erdgeschoss und ausgebautem Dachgeschossalle Bauteile Standardstufe 3) ist in Ausübung eines Erbbaurechts im Jahr 1964 errichtet worden. Die Brutto-Grundfläche beträgt 230 m2. Eine Garage ist nicht vorhanden. Das belastete Grundstück hat eine Fläche von 500 m2 und der Bodenrichtwert beträgt 250 EUR/m2. Der vertraglich vereinbarte jährliche Erbbauzins beträgt zum Bewertungsstichtag am 2.800 EUR und ist bis zum Ablauf des Erbbaurechts am zu zahlen. Eine Entschädigungszahlung für das Gebäude ist in Höhe von 75 % des Gebäudewerts vorgesehen. Der Gutachterausschuss verfügt für Einfamilienhäuser über keine Vergleichspreise, Vergleichsfaktoren und Sachwertfaktoren. Des Weiteren hat der Gutachterausschuss weder Erbbaurechtskoeffizienten noch Erbbaurechtsfaktoren abgeleitet.

I. Finanzmathematischer Wert des Erbbaurechts

I.1 Wertanteil des Gebäudes am Bewertungsstichtag

I.1.1 Wert des fiktiv unbelasteten Grundstücks am Bewertungsstichtag

Bodenwert


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Grundstücksfläche x Bodenrichtwert (500 m2 x 250 EUR/m2)
125 000 EUR

Gebäudesachwert

Freistehendes Einfamilienhaus:


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Regelherstellungskosten (aus Anlage 24 BewG)
835 EUR/m2
Gebäudeart
1.01
Standardstufe (alle Bauteile)
3
Brutto-Grundfläche
x 230 m2
Baupreisindex (§ 190 Absatz 3 Satz 2 i. V .m. Absatz 4 BewG)
x 164,0/100
Gebäudeart
1.01
Bewertungsstichtag
2023
durchschnittliche Herstellungskosten
314 962 EUR
x 1,0
Alterswertminderungsfaktor (§ 190 Absatz 6 Satz 1 BewG):
24 Jahre : 80 Jahre
x 0,300
Restnutzungsdauer
24 Jahre
Bewertungsstichtag
2023
Bezugsfertigkeit des Gebäudes
1964
Alter des Gebäudes
59 Jahre
Gesamtnutzungsdauer (aus Anlage 22 BewG)
80 Jahre


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Mindestrestnutzungsdauer nach § 190 Absatz 6 Satz 5 BewG ist unterschritten (30 % von 80 Jahren = 24 Jahre)
Gebäudesachwert (Einfamilienhaus)
94 488 EUR
Vorläufiger Sachwert
219 488 EUR
Bodenwert
125 000 EUR
Gebäudesachwert
+ 94 488 EUR
Summe
219 488 EUR
Sachwert
Vorläufiger Sachwert
219 488 EUR
Wertzahl (aus Anlage 25 BewG)
x 1,281
Einfamilienhaus
Vorläufiger Sachwert
219 488 EUR
Bodenrichtwert
250 EUR/m2
Sachwert (bebautes Grundstück)
281 164 EUR

I.1.2 Bodenwerts des fiktiv unbelasteten Grundstücks am Bewertungsstichtag

Bodenwert


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Grundstücksfläche x Bodenrichtwert (500 m2 x 250 EUR/m2)
125 000 EUR

I.1.3 Differenz aus I.1.1 und I.1.2


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Sachwert (bebautes Grundstück)
281 164 EUR
Bodenwert
./. 125 000 EUR
Differenz (Wertanteil des Gebäudes am Bewertungsstichtag)
156 164 EUR

I.2 Wertvorteil/Wertnachteil gegenüber angemessener Bodenwertverzinsung am Bewertungsstichtag

I.2.1 Angemessener Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des fiktiv unbelasteten Grundstücks


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Bodenwert (I.1.2)
125 000 EUR
x 2,5 %
Angemessener Verzinsungsbetrag des Bodenwerts
3 125 EUR
I.2.2 Vertraglich vereinbarter jährlicher Erbbauzins
2 800 EUR

I.2.3 Unterschiedsbetrag aus I.2.1 und I.2.2


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Angemessener Verzinsungsbetrag des Bodenwerts
3 125 EUR
vertraglich vereinbarter jährlicher Erbbauzins
./. 2 800 EUR
Unterschiedsbetrag
325 EUR

I.2.4 Kapitalisierung des Unterschiedsbetrags über die Restlaufzeit des Erbbaurechts


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Unterschiedsbetrag (I.2.3)
325 EUR
Vervielfältiger (nach der Formel aus Anlage 21 BewG)
24,73
Restlaufzeit des Erbbaurechts
39 Jahre
Bewertungsstichtag
Ablauf des Erbbaurechts
2,5 %
Wertvorteil gegenüber angemessener Bodenwertverzinsung am Bewertungsstichtag
8 037 EUR

I.3 Nicht zu entschädigender Wertanteil des Gebäudes bei Ablauf des Erbbaurechts

I.3.1 Wert des fiktiv unbelasteten Grundstücks bei Ablauf des Erbbaurechts


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Restnutzungsdauer zum Bewertungsstichtag
24 Jahre
Bewertungsstichtag
2023
Bezugsfertigkeit des Gebäudes
1964
Alter des Gebäudes
59 Jahre
Gesamtnutzungsdauer
80 Jahre
Mindestrestnutzungsdauer nach § 190 Absatz 6 Satz 5 BewG ist unterschritten (30 % von 80 Jahren = 24 Jahre)
Restlaufzeit des Erbbaurechts
39 Jahre
Bewertungsstichtag
Ablauf des Erbbaurechts

Die Restlaufzeit des Erbbaurechts übersteigt die Restnutzungsdauer des Gebäudes am Bewertungsstichtag. Es ist kein nicht zu entschädigender Wertanteil des Gebäudes bei Ablauf des Erbbaurechts zu berücksichtigen.

I.4 Finanzmathematischer Wert nach § 193 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. Absatz 3 bis 5 BewG


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Wertanteil des Gebäudes am Bewertungsstichtag (I.1.3) Wertvorteil gegenüber angemessener Bodenwertverzinsung
156 164 EUR
am Bewertungsstichtag (I.2.4)
+ 8 037 EUR
Finanzmathematischer Wert des Erbbaurechts
164 201 EUR
II.
Erbbaurechtsfaktor
1,0

III. Wert des Erbbaurechts (Grundbesitzwert)


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Finanzmathematischer Wert des Erbbaurechts (I.4)
164 201 EUR
Erbbaurechtsfaktor (II.)
x 1,0
Wert des Erbbaurechts (Grundbesitzwert)
164 201 EUR

Abwandlung (A) zum Beispiel:

Das zu bewertende Einfamilienhaus wurde in Ausübung des Erbbaurechts in 1934 errichtet. Das Erbbaurecht läuft am ab.

A I. Finanzmathematischer Wert des Erbbaurechts

A I.1 Wertanteil des Gebäudes am Bewertungsstichtag

A I.1.1 Wert des fiktiv unbelasteten Grundstücks am Bewertungsstichtag


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Sachwert (bebautes Grundstück; s. Grundbeispiel I.1.1)
281 164 EUR

A I.1.2 Bodenwert des fiktiv unbelasteten Grundstücks am Bewertungsstichtag


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Bodenwert
Bodenwert (s. Grundbeispiel I.1.2)
125 000 EUR

A I.1.3 Differenz aus A I.1.1 und A I.1.2


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Sachwert (bebautes Grundstück)
281 164 EUR
Bodenwert
./. 125 000 EUR
Differenz (Wertanteil des Gebäudes am Bewertungsstichtag)
156 164 EUR
A I.2
Wertvorteil/Wertnachteil gegenüber angemessener Bodenwertverzinsung am Bewertungsstichtag
A I.2.1
Angemessener Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des fiktiv unbelasteten Grundstücks
Bodenwert (A I.1.2)
125 000 EUR
x 2,5 %
Angemessener Verzinsungsbetrag des Bodenwerts
3 125 EUR
A I.2.2
Vertraglich vereinbarter jährlicher Erbbauzins
2 800 EUR

A I.2.3 Unterschiedsbetrag aus A I.2.1 und A I.2.2


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Angemessener Verzinsungsbetrag des Bodenwerts
3 125 EUR
vertraglich vereinbarter jährlicher Erbbauzins
./. 2 800 EUR
Unterschiedsbetrag
325 EUR

A I.2.4 Kapitalisierung des Unterschiedsbetrags über die Restlaufzeit des Erbbaurechts


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Unterschiedsbetrag (A 1.2.3)
325 EUR
Vervielfältiger (nach der Formel aus Anlage 21 BewG)
7,97
Restlaufzeit des Erbbaurechts
9 Jahre
Bewertungsstichtag
Ablauf des Erbbaurechts
2,5 %
Wertvorteil gegenüber angemessener Bodenwertverzinsung am Bewertungsstichtag
2 590 EUR

A I.3 Nicht zu entschädigender Wertanteil des Gebäudes bei Ablauf des Erbbaurechts


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Restnutzungsdauer zum Bewertungsstichtag
24 Jahre
Bewertungsstichtag
2023
Bezugsfertigkeit des Gebäudes
1934
Alter des Gebäudes
89 Jahre
Gesamtnutzungsdauer (aus Anlage 22 BewG)
80 Jahre
Mindestrestnutzungsdauer nach § 190 Absatz 6 Satz 5 BewG ist unterschritten
(30 % von 80 Jahren = 24 Jahre)
Restlaufzeit des Erbbaurechts
9 Jahre
Bewertungsstichtag
Ablauf des Erbbaurechts
Restnutzungsdauer bei Ablauf des Erbbaurechts
15 Jahre

Die Restnutzungsdauer des Gebäudes übersteigt die Restlaufzeit des Erbbaurechts am Bewertungsstichtag. Es ist ein nicht zu entschädigender Wertanteil des Gebäudes bei Ablauf des Erbbaurechts zu berücksichtigen.

A I.3.1 Wert des fiktiv unbelasteten Grundstücks bei Ablauf des Erbbaurechts


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Bodenwert
Grundstücksfläche x Bodenrichtwert (500 m2 x 250 EUR/m2)
125 000 EUR

Gebäudesachwert

Freistehendes Einfamilienhaus:


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Regelherstellungskosten (aus Anlage 24 BewG)
835 EUR/m2
Gebäudeart
1.01
Standardstufe (alle Bauteile)
3
Brutto-Grundfläche
x 230 m2
x 164,0/100
Gebäudeart
1.01
Bewertungsstichtag
2023
durchschnittliche Herstellungskosten
314 962 EUR
x 1,0
Alterswertminderungsfaktor (§ 190 Absatz 6 Satz 1 BewG):
15 Jahre : 80 Jahre
x 0,188
Restnutzungsdauer bei Ablauf des Erbbaurechts
15 Jahre
Gebäudesachwert (Einfamilienhaus)
59 213 EUR
Vorläufiger Sachwert
184 213 EUR
Bodenwert
125 000 EUR
Gebäudesachwert
+ 59 213 EUR
Summe
184 213 EUR
Sachwert
Vorläufiger Sachwert
184 213 EUR
Wertzahl (aus Anlage 25 BewG)
x 1,300
Einfamilienhaus
Vorläufiger Sachwert
184 213 EUR
Bodenrichtwert
250 EUR/m2
Sachwert (bebautes Grundstück) bei Ablauf des Erbbaurechts
239 477 EUR

A I.3.2 Bodenwert des fiktiv unbelasteten Grundstücks bei Ablauf des Erbbaurechts


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Bodenwert
Grundstücksfläche x Bodenrichtwert (500 m2 x 250 EUR/m2)
125 000 EUR

A I.3.3 Differenz aus A I.3.1 und A I.3.2


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Sachwert (A I.3.1)
239 477 EUR
Bodenwert (A I.3.2)
./. 125 000 EUR
Differenz (Wertanteil des Gebäudes bei Ablauf des Erbbaurechts)
114 477 EUR

I.3.4 Abzinsung des Wertanteils des Gebäudes bei Ablauf des Erbbaurechts


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Differenz A I.3.3
114 477 EUR
Abzinsungsfaktor (nach Formel aus Anlage 26 BewG)
0,8007
Restlaufzeit des Erbbaurechts
9 Jahre
Bewertungsstichtag
Ablauf des Erbbaurechts
Zinssatz
2,5 %
(§ 193 Absatz 5 Satz 4 i. V. m. 4 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 BewG)
Wertanteil des Gebäudes (abgezinst auf den Bewertungsstichtag)
91 662 EUR

A I.3.5 Nicht zu entschädigender Wertanteil des Gebäudes bei Ablauf des Erbbaurechts


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Abgezinster Wertanteil des Gebäudes I.3.4
91 662 EUR
nicht zu entschädigender Wertanteil
x 25 %
Nicht zu entschädigender Wertanteil des Gebäudes bei Ablauf des Erbbaurechts
22 916 EUR

A I.4 Finanzmathematischer Wert nach § 193 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. Absatz 3 bis 5 BewG


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Wertanteil des Gebäudes am Bewertungsstichtag (A I.1.3)
156 164 EUR
Wertvorteil gegenüber angemessener Bodenwertverzinsung am Bewertungsstichtag (A I.2.4)
+ 2 590 EUR
nicht zu entschädig. Wertanteil des Gebäudes bei Ablauf des Erbbaurechts (A I.3.5)
./. 22 916 EUR
Finanzmathematischer Wert des Erbbaurechts
135 838 EUR
A II. Erbbaurechtsfaktor
1,0

A III. Wert des Erbbaurechts (Grundbesitzwert)


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Finanzmathematischer Wert des Erbbaurechts (A I.4)
135 838 EUR
Erbbaurechtsfaktor (A II.)
x 1,0
Wert des Erbbaurechts (Grundbesitzwert)
135 838 EUR

76Eine Berücksichtigung weiterer wertbeeinflussender Umstände - beispielsweise vom Üblichen abweichende Auswirkungen vertraglicher Vereinbarungen, insbesondere die Berücksichtigung von fehlenden Wertsicherungsklauseln oder der Ausschluss einer Anpassung des Erbbaurechtsvertrags - kommt nicht in Betracht.

Zu § 194 BewG

Bewertung des Erbbaugrundstücks (R B 194 ErbStR 2019)

771Der Wert des Erbbaugrundstücks wird vorrangig durch Anwendung der von den Gutachterausschüssen ermittelten Erbbaugrundstückskoeffizienten (> Rz. 78) oder nachrangig im Wege der finanzmathematischen Methode unter Heranziehung der von den Gutachterausschüssen ermittelten Erbbaugrundstücksfaktoren (> Rz. 79) ermittelt. 2Eine Ermittlung des Werts des Erbbaugrundstücks aus Vergleichspreisen für veräußerte Erbbaugrundstücke ist für Bewertungsstichtage nach dem nach § 194 BewG ausgeschlossen.

