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FG Bremen Urteil v. - 1 K 43/22

Gesetze: FGO § 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 2, FGO § 52d S. 1, FGO § 52d S. 2, FGO § 55 Abs. 2 S. 1, FGO § 62 Abs. 2 S. 1, FGO § 64 Abs. 1, FGO § 90a Abs. 2 S. 1, FGO § 90a Abs. 3

Unwirksamkeit eines von einem Steuerberater nach Ergehen eines Gerichtsbescheids im Februar 2023 nicht über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt), sondern per Fax beim Finanzgericht gestellten Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung

in Rechtsmittelbelehrung eines Gerichtsbescheids kein Hinweis nach § 52a FGO erforderlich

Leitsatz

1. Ein Steuerberater war ab dem verpflichtet, nach Ergehen eines Gerichtsbescheids den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung als elektronisches Dokument über sein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) zu übermitteln (vgl. ). Geschah dies nicht, führte der Formverstoß zur Unwirksamkeit und schloss insbesondere eine Fristwahrung aus (vgl. , BStBl 2023 II S. 763). Das gilt auch, wenn dem Steuerberater von der Bundessteuerberaterkammer die für die Einrichtung erforderlichen Unterlagen zur Registrierung für die Steuerberaterplattform erst später im Laufe des Jahres 2023 übersandt worden sind.

2. Ein Telefax des Steuerberaters entsprach nicht den Anforderungen an ein elektronisches Dokument, sodass der im Jahr 2023 per Telefax gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung unwirksam war und als nicht vorgenommen gilt (vgl. , EFG 2022 S. 1389).

3. Eine Rechtsmittelbelehrung in einem nach dem ergangenen Gerichtsbescheid ist nicht im Sinne des § 55 Abs. 2 FGO unrichtig erteilt, wenn sie keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Übermittlung des Antrags mittels eines elektronischen Dokuments gemäß § 52a FGO enthält. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist richtig erteilt, wenn sie lediglich den Wortlaut des für den Antrag auf mündliche Verhandlung analog anzuwendenden § 64 Abs. 1 FGO wiedergibt. Ein Hinweis auf die Möglichkeit der Stellung des Antrags auf mündliche Verhandlung auf elektronischem Weg ist nicht notwendig.

Fundstelle(n):
SAAAJ-65504

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FG Bremen, Urteil v. 30.08.2023 - 1 K 43/22

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