ErbStR R E 13.9 (Zu § 13 ErbStG)

Zu § 13 ErbStG

R E 13.9 Gegenseitigkeitserklärungen

1Durch Artikel 10 Nummer 1 des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 2.11.2015 (BGBl I S. 1834) wurde § 13 Absatz 1 Nummer 16 ErbStG geändert. 2Bei Zuwendungen an ausländische Religionsgesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit Ansässigkeit in einem Staat oder einer Gebietskörperschaft, mit dem eine Gegenseitigkeitserklärung besteht, ist die Steuerbefreiung zu gewähren, wenn die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe c ErbStG in der bis zum 5.11.2015 geltenden Fassung erfüllt sind. 3Eine zur Befreiung von der deutschen Erbschaft- oder Schenkungsteuer notwendige Gegenseitigkeit liegt nur dann vor, wenn der ausländische Staat eine Erbschaftsteuer erhebt und seinerseits eine der deutschen Steuerbefreiung entsprechende Befreiung für Zuwendungen an deutsche steuerbegünstigte Körperschaften gewährt. 4Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat das Bundesministerium der Finanzen durch förmlichen Austausch entsprechender Erklärungen mit dem ausländischen Staat festgestellt.

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VAAAH-28560