781Der Wert des Erbbaugrundstücks ist gemäß § 194 Absatz 1 Satz 1 BewG durch Multiplikation des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks mit einem Erbbaugrundstückskoeffizienten zu ermitteln. 2Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. BauGB ermittelten Erbbaugrundstückskoeffizienten nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3 BewG. 3Der Bodenwert des unbelasteten Grundstücks ist der Wert des Grundstücks, der nach § 179 BewG festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde.

791Liegt für das zu bewertende Erbbaugrundstück kein Erbbaugrundstückskoeffizient im Sinne des § 194 Absatz 1 i. V. m. § 177 Absatz 2 und 3 BewG vor, ist der Wert des Erbbaugrundstücks durch Multiplikation des finanzmathematischen Werts des Erbbaugrundstücks (> Rz. 80 f.) mit einem Erbbaugrundstücksfaktor zu ermitteln (finanzmathematische Methode). 2Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen ermittelten Erbbaugrundstücksfaktoren nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3 BewG. 3Soweit derartige Erbbaugrundstücksfaktoren nicht zur Verfügung stehen, gilt der Erbbaugrundstücksfaktor 1,0.

80Der Wert des Erbbaugrundstücks ermittelt sich anhand der finanzmathematischen Methode wie folgt:

811Zur Ermittlung des finanzmathematischen Werts des Erbbaugrundstücks wird gemäß § 194 Absatz 3 Satz 1 BewG die Summe aus

  1. dem nach § § 194 Absatz 4 BewG über die Restlaufzeit des Erbbaurechts abgezinsten Bodenwert des fiktiv unbelasteten Grundstücks nach § 179 BewG (> Rz. 82) und

  2. dem nach § 194 Absatz 5 BewG über die Restlaufzeit des Erbbaurechts kapitalisierten vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbauzins (> Rz. 83)

gebildet. 2Ein bei Ablauf des Erbbaurechts verbleibender und nicht zu entschädigender Wertanteil der Gebäude oder des Gebäudes ist nach § 194 Absatz 3 Satz 2 i. V. m. § 193 Absatz 5 BewG (> Rz. 84) hinzuzurechnen. 3Ist das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück unbebaut, besteht der finanzmathematische Wert des Erbbaugrundstücks ausschließlich aus der Summe der Werte nach Satz 1.

821Der Bodenwert des fiktiv unbelasteten Grundstücks nach § 179 BewG ist gemäß § 194 Absatz 4 Satz 1 BewG über die Restlaufzeit des Erbbaurechts mit dem sich aus der Anlage 26 BewG ergebenden Abzinsungsfaktor abzuzinsen. 2Der Abzinsungsfaktor nach Anlage 26 BewG ist abhängig vom maßgebenden Zinssatz und der auf volle Jahre abgerundeten Restlaufzeit des Erbbaurechts. 3Für die Abzinsung sind die Zinssätze zu verwenden, die von den Gutachterausschüssen bei der Ermittlung des Erbbaugrundstücksfaktors im Sinne des § 194 Absatzes 2 Satz 2 BewG zugrunde gelegt wurden. 4Soweit von den Gutachterausschüssen keine derartigen Zinssätze zur Verfügung stehen, sind die Zinssätze nach § 194 Absatz 4 Satz 3 i. V. m. § 193 Absatz 4 Satz 3 BewG anzuwenden. 5Für nicht in der Anlage 26 BewG aufgeführte Zinssätze, ist der Abzinsungsfaktor nach der dort angegebenen Formel zu berechnen und auf vier Nachkommastellen kaufmännisch zu runden. 6Rz. 73 Satz 7 gilt entsprechend. 7Beträgt die Restlaufzeit des Erbbaurechts weniger als ein Jahr, ist der Abzinsungsfaktor 1 anzuwenden. 8Liegt ein immerwährendes Erbbaurecht vor, ist der Abzinsungsfaktor 0.

831Dem über die Restlaufzeit des Erbbaurechts abgezinsten Bodenwert des fiktiv unbelasteten Grundstücks (> Rz. 82) ist gemäß § 194 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. § 194 Absatz 5 BewG der ebenfalls über die Restlaufzeit des Erbbaurechts kapitalisierte Erbbauzins hinzuzurechnen. 2Maßgebender Erbbauzins ist nach § 194 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BewG der am Bewertungsstichtag zu zahlende Erbbauzins, umgerechnet auf einen Jahresbetrag. 3Dabei ist stets auf die vertraglichen Vereinbarungen abzustellen; auf den gezahlten Erbbauzins kommt es nicht an. 4Sind Erbbauzinsen während der Laufzeit des Erbbaurechts in unterschiedlicher Höhe vereinbart (z. B. bei Sonderzahlungen oder gestaffeltem Erbbauzins), kann aus Vereinfachungsgründen ein durchschnittlicher Jahresbetrag aus den insgesamt nach dem Bewertungsstichtag zu leistenden Erbbauzinsen in Abhängigkeit von der Restlaufzeit gebildet werden. 5Die künftigen Anpassungen auf Grund von Wertsicherungsklauseln (z. B. Anknüpfung der Erbbauzinsen an den Verbraucherpreisindex) sind nicht zu berücksichtigen. 6Der vertraglich vereinbarte jährliche Erbbauzins ist über die auf volle Jahre abgerundete Restlaufzeit des Erbbaurechts mit dem sich aus der Anlage 21 BewG ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. 7Für die Anwendung des Vervielfältigers sind die Zinssätze maßgebend, die von den Gutachterausschüssen bei der Ermittlung des Erbbaugrundstücksfaktors im Sinne des § 194 Absatz 2 Satz 2 BewG zugrunde gelegt wurden. 8Soweit von den Gutachterausschüssen keine derartigen Zinssätze zur Verfügung stehen, sind die Zinssätze nach § 194 Absatz 5 Satz 3 i. V. m. § 193 Absatz 4 Satz 3 BewG anzuwenden. 9Für nicht in der Anlage 21 BewG aufgeführte Zinssätze, ist der Vervielfältiger nach der dort angegebenen Formel zu berechnen und auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch zu runden. 10Rz. 73 Satz 7 gilt entsprechend. 11Beträgt die Restlaufzeit des Erbbaurechts weniger als ein Jahr, ist der Vervielfältiger mit einem Wert von 0 zu berücksichtigen. 12Liegt ein immerwährendes Erbbaurecht vor, entspricht der Vervielfältiger dem Kehrwert des nach § 194 Absatz 4 Satz 2 oder 3 BewG anzuwendenden Zinssatzes.

841Ein Gebäudewertanteil des Erbbaugrundstücks ergibt sich nur dann, wenn bei Beendigung des Erbbaurechts durch Zeitablauf der verbleibende Gebäudewert nicht oder nur teilweise zu entschädigen ist und die Restnutzungsdauer der Gebäude die Restlaufzeit des Erbbaurechts übersteigt (> Rz. 74). 2Ein bei Ablauf des Erbbaurechts verbleibender und nicht zu entschädigender Wertanteil der Gebäude oder des Gebäudes ist nach § 194 Absatz 3 Satz 2 i. V. m. § 193 Absatz 5 BewG dem finanzmathematischen Wert des Erbbaugrundstücks hinzuzurechnen (> Rz. 80, 81). 3Für die Ermittlung des bei Ablauf des Erbbaurechts nicht zu entschädigenden Wertanteils der Gebäude oder des Gebäudes gilt Rz. 74 entsprechend.

85Bewertung der wirtschaftlichen Einheit des Erbbaugrundstücks


Beispiel (Sachverhalt wie in Rz. 75):

Vom Gutachterausschuss stehen weder Erbbaugrundstückskoeffizienten noch Erbbaugrundstücksfaktoren zur Verfügung.

