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Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags im gewerbesteuerlichen Organkreis beim Weitervermietungsmodell
FG Düsseldorf, Urteil v. 22.9.2022 - 9 K 2833/21 G
[i]FG Düsseldorf, Urteil v. 22.9.2022 - 9 K 2833/21 G, NWB ZAAAJ-29918 Organgesellschaften können bei einer Verpachtung im gewerbesteuerlichen Organkreis die erweiterte Kürzung i. S. von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausnahmsweise geltend machen, falls die verpachtende Organgesellschaft an fremde Dritte außerhalb des gewerbesteuerlichen Organkreises (weiter-)verpachtet, so das FG Düsseldorf.
Geschäftsbeziehungen innerhalb eines gewerbesteuerlichen Organkreises, die sich auf diesen Organkreis beschränken, führen grds. nicht zu gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und Kürzungen nach § 9 GewStG.
Im Fall eines den gewerbesteuerlichen Organkreis überschreitenden sog. Weitervermietungsmodells kann ausnahmsweise eine erweiterte Kürzung i. S. von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG insoweit zu gewähren sein, als sie den Betrag der hinzuzurechnenden Beträge nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG übersteigt.
Aufgrund des erforderlichen Inlandsbezugs dürfte die gewerbesteuerliche Organschaft weiterhin national begrenzt sein, so dass eine grenzüberschreitende Wirkung der vorliegend streitigen Konstellation im Rahmen des sog. Weitervermietungsmodells grds. ausgeschlossen sein dürfte. Die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen III R 41/22 anhängig.