Verfahrensrecht | Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen (BFH)
Gegen die Höhe des Säumniszuschlags
nach
§ 240 Abs.
1 Satz 1 AO bestehen auch bei einem strukturellen
Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken
(; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten (§ 240 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AO). Säumniszuschläge fallen nach dem Gesetz unabhängig davon an, ob eine Steuer zutreffend festgesetzt wird; nach § 240 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 AO bleiben die verwirkten Säumniszuschläge unberührt, wenn die Festsetzung einer Steuer aufgehoben oder geändert wird (s.a. , BStBl II 2019, 87, Rz 32).
Sachverhalt: Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen des Z, wendet sich gegen den Erlass von Säumniszuschlägen. Säumniszuschläge würden in ihrer Funktion als Druckmittel gegenstandslos, wenn der Steuerschuldner aufgrund Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung nicht mehr zur rechtzeitigen Zahlung angehalten werden könne. Deshalb seien dem Steuerschuldner in einem solchen Fall ‑ wie hier geschehen ‑ 50 % der Säumniszuschläge gemäß § 227 AO aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen. Dieser Erlass bewirke rechnerisch eine Verminderung der Säumniszuschläge von 12 % p.a. auf 6 % p.a. und orientiere sich nach der Rechtsprechung des BFH an der Höhe der Zinsen im Falle der Aussetzung der Vollziehung oder der Stundung. Damit würden 50 % der Säumniszuschläge rechnerisch ein fester Zinssatz, nämlich 6 % p.a., zugewiesen.
Die Höhe der Säumniszuschläge von 6 % pro Jahr sei angesichts des niedrigen Marktzinsniveaus verfassungswidrig. Mit seiner Klage hatte er in allen Instanzen keinen Erfolg (Vorinstanz: , s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 22.12.2020).
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Gegen die Höhe der Säumniszuschläge bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die vom herausgearbeiteten Grundsätze, nach denen die Verzinsung nach §§ 233a, 238 AO in Höhe von 0,5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, lassen sich nicht auf Säumniszuschläge übertragen, vgl. , BStBl II 2023, 12, Rz 23 (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 24.11.2022 mit Anmerkung Geserich); a.A. , zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 18 (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 1.12.2022 mit Anmerkung Levedag).
Hinsichtlich der Säumniszuschläge fehlt es bereits an einer Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte; eine Ungleichbehandlung zwischen zinszahlungspflichtigen Steuernachzahlern und säumniszuschlagszahlungspflichtigen Steuerpflichtigen ist mangels vergleichbarer Sachverhalte nicht gegeben.
Die nach § 233a AO geregelte Vollverzinsung soll stark typisierend objektive Zins- und Liquiditätsvorteile erfassen, die dadurch entstehen, dass zwischen der Entstehung des Steueranspruchs und seiner Fälligkeit nach Festsetzung ein Zeitraum von mehreren Jahren liegen kann. Nachzahlungszinsen sind dementsprechend weder Sanktion noch Druckmittel, sondern ein Ausgleich für die Kapitalnutzung. Die Vollverzinsung hat keine zusätzliche Lenkungsfunktion dahingehend, die Steuerpflichtigen dazu anzuhalten, ihre Steuererklärungen frühzeitig abzugeben oder etwaige Vorauszahlungen angemessen anzusetzen (vgl. in BGBl I 2021, 4303, Rz 126). Die Regelung wirkt sowohl zugunsten (im Fall der Steuererstattung) als auch zuungunsten (im Fall der Steuernachforderung) der Steuerpflichtigen.
Anders verhält es sich hingegen im Hinblick auf die verschiedenen Funktionen der Säumniszuschläge. Der im Vergleich zu den Zinsen doppelt so hohe Säumniszuschlag ist in erster Linie ein Druckmittel eigener Art zur Durchsetzung fälliger Steuern und erfüllt primär eine pönale Funktion. § 240 AO verfolgt das Ziel, den Bürger zur zeitnahen Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen anzuhalten und die Verletzung eben jener Verpflichtung zu sanktionieren. Daneben ist der Säumniszuschlag Gegenleistung bzw. Ausgleich für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern und dient letztlich auch dem Zweck, den Verwaltungsaufwand der Finanzbehörden auszugleichen.
