Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Rente & Beschäftigung
Das gilt in der Entgeltabrechnung
Wenn in (Print-)Medien über das Thema „Altersarmut“ berichtet wird, sind Schlagzeilen wie „Immer mehr Rentner müssen parallel zur Rente noch einem Nebenjob nachgehen“ keine Seltenheit. Geht es hingegen um die Problematik „Fachkräftemangel“, liest man nicht selten: „Gefragt wie nie: Weiterarbeit im Beruf auch noch im Rentenalter“. Unabhängig davon, aus welchem Blickwinkel die Beschäftigung von Rentnern nun betrachtet wird: Die in diesem Zusammenhang zu beachtenden sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten sind nicht zu unterschätzen.
I. Beschäftigung von Altersteilrentnern
Altersrenten können auch als Teilrente bezogen werden. Teilrente bedeutet: Die Berechtigten verzichten (einstweilen) auf einen Teil ihrer Vollrente wegen Alters. Eine Teilrente muss mindestens 10 % der Vollrente betragen und kann höchstens i. H. von 99 % der Vollrente in Anspruch genommen werden. Eine Teilrente kann zwar unabhängig von einem Hinzuverdienst gewählt werden; im Regelfall wird es aber so sein, dass neben dem Bezug der Teilrente noch Arbeitsentgelt aus einer (Teilzeit-)Beschäftigung erzielt wird.
Beim Bezug einer Teilrente sind in der Entgeltabrechnung keine sozialversicherungsrechtlichen Besonderheit...