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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 14 K 125/23 E

Gesetze: FGO § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2; FGO § 52d Satz 2; FGO § 52d Satz 3; FGO § 56 Abs. 1; FGO § 56 Abs. 2; FGO § 155 Satz 1; ZPO § 85 Abs. 2; StBerG § 86 Abs. 2 Nr. 11; StBerG § 86c Abs. 1; StBerG § 86d Abs. 1 Satz 1; StBerG § 86d Abs. 6; StBerG § 157e; GG Art. 19 Abs. 4

Wirksamkeit der Klageerhebung: Pflicht zur Nutzung des beSt vor Zugang des Registrierungsbriefs – Nutzung des Fast-Lane-Verfahrens – Mitwirkungspflicht des Steuerberaters – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Versäumung der Antragsfrist – Wegfall des Übermittlungshindernisses im Zeitpunkt der möglichen Registrierung

Leitsatz

  1. Die Pflicht zur Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) in finanzgerichtlichen Verfahren besteht auch dann ab dem , wenn ein Steuerberater zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Registrierungsbrief für das beSt noch nicht erhalten hatte.

  2. Um dieser Verpflichtung zu genügen, muss ein Steuerberater die Möglichkeit der Priorisierung der Registrierung im sog. Fast-Lane-Verfahren zu nutzen.

  3. Wird ein Steuerberater so kurzfristig mit der Klageerhebung beauftragt, dass er auch im Falle der sofortigen Einleitung des Fast-Lane-Verfahrens die Klage nicht fristgemäß per beSt erheben kann, rechtfertigt die darin liegende unverschuldete Fristüberschreitung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

  4. Die hierfür geltende zweiwöchige Antragsfrist beginnt in dem Zeitpunkt, zu dem bei unverzüglicher Nutzung des Fast-Lane-Verfahrens die Registrierung für das beSt ermöglicht worden und damit das Hindernis für die Übermittlung der Klageschrift als elektronisches Dokument weggefallen wäre.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2024 S. 14 Nr. 3
NWB-Eilnachricht Nr. 43/2023 S. 2925
NWB-Eilnachricht Nr. 43/2023 S. 2925
TAAAJ-51138

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 17.08.2023 - 14 K 125/23 E

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