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FG München Urteil v. - 4 K 347/22

Gesetze: FGO § 52d S. 1, FGO § 55 Abs. 1, FGO § 55 Abs. 2 S. 1, FGO § 64 Abs. 1

Fehlender Hinweis auf das zwingende Formerfordernis nach § 52d Satz 1 FGO in der einer finanzbehördlichen Einspruchsentscheidung angefügten Rechtsbehelfsbelehrung als Unrichtigkeit im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO

Leitsatz

Hat das Finanzamt in einer Rechtsbehelfsbelehrung zu einer seit dem erlassenen Einspruchsentscheidung zwar auf die Form der Klageerhebung (§ 64 Abs. 1 FGO), nicht jedoch auf § 52d Satz 1 FGO – seit dem bestehende Verpflichtung unter anderem von Rechtsanwälten und Behörden zur Einlegung von Anträgen und Erklärungen, unter anderem von Klagen beim Finanzgericht, als elektronisches Dokument – hingewiesen, so stellt das eine „Unrichtigkeit” im Sinne von § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO mit der Folge dar, dass zwar die zunächst von einem Rechtsanwalt per Fax und einfachem Brief beim Finanzgericht erhobene Klage unzulässig ist, dass jedoch für die Klageerhebung die Einjahresfrist des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO gilt und innerhalb dieser Jahresfrist noch eine zulässige Klage in der vorgeschriebenen elektronischen Form erhoben werden kann.

Fundstelle(n):
UVR 2023 S. 169 Nr. 6
EAAAJ-36411

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FG München, Urteil v. 25.01.2023 - 4 K 347/22

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