ErbStR R B 184 (Zu § 184 BewG)

Zu § 184 BewG

R B 184 Allgemeine Grundsätze des Ertragswertverfahrens

1Im Ertragswertverfahren nach den §§ 184 bis 188 BewG wird der Grundbesitzwert (Ertragswert) aus der Summe von Bodenwert (Bodenertragswert) und Gebäudewert (Gebäudeertragswert) gebildet. 2Der Bodenwert ist wie bei einem unbebauten Grundstück nach Maßgabe des § 179 BewG zu ermitteln. 3Der Gebäudewert ist getrennt vom Bodenwert auf der Grundlage des Ertrags zu bestimmen. 4Sonstige bauliche Anlagen, insbesondere Außenanlagen, sind regelmäßig mit dem Ertragswert abgegolten. 5Als Ertragswert (Grundbesitzwert) ist mindestens der Bodenwert anzusetzen.

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VAAAH-28560