I. Finanzmathematischer Wert des Erbbaugrundstücks

I.1 Abgezinster Bodenwert des fiktiv unbelasteten Grundstücks am Bewertungsstichtag


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Bodenwert:
125 000 EUR
Grundstücksfläche
500 m2
x Bodenrichtwert (500 m2 x 250 EUR/m2)
250 EUR/m2
Abzinsungsfaktor (nach der Formel aus Anlage 26 BewG)
x 0,3817
Restlaufzeit des Erbbaurechts
39 Jahre
Bewertungsstichtag
Ablauf des Erbbaurechts
Zinssatz (Einfamilienhaus)
2,5 %
194 Absatz 4 Satz 3 i. V. m. § 193 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 BewG)
Abgezinster Bodenwert
47 712 EUR

I.2 Barwert der vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbauzinsen am Bewertungsstichtag


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Vertraglich vereinbarter jährlicher Erbbauzins
2 800 EUR
Vervielfältiger (nach der Formel aus Anlage 21 BewG)
x 24,73
Restlaufzeit des Erbbaurechts
39 Jahre
Bewertungsstichtag
Ablauf des Erbbaurechts
Zinssatz (Einfamilienhaus)
2,5 %
194 Absatz 5 Satz 3 i. V. m. § 193 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 BewG
Barwert der vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbauzinsen
69 244 EUR

I.3 Nicht zu entschädigender Wertanteil des Gebäudes bei Ablauf des Erbbaurechts


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Restnutzungsdauer zum Bewertungsstichtag
24 Jahre
Bewertungsstichtag
2023
Bezugsfertigkeit des Gebäudes
1964
Alter des Gebäudes
59 Jahre
Gesamtnutzungsdauer (aus Anlage 22 BewG)
80 Jahre
Mindestrestnutzungsdauer nach § 190 Absatz 6 Satz 5 BewG ist unterschritten (30 % von 80 Jahren = 24 Jahre)
Restlaufzeit des Erbbaurechts
39 Jahre
Bewertungsstichtag
Ablauf des Erbbaurechts

Die Restlaufzeit des Erbbaurechts übersteigt die Restnutzungsdauer des Gebäudes am Bewertungsstichtag. Es ist kein nicht zu entschädigender Wertanteil des Gebäudes bei Ablauf des Erbbaurechts zu berücksichtigen.

I.4 Finanzmathematischer Wert des Erbbaugrundstücks am Bewertungsstichtag


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Abgezinster Bodenwert (I.1)
47 712 EUR
Barwert der vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbauzinsen (I.2)
+ 69 244 EUR
Finanzmathematischer Wert des Erbbaugrundstücks am Bewertungsstichtag
116 956 EUR
II.
Erbbaugrundstücksfaktor
1,0

III. Wert des Erbbaugrundstücks (Grundbesitzwert)


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Finanzmathematischer Wert des Erbbaugrundstücks (I.4)
116 956 EUR
Erbbaugrundstücksfaktor (II.)
x 1,0
Wert des Erbbaugrundstücks (Grundbesitzwert)
116 956 EUR

Abwandlung (A) zum Beispiel :

Das zu bewertende Einfamilienhaus wurde in Ausübung des Erbbaurechts in 1934 errichtet. Das Erbbaurecht läuft am ab.

A I. Finanzmathematischer Wert des Erbbaugrundstücks

A I.1 Abgezinster Bodenwert des fiktiv unbelasteten Grundstücks am Bewertungsstichtag


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Bodenwert:
125 000 EUR


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Grundstücksfläche
500 m2
x Bodenrichtwert (500 m2 x 250 EUR/m2)
250 EUR/m2
Abzinsungsfaktor (nach der Formel aus Anlage 26 BewG)
x 0,8007
Restlaufzeit des Erbbaurechts
9 Jahre
Bewertungsstichtag
Ablauf des Erbbaurechts
Zinssatz (Einfamilienhaus)
2,5 %
194 Absatz 4 Satz 3 i. V. m. § 193 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 BewG)
Abgezinster Bodenwert
100 087 EUR

A I.2 Barwert der vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbauzinsen am Bewertungsstichtag


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Vertraglich vereinbarter jährlicher Erbbauzins
2 800 EUR
Vervielfältiger (nach der Formel aus Anlage 21 BewG)
x 7,97
Restlaufzeit des Erbbaurechts
9 Jahre
Bewertungsstichtag
Ablauf des Erbbaurechts
Zinssatz (Einfamilienhaus)
2,5 %
194 Absatz 5 Satz 3 i. V. m. § 193 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 BewG Barwert der vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbauzinsen
22 316 EUR

A I.3 Nicht zu entschädigender Wertanteil des Gebäudes bei Ablauf des Erbbaurechts


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Restnutzungsdauer zum Bewertungsstichtag
24 Jahre
Bewertungsstichtag
2023
Bezugsfertigkeit des Gebäudes
1934
Alter des Gebäudes
89 Jahre
Gesamtnutzungsdauer (aus Anlage 22 BewG)
80 Jahre
Mindestrestnutzungsdauer nach § 190 Absatz 6 Satz 5 BewG ist unterschritten (30 % von 80 Jahren = 24 Jahre)
Restlaufzeit des Erbbaurechts
9 Jahre
Bewertungsstichtag
Ablauf des Erbbaurechts
Restnutzungsdauer bei Ablauf des Erbbaurechts
15 Jahre

Die Restnutzungsdauer des Gebäudes übersteigt die Restlaufzeit des Erbbaurechts am Bewertungsstichtag. Es ist ein nicht zu entschädigender Wertanteil des Gebäudes bei Ablauf des Erbbaurechts zu berücksichtigen.

I.3.1 Wert des fiktiv unbelasteten Grundstücks bei Ablauf des Erbbaurechts


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Bodenwert
Grundstücksfläche x Bodenrichtwert (500 m2 x 250 EUR/m2)
125 000 EUR

Gebäudesachwert

freistehendes Einfamilienhaus:


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Regelherstellungskosten (aus Anlage 24 BewG)
835 EUR/m2
Gebäudeart
1.01
Standardstufe (alle Bauteile)
3
Brutto-Grundfläche
x 230 m2
x 164,0/100
Gebäudeart
1.01


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Bewertungsstichtag
2023
durchschnittliche Herstellungskosten
314 962 EUR
x 1,0
Alterswertminderungsfaktor (§ 190 Absatz 6 Satz 1 BewG):
15 Jahre : 80 Jahre
x 0,187
Restnutzungsdauer bei Ablauf des Erbbaurechts
15 Jahre
Gebäudesachwert (Einfamilienhaus)
58 897 EUR
Vorläufiger Sachwert
183 897 EUR
Bodenwert
125 000 EUR
Gebäudesachwert
+ 58 897 EUR
Summe
183 897 EUR
Sachwert
Vorläufiger Sachwert
183 897 EUR
Wertzahl (aus Anlage 25 BewG)
x 1,300
Einfamilienhaus
Vorläufiger Sachwert
183 897 EUR
Bodenrichtwert
250 EUR/m2
Sachwert (bebautes Grundstück) bei Ablauf des Erbbaurechts
239 066 EUR

A I.3.2 Bodenwert des fiktiv unbelasteten Grundstücks bei Ablauf des Erbbaurechts


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Bodenwert
Grundstücksfläche x Bodenrichtwert (500 m2 x 250 EUR/m2)
125 000 EUR

A I.3.3 Differenz aus A I.3.1 und A I.3.2


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Sachwert (A I.3.1)
239 066 EUR
Bodenwert (A I.3.2)
./. 125 000 EUR
Differenz (Wertanteil des Gebäudes bei Ablauf des Erbbaurechts)
114 066 EUR

A I.3.4 Abzinsung des Wertanteils des Gebäudes bei Ablauf des Erbbaurechts


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Differenz A I.3.3
114 066 EUR
Abzinsungsfaktor (nach Formel aus Anlage 26 BewG)
0,8007
Restlaufzeit des Erbbaurechts
9 Jahre
Bewertungsstichtag
Ablauf des Erbbaurechts
Zinssatz
2,5 %
(§ 193 Absatz 5 Satz 4 i. V. m. 4 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 BewG)
Wertanteil des Gebäudes (abgezinst auf den Bewertungsstichtag)
91 332 EUR

A I.3.5 Nicht zu entschädigender Wertanteil des Gebäudes bei Ablauf des Erbbaurechts


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Abgezinster Wertanteil des Gebäudes I.3.4
91 332 EUR
nicht zu entschädigender Wertanteil
x 25 %
Nicht zu entschädigender Wertanteil des Gebäudes bei Ablauf des Erbbaurechts
22 833 EUR

A I.4 Finanzmathematischer Wert des Erbbaugrundstücks am Bewertungsstichtag


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Abgezinster Bodenwert (A I.1)
100 087 EUR
Barwert der vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbauzinsen (A I.2)
+ 22 316 EUR
Nicht zu entschädig. Wertanteil des Gebäudes bei Ablauf des Erbbaurechts (A I.3.5)
+ 22 833 EUR
Finanzmathematischer Wert des Erbbaugrundstücks am Bewertungsstichtag
145 236 EUR


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A II.
Erbbaugrundstücksfaktor
1,0

A III. Wert des Erbbaugrundstücks (Grundbesitzwert)


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Finanzmathematischer Wert des Erbbaugrundstücks (A I.4)
145 236 EUR
Erbbaugrundstücksfaktor (A II.)
x 1,0
Wert des Erbbaugrundstücks (Grundbesitzwert)
145 236 EUR

Zu § 195 BewG

Gebäude auf fremdem Grund und Boden (R B 195.1 ErbStR 2019)

86Zu bewerten sind als selbständige wirtschaftliche Einheiten sowohl ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden als auch das (mit dem Gebäude auf fremdem Grund und Boden) belastete Grundstück.

871Ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden liegt vor, wenn ein anderer als der Eigentümer des Grund und Bodens darauf ein Gebäude errichtet hat und ihm das Gebäude zuzurechnen ist (§ 70 Absatz 3, § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 157 Absatz 3 Satz 2, § 180 Absatz 2 BewG). 2Das ist insbesondere der Fall, wenn es Scheinbestandteil des Grund und Bodens ist (§ 95 BGB). 3Sofern dem Nutzungsberechtigten für den Fall der Nutzungsbeendigung gegenüber dem Eigentümer des Grund und Bodens ein Anspruch auf Ersatz des Verkehrswerts des Gebäudes zusteht, ist bewertungsrechtlich von einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden auszugehen. 4Ein solcher Anspruch kann sich aus einer vertraglichen Vereinbarung oder aus dem Gesetz ergeben. 5Als Gebäude auf fremdem Grund und Boden erfasst werden das Gebäude, die sonstigen Bestandteile, wie die vom Nutzungsberechtigten errichteten Außenanlagen, und das Zubehör. 6Außerdem wird der Vorteil oder Nachteil des Eigentümers des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden erfasst, der dadurch erlangt wird, dass für die Nutzung des Grundstücks weniger oder mehr als der volle Bodenwertverzinsungsbetrag (angemessene Bodenwertverzinsung) zu leisten ist. 7Werden auf einem Grundstück nur Betriebsvorrichtungen (§ 176 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BewG) oder Außenanlagen errichtet, liegt kein Gebäude auf fremdem Grund und Boden vor.

881Die wirtschaftliche Einheit belastetes Grundstück umfasst die vertraglich überlassene Fläche des Grund und Bodens unter Berücksichtigung der Restlaufzeit des Nutzungsrechts und der erhaltenen Nutzungsentgelte. 2Enthält der Vertrag keine Angaben zur überlassenen Fläche, ist auf die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls abzustellen. 3Dabei ist neben der Grundfläche des Gebäudes regelmäßig auch die Fläche im Umgriff des Gebäudes zu erfassen. 4Ist eine eindeutige Abgrenzung nicht möglich, bestehen keine Bedenken, vom Fünffachen der bebauten Fläche auszugehen. 5Ist ein einheitliches Gebäude auf mehreren unmittelbar nebeneinander liegenden Grundstücken errichtet worden, die unterschiedlichen Grundstückseigentümern gehören, gilt R B 192.1 Absatz 4 entsprechend.

Wertermittlung bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden und belasteten Grundstücken (R B 195.2 ErbStR 2019)

891Die Bewertung in Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden nach § 195 BewG wurde in Anlehnung an die Bewertung in Erbbaurechtsfällen nach §§ 192 bis 194 BewG ausgestaltet. 2In Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden nach § 195 Absatz 2 bis 4 BewG und die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks nach § 195 Absatz 5 bis 7 BewG gesondert zu ermitteln. 3Die nach § 195 BewG ermittelten Grundbesitzwerte dürfen gemäß § 195 Absatz 1 Satz 2 BewG jeweils nicht weniger als 0 Euro betragen.

Wertermittlung bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden

901Der Wert des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden wird gemäß § 195 Absatz 2 Satz 1 BewG durch die Summe aus

  1. dem Wert des fiktiv unbelasteten Grundstücks nach den §§ 179, 182 bis 196 BewG abzüglich des Bodenwerts des fiktiv unbelasteten Grundstücks nach § 179 BewG und

  2. der nach § 195 Absatz 3 BewG über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts kapitalisierten Differenz aus dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des fiktiv unbelasteten Grundstücks und dem vertraglich vereinbarten jährlichen Nutzungsentgelt

gebildet. 2Ein bei Ablauf des Nutzungsrechts nicht zu entschädigender Wertanteil der Gebäude oder des Gebäudes ist gemäß § 195 Absatz 4 BewG abzuziehen.

91Damit ergibt sich zur Ermittlung des Werts des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden folgendes Ablaufschema:

921Nach § 195 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 3 Satz 1 BewG ist der Unterschiedsbetrag aus dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks (> Rz. 93) und dem vertraglich vereinbarten jährlichen Nutzungsentgelt (> Rz. 94) über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts mit dem sich aus Anlage 21 BewG ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren.

931Der angemessene Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks ergibt sich gemäß § 195 Absatz 3 Satz 4 BewG durch Multiplikation des Bodenwerts für das fiktiv unbelastete Grundstück nach § 179 BewG mit den von den Gutachterausschüssen für die jeweilige Grundstücksart ermittelten Liegenschaftszinssätzen nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3 BewG. 2Soweit von den Gutachterausschüssen kein derartiger Liegenschaftszinssatz zur Verfügung steht, sind gemäß § 195 Absatz 3 Satz 3 BewG die Zinssätze nach § 193 Absatz 4 Satz 3 BewG anzuwenden. 3Liegt ein immerwährendes Nutzungsrecht vor, entspricht der Vervielfältiger dem Kehrwert des nach Satz 1 oder 2 anzuwendenden Zinssatzes.

941Maßgebendes Nutzungsentgelt ist nach § 195 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BewG das am Bewertungsstichtag zu zahlende Nutzungsentgelt, umgerechnet auf einen Jahresbetrag. 2Dabei ist stets auf die vertraglichen Vereinbarungen abzustellen; auf das gezahlte Nutzungsentgelt kommt es nicht an. 3Sind Nutzungsentgelte während der Laufzeit des Nutzungsrechts in unterschiedlicher Höhe vereinbart (z. B. bei Sonderzahlungen oder gestaffeltem Nutzungsentgelt), kann aus Vereinfachungsgründen ein durchschnittlicher Jahresbetrag aus den insgesamt nach dem Bewertungsstichtag zu leistenden Nutzungsentgelten in Abhängigkeit von der Restlaufzeit gebildet werden. 4Die künftigen Anpassungen auf Grund von Wertsicherungsklauseln (z. B. Anknüpfung der Nutzungsentgelte an den Verbraucherpreisindex) sind nicht zu berücksichtigen. 5Ist kein Nutzungsentgelt zu zahlen, stellt der angemessene Verzinsungsbetrag des Bodenwerts gleichzeitig den Unterschiedsbetrag (> Rz. 92) dar.

951Der Unterschiedsbetrag zwischen dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des fiktiv unbelasteten Grundstücks (> Rz. 93) und dem vertraglich vereinbarten jährlichen Nutzungsentgelt (> Rz. 94) ist gemäß § 195 Absatz 3 Satz 1 BewG über die auf volle Jahre abgerundete Restlaufzeit des Nutzungsrechts mit dem sich aus Anlage 21 BewG ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. 2Für die Anwendung des Vervielfältigers sind die von den Gutachterausschüssen für die jeweilige Grundstücksart ermittelten Liegenschaftszinssätze nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3 BewG oder wenn derartige Liegenschaftszinssätze nicht zur Verfügung stehen, gemäß § 195 Absatz 3 Satz 3 BewG die Zinssätze nach § 193 Absatz 4 Satz 3 BewG maßgebend. 3Für nicht in der Anlage 21 BewG aufgeführte Zinssätze, ist der Vervielfältiger nach der dort angegebenen Formel zu berechnen und auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch zu runden. 4Beträgt die Restlaufzeit des Nutzungsrechts weniger als ein Jahr, ist der Vervielfältiger mit 0 anzusetzen. 5Liegt ein immerwährendes Nutzungsrecht vor, entspricht der Vervielfältiger dem Kehrwert des nach Satz 2 anzuwendenden Zinssatzes.

961Ist der Nutzer verpflichtet, das Gebäude bei Ablauf des Nutzungsrechts zu beseitigen, ergibt sich im Sinne des § 195 Absatz 4 Satz 7 BewG bei Ablauf des Nutzungsrechts keine Restnutzungsdauer und damit kein Wertanteil des Gebäudes mehr. 2Eine Ermittlung des nicht zu entschädigenden Wertanteils des Gebäudes bei Ablauf des Nutzungsrechts ist daher ausschließlich in den Fällen erforderlich, in denen keine Abrissverpflichtung für das Gebäude bei Ablauf des Nutzungsrechts besteht. 3Zur Ermittlung des bei Ablauf des Nutzungsrechts nicht zu entschädigenden Wertanteils der Gebäude oder des Gebäudes ist gemäß § 195 Absatzes 2 Satz 2 BewG i. V. m. Absatz 4 BewG auf den Zeitpunkt des Ablaufs des Nutzungsrechts die Differenz aus dem Wert des fiktiv unbelasteten Grundstücks nach den §§ 179, 182 bis 196 BewG und dem Bodenwert für das fiktiv unbelastete Grundstück nach § 179 BewG zu ermitteln. 4Bei diesen auf den Zeitpunkt des Ablaufs des Nutzungsrechts durchzuführenden Ermittlungen ist grundsätzlich von den Grundstücksmerkmalen und Bewertungsparametern am Bewertungsstichtag auszugehen. 5Dies gilt insbesondere für die Grundstücks- und Gebäudeflächen, Bodenrichtwerte, Roherträge, Bewirtschaftungskosten, Liegenschaftszinssätze, Regelherstellungskosten, Verbraucher-und Baupreisindizes sowie Wertzahlen. 6Für die Bestimmung der Restnutzungsdauer zum Ablauf des Nutzungsrechts ist im Sinne des § 195 Absatz 4 Satz 2 BewG von der Restnutzungsdauer auszugehen, die bei der Ermittlung des unbelasteten Grundstücks nach § 195 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BewG zugrunde gelegt wurde. 7Diese ist um die Restlaufzeit des Nutzungsrechts zu mindern. 8Übersteigt die Restlaufzeit des Nutzungsrechts die Restnutzungsdauer der Gebäude zum Bewertungsstichtag, entfällt demnach der Ansatz eines Gebäudewertanteils. 9Ausschließlich bei einer über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts hinausgehenden Restnutzungsdauer des Gebäudes ist ein nicht zu entschädigender Gebäudewertanteil nach § 195 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. Absatz 4 BewG zu ermitteln.10Der ermittelte Unterschiedsbetrag nach Satz 3 ist mit dem sich aus Anlage 26 BewG ergebenden Abzinsungsfaktor auf den Bewertungsstichtag abzuzinsen. 11Der Abzinsungsfaktor nach Anlage 26 BewG ist abhängig vom maßgebenden Zinssatz und der auf volle Jahre abgerundeten Restlaufzeit des Nutzungsrechts. 12Für die Anwendung des Abzinsungsfaktors sind die von den Gutachterausschüssen für die jeweilige Grundstücksart ermittelten Liegenschaftszinssätze nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3 BewG oder wenn derartige Liegenschaftszinssätze nicht zur Verfügung stehen, gemäß § 195 Absatz 4 Satz 4 BewG die Zinssätze nach § 193 Absatz 4 Satz 3 BewG maßgebend. 13Für nicht in der Anlage 26 BewG aufgeführte Zinssätze, ist der Abzinsungsfaktor nach der dort angegebenen Formel zu berechnen und auf vier Nachkommastellen kaufmännisch zu runden. 14Liegt ein immerwährendes Nutzungsrecht vor, ist der Abzinsungsfaktor 0 (§ 195 Absatz 4 Satz 5 BewG). 15In diesen Fällen ist kein Wertanteil des Gebäudes vom Wert des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden abzuziehen. 16Die Ermittlung des bei Ablauf des Nutzungsrechts nicht zu entschädigenden Wertanteils des Gebäudes entfällt in diesen Fällen. 17Der auf den Bewertungsstichtag abgezinste Unterschiedsbetrag ist mit dem nicht zu entschädigenden Wertanteil der jeweiligen Gebäude zu multiplizieren. 18Befindet sich das im Nutzungsrecht entstehende Gebäude im Zustand der Bebauung, stellen die am Bewertungsstichtag entstandenen Herstellungskosten nach § 196 BewG für die sich im Bau befindlichen Gebäude bzw. Gebäudeteile, ggf. abzüglich des bei Ablauf des Nutzungsrechts nicht entschädigten und auf den Bewertungsstichtag abgezinsten Anteils der Herstellungskosten, den nicht zu entschädigenden Wertanteil des Gebäudes dar (> R B 196.1 und R B 196.2 ErbStR 2019).

97Bewertung eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden


Beispiel:

Ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden (Verbrauchermarkt; zu eigenen betrieblichen Zwecken genutzt; Baujahr 2015; alle Bauteile Standardstufe 4; keine übliche Miete ermittelbar) ist für Zwecke der Erbschaftsteuer auf den zu bewerten. Die auf volle Jahre abgerundete Restlaufzeit des Nutzungsrechts beträgt am Bewertungsstichtag noch 26 Jahre (Ablauf des Nutzungsrechts am ). Das Gebäude ist bei Beendigung des Nutzungsrechts zu beseitigen. Die Brutto-Grundfläche des Gebäudes beträgt 775 m2. Für die Errichtung des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden wurde vom Eigentümer des belasteten Grundstücks eine Grundstücksfläche von 1.000 m2 vertraglich überlassen. Hierfür ist ein vertraglich vereinbartes jährliches Nutzungsentgelt in Höhe von 10.000 EUR zu zahlen. Der Bodenrichtwert beträgt 200 EUR/m2.

Der Verbrauchermarkt stellt ein Geschäftsgrundstück dar (Nutzung ausschließlich zu eigenen gewerblichen Zwecken). Für das Geschäftsgrundstück lässt sich keine übliche Miete ermitteln, so dass die Bewertung des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden nach dem Sachwertverfahren erfolgt. Für die Anwendung des Sachwertverfahrens stehen weder Regionalfaktoren noch Sachwertfaktoren zur Verfügung.

I. Wertanteil des Gebäudes am Bewertungsstichtag

I.1. Wert des fiktiv unbelasteten Grundstücks am Bewertungsstichtag


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bodenwert
Grundstücksfläche x Bodenrichtwert (1 000 m2 x 200 EUR/m2)
200 000 EUR

Gebäudesachwert

Verbrauchermarkt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Regelherstellungskosten (aus Anlage 24 BewG)
870 EUR/m2
Gebäudeart
13.1
Standardstufe (alle Bauteile)
4
Brutto-Grundfläche
x 775 m2
x 166,9/100
Gebäudeart
13.1
Bewertungsstichtag
2023
durchschnittliche Herstellungskosten
1 125 323 EUR
x 1,0
Alterswertminderungsfaktor (§ 190 Absatz 6 Satz 1 BewG):
22 Jahre : 30 Jahre
x 0,733
Restnutzungsdauer
22 Jahre
Bewertungsstichtag
2023
Bezugsfertigkeit des Gebäudes
2015


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Alter des Gebäudes
8 Jahre
Abrissverpflichtung
2049
Gesamtnutzungsdauer (aus Anlage 22 BewG)
30 Jahre
Mindestrestnutzungsdauer nach § 190 Absatz 6 Satz 5 BewG ist überschritten (30 % von 30 Jahren = 9 Jahre)
Begrenzung der Restnutzungsdauer nach § 190 Absatz 6 Satz 6 BewG erfolgt nicht (Restnutzungsdauer bis zur Abrissverpflichtung 26 Jahre:
Tatsächliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes 34 Jahre (Jahr der Abrissverpflichtung 2049 abzüglich des Jahres der Bezugsfertigkeit 2015)
abzüglich Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag 8 Jahre = 26 Jahre) Gebäudesachwert (Verbrauchermarkt)
824 861 EUR
Vorläufiger Sachwert
1 024 861 EUR
Bodenwert
200 000 EUR
Gebäudesachwert
+ 824 861 EUR
Summe
1 024 861 EUR
Sachwert
Vorläufiger Sachwert
1 024 861 EUR
Wertzahl (aus Anlage 25 BewG)
x 0,820
Geschäftsgrundstück /Verbrauchermarkt
Vorläufiger Sachwert
1 024 861 EUR
Bodenrichtwert
200 EUR/m2
Sachwert (bebautes Grundstück)
840 386 EUR

I.2 Bodenwert des fiktiv unbelasteten Grundstücks am Bewertungsstichtag


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Bodenwert
Grundstücksfläche x Bodenrichtwert (1 000 m2 x 200 EUR/m2)
200 000 EUR

I.3 Differenz aus I.1 und I.2


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Sachwert (bebautes Grundstück)
840 386 EUR
Bodenwert
./. 200 000 EUR
Differenz (Wertanteil des Gebäudes am Bewertungsstichtag)
640 386 EUR

II. Wertvorteil/Wertnachteil gegenüber angemessener Bodenwertverzinsung am Bewertungsstichtag

II.1 Angemessener Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des fiktiv unbelasteten Grundstücks


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Bodenwert (I.2)
200 000 EUR
Zinssatz
x 6,0 %
195 Absatz 3 Satz 3 i. V. m. § 193 Absatz 4 Satz 3 Nummer 5 BewG)
Angemessener Verzinsungsbetrag des Bodenwerts
12 000 EUR
II.2
Vertraglich vereinbartes jährliches Nutzungsentgelt
10 000 EUR

II.3 Unterschiedsbetrag aus II.1 und II.2


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Angemessener Verzinsungsbetrag des Bodenwerts
12 000 EUR
vertraglich vereinbartes jährliches Nutzungsentgelt
./. 10 000 EUR
Unterschiedsbetrag
2 000 EUR

II.4 Kapitalisierung des Unterschiedsbetrags über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts


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Unterschiedsbetrag (I1.3)
2 000 EUR
Vervielfältiger (aus Anlage 21 BewG)
13,00
Restlaufzeit des Nutzungsrechts
26 Jahre
Bewertungsstichtag
Ablauf des Nutzungsrechts
6,0 %
Wertvorteil gegenüber angemessener Bodenwertverzinsung am Bewertungsstichtag
26 000 EUR

III. Nicht zu entschädigender Wertanteil des Gebäudes bei Ablauf des Nutzungsrechts

Der Nutzer ist verpflichtet, das Gebäude bei Ende des Nutzungsrechts zu beseitigen. Daher ergibt sich nach § 195 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. Absatz 4 Satz 7 BewG kein nicht zu entschädigender Wertanteil des Gebäudes.

IV. Wert des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden


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Wertanteil des Gebäudes am Bewertungsstichtag (I.3) Wertvorteil gegenüber angemessener Bodenwertverzinsung
640 386 EUR
am Bewertungsstichtag (II.4)
+ 26 000 EUR
Wert des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden (Grundbesitzwert)
666 386 EUR

Wertermittlung für das mit dem Nutzungsrecht belastete Grundstück

981Zur Ermittlung des Werts des mit dem Nutzungsrecht belasteten Grundstücks wird gemäß § 195 Absatz 5 Satz 1 BewG die Summe aus

  1. dem nach § 195 Absatz 6 BewG über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts abgezinsten Wert des fiktiv unbelasteten Grundstücks nach § 179 BewG (> Rz. 100) und

  2. dem nach § 195 Absatz 7 BewG über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts kapitalisierten vertraglich vereinbarten jährlichen Nutzungsentgelt (> Rz. 101)

gebildet. 2Ein bei Ablauf des Nutzungsrechts verbleibender und nicht zu entschädigender Wertanteil der Gebäude oder des Gebäudes im Sinne des § 195 Absatz 4 BewG ist hinzuzurechnen (> Rz. 102).

99Damit ergibt sich zur Ermittlung des Werts des mit dem Nutzungsrecht belasteten Grundstücks folgendes Ablaufschema:

1001Der Wert des fiktiv unbelasteten Grundstücks nach § 179 BewG ist gemäß § 195 Absatz 6 Satz 1 BewG über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts mit dem sich aus der Anlage 26 BewG ergebenden Abzinsungsfaktor abzuzinsen. 2Der Abzinsungsfaktor nach Anlage 26 BewG ist abhängig vom maßgebenden Zinssatz und der auf volle Jahre abgerundeten Restlaufzeit des Nutzungsrechts. 3Für die Abzinsung sind die von den Gutachterausschüssen für jeweilige Grundstücksart ermittelten Liegenschaftszinssätze nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3 BewG anzuwenden. 4Soweit von den Gutachterausschüssen keine derartigen Liegenschaftszinssätze zur Verfügung stehen, sind die Zinssätze nach § 193 Absatz 4 Satz 3 BewG anzuwenden. 5Für nicht in der Anlage 26 BewG aufgeführte Zinssätze, ist der Abzinsungsfaktor nach der dort angegebenen Formel zu berechnen und auf vier Nachkommastellen kaufmännisch zu runden. 6Rz. 73 Satz 7 gilt entsprechend. 7Beträgt die Restlaufzeit des Nutzungsrechts weniger als ein Jahr, ist der Abzinsungsfaktor 1 anzuwenden. 8Liegt ein immerwährendes Nutzungsrecht vor, ist der Abzinsungsfaktor 0.

1011Dem über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts abgezinsten Wert des fiktiv unbelasteten Grundstücks nach § 179 BewG (Rz. 100) ist gemäß § 195 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. § 195 Absatz 7 BewG das ebenfalls über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts kapitalisierte Nutzungsentgelt hinzuzurechnen. 2Maßgebendes Nutzungsentgelt ist nach § 195 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 BewG das am Bewertungsstichtag zu zahlende Nutzungsentgelt, umgerechnet auf einen Jahresbetrag. 3Dabei ist stets auf die vertraglichen Vereinbarungen abzustellen; auf das gezahlte Nutzungsentgelt kommt es nicht an. 4Sind Nutzungsentgelte während der Laufzeit des Nutzungsrechts in unterschiedlicher Höhe vereinbart (z. B. bei Sonderzahlungen oder gestaffeltem Nutzungsentgelt), kann aus Vereinfachungsgründen ein durchschnittlicher Jahresbetrag aus den insgesamt nach dem Bewertungsstichtag zu leistenden Nutzungsentgelten in Abhängigkeit von der Restlaufzeit gebildet werden. 5Die künftigen Anpassungen auf Grund von Wertsicherungsklauseln (z. B. Anknüpfung der Nutzungsentgelte an den Verbraucherpreisindex) sind nicht zu berücksichtigen. 6Das vertraglich vereinbarte jährliche Nutzungsentgelt ist über die auf volle Jahre abgerundete Restlaufzeit des Nutzungsrechts mit dem sich aus Anlage 21 BewG ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. 7Für die Anwendung des Vervielfältigers sind nach der Anlage 21 BewG die von den Gutachterausschüssen für jeweilige Grundstücksart ermittelten Liegenschaftszinssätze nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3 BewG maßgebend. 8Soweit von den Gutachterausschüssen keine derartigen Liegenschaftszinssätze zur Verfügung stehen, sind die Zinssätze nach § 193 Absatz 4 Satz 3 BewG anzuwenden. 9Für nicht in der Anlage 21 BewG aufgeführte Zinssätze ist der Abzinsungsfaktor nach der dort angegebenen Formel zu berechnen und auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch zu runden. 10Rz. 73 Satz 7 gilt entsprechend. 11Beträgt die Restlaufzeit des Nutzungsrechts weniger als ein Jahr, ist der Vervielfältiger mit einem Wert von 0 zu berücksichtigen. 12Liegt ein immerwährendes Nutzungsrecht vor, entspricht der Vervielfältiger dem Kehrwert des nach Satz 7 oder 8 anzuwendenden Zinssatzes.

1021Ein Gebäudewertanteil des belasteten Grundstücks bei Ablauf des Nutzungsrechts ergibt sich nur dann, wenn der bei Ablauf des Nutzungsrechts verbleibende Gebäudewert nicht oder nur teilweise zu entschädigen ist und die Restnutzungsdauer der Gebäude die Restlaufzeit des Nutzungsrechts übersteigt (> Rz. 96). 2Ein bei Ablauf des Nutzungsrechts verbleibender und nicht zu entschädigender Wertanteil der Gebäude oder des Gebäudes ist nach § 195 Absatz 5 Satz 2 i. V. m. Absatz 4 BewG dem Wert des belasteten Grundstücks hinzuzurechnen (> Rz. 98, 99). 3Für die Ermittlung des bei Ablauf des Nutzungsrechts nicht zu entschädigenden Wertanteils der Gebäude oder des Gebäudes gilt Rz. 96 entsprechend.

103Bewertung eines mit einem Nutzungsrecht belasteten Grundstücks

Beispiel (Sachverhalt wie in Rz. 97):

I. Abgezinster Bodenwert des fiktiv unbelasteten Grundstücks am Bewertungsstichtag


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Bodenwert:
200 000 EUR
Grundstücksfläche
1 000 m2
x Bodenrichtwert (500 m2 x 250 EUR/m2)
200 EUR/m2
Abzinsungsfaktor (aus Anlage 26 BewG)
x 0,2198
Restlaufzeit des Nutzungsrechts
26 Jahre
Bewertungsstichtag
Ablauf des Nutzungsrechts
6,0 %
Abgezinster Bodenwert
43 960 EUR

II. Barwert des vertraglich vereinbarten jährlichen Nutzungsentgelts am Bewertungsstichtag


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Vertraglich vereinbartes jährliches Nutzungsentgelt
10 000 EUR
Vervielfältiger (aus Anlage 21 BewG)
x 13,00
Restlaufzeit des Nutzungsrechts
26 Jahre
Bewertungsstichtag
Ablauf des Nutzungsrechts
6,0 %
Barwert des vertraglich vereinbarten jährlichen Nutzungsentgelts
130 000 EUR

III. Nicht zu entschädigender Wertanteil des Gebäudes bei Ablauf des Nutzungsrechts

Der Nutzer ist verpflichtet, das Gebäude bei Ende des Nutzungsrechts zu beseitigen. Daher ergibt sich kein nicht zu entschädigender Wertanteil des Gebäudes nach § 195 Absatz 5 Satz 2 i. V. m. Absatz 4 Satz 7 BewG.

IV. Wert des belasteten Grundstücks


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Wertanteil des Bodens am Bewertungsstichtag (I.) Wertvorteil gegenüber angemessener Bodenwertverzinsung
43 960 EUR
am Bewertungsstichtag (II.)
+ 130 000 EUR
Wert des belasteten Grundstücks (Grundbesitzwert)
173 960 EUR

V. Anwendung

104Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder und ist für alle Bewertungsstichtage nach dem anzuwenden.

Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der Länder v. - S 3015
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg - FM 3 - S 3010 - 6/9
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat - 34 – S 3014 – 1/4
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin - S 3015 - 1/2023
Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg - 36 – S 3015 – 2023#001
Der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen - S 3015 - 1/2017-1/2023 13-5
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg - S 3015 - 2023/001-53
Hessisches Ministerium der Finanzen - S 3303 A-011-II6/6
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - IV - S 3003 - 00000-2022/001
Niedersächsisches Finanzministerium - S 3000 – 110 – 35
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen - S 3015 -2/2023 -0007231 – V A 6
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz - S 3001#2022/0001-0401 448
Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft Saarland - S 3301 - 17#002
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen - 35 - S 3000/33/7-2023/20690
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt - 43 - S 3312 - 9
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - VI 35 – S 3000 – 1002
Thüringer Finanzministerium - 1040 - 22 - S 3015/179

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:



Fundstelle(n):
BStBl 2023 I Seite 738
VAAAJ-36842

1BStBl 2023 I S. 7

2Nach der Anlage 23 BewG sind die Werte für die Instandhaltungskosten pro Quadratmeter auf eine Nachkommastelle und bei den Instandhaltungskosten pro Garage oder ähnlichen Einstellplatz sowie bei Verwaltungskosten kaufmännisch auf volle Euro zu runden.

3Nach der Anlage 23 BewG sind die Werte für die Instandhaltungskosten pro Quadratmeter auf eine Nachkommastelle und bei den Instandhaltungskosten pro Garage oder ähnlichen Einstellplatz sowie bei Verwaltungskosten kaufmännisch auf volle Euro zu runden.