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Generelle Aufzeichnungspflicht für Arbeitszeiten von Mitarbeitern
Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Arbeitszeiterfassung
Ein (1 ABR 22/21) hat bereits Mitte des Jahres 2022 für Aufsehen gesorgt, nachdem das Gericht – ohne nähere Begründung – seine Entscheidung in einer Pressemitteilