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Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags im gewerbesteuerlichen Organkreis beim Weitervermietungsmodell
Geschäftsbeziehungen innerhalb eines gewerbesteuerlichen Organkreises führen grds. nicht zu Hinzurechnungen oder Kürzungen nach § 8 und § 9GewStG. Nach Ansicht des Finanzgerichts kann ausnahmsweise im Falle eines den Organkreis überschreitenden Weitervermietungsmodells die erweiterte Kürzung i. S. von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu gewähren sein. Allerdings sei – in Höhe der bisher nicht erfolgten Hinzurechnung i. S. von § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG – eine Korrektur geboten (, NWB ZAAAJ-29918; Revision anhängig beim BFH unter Az. III R 41/22).
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I. Sachverhalt
Zwischen der Klägerin und ihren Tochtergesellschaften bestand eine gewerbesteuerliche Organschaft. Die grundbesitzenden Organgesellschaften verpachteten ihren Grundbesitz an eine andere Organgesellschaft, welche diesen ihrerseits an fremde Dritte außerhalb des Organkreises weiter verpachtete. Die an die grundbesitzenden Organgesellschaften zu leistenden Pachtzahlungen wurden als Aufwand verbucht und Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG erfolgten nicht. Bei einer Außenprüfung versagte die Finanzverwaltung die erweiterte Kürzung i. S. von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.
II. Problemaufriss
Für die Ermittlung des Gewerb...