Die Höhe des Säumniszuschlags verletzt ferner nicht das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG wegen eines Verstoßes gegen das Übermaßverbot; sie ist auch in einer Niedrigzinsphase durch den vom Gesetzgeber intendierten Zweck der Norm gedeckt.
Anmerkung von Dr. Stephan Geserich, Richter im VI. Senat des BFH:
In der Besprechungsentscheidung hat sich der VII. Senat des BFH erneut in einem Hauptsacheverfahren zu der Frage der Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen betreffend Zeiträume vor dem verhalten und ein weiteres Mal (mit nämlicher Begründung) entschieden, dass gegen die Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. (so bereits zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt). Denn die vom BVerfG in seinem (BGBl I 2021, 4303, BVerfGE 158, 282) herausgearbeiteten Grundsätze, nach denen die Verzinsung nach §§ 233a, 238 AO in Höhe von 0,5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, lassen sich nicht auf Säumniszuschläge übertragen (vgl. z.. , BStBl II 2023, 12, Rz 23; a.A. .
Hinweis: Betreffend der Verfassungswidrigkeit von nach dem entstandenen Säumniszuschlägen ist beim BFH ein weiteres Revisionsverfahren anhängig (X R 30/21). Es bleibt abzuwarten, ob sich der X. Senat des BFH den Ausführungen des VII. Senats des BFH zur Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen anschließt oder das Verfahren vielmehr nach Art. 100 Abs. 1 GG aussetzen und die Sache dem BVerfG vorlegen wird.
Ob ein (vollständiger) Erlass von 6 % p.a. nach § 227 AO im Falle der Überschuldung angesichts eines Niedrigzinsniveaus verfassungsgemäß (und „geboten“) ist, konnte im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden. Bei einer solchen Fragestellung wäre jedoch (im Rahmen eines gesonderten Verfahrens) ausweislich der Besprechungsentscheidung auch in die Erwägung einzubeziehen, dass sich der Beschluss des BVerfG nur auf den Zinstatbestand nach § 233a AO bezogen hat. Entsprechend zurückhaltend hat sich der BFH bereits in der Sache geäußert. Ein mehr als hälftiger bzw. unter Umständen auch ein vollständiger Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen kann geboten sein, wenn Umstände, die jeweils einen Teilerlass rechtfertigen, kumulieren ( und v. , m.w.N.) oder, wenn eine rechtswidrige Steuerfestsetzung aufgehoben wird und der Steuerpflichtige zuvor alles getan hat, um die AdV zu erreichen und diese - obwohl möglich und geboten - abgelehnt worden ist (, BStBl II 2015, 106, m.w.N.).
Ein (nur) hälftiger Erlass der Säumniszuschläge kommt regelmäßig in Betracht, wenn und soweit kein Ausgleich für die verspätete Zahlung erforderlich ist, weil bei richtiger Sachbehandlung keine (Aussetzungs-)Zinsen angefallen wären oder ihre Erhebung gemäß §§ 234 Abs. 2 AO und 237 Abs. 4 AO unbillig wäre (vgl. etwa , BStBl II 2019, 87 und v. , BStBl II 2001, 217, m.w.N.). Dies gilt jedoch nur, soweit die Säumniszuschläge in einem derartigen Fall noch eine Funktion als Druckmittel hatten. Dies ist nicht der Fall, wenn und soweit der Schuldner zahlungsunfähig war (vgl. etwa , BStBl II 2001, 217, m.w.N. und , m.w.N.) und damit – ausweislich der Rn 13 der Besprechungsentscheidung – regelmäßig in Fällen der Insolvenz).
Quelle: ; NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
VAAAJ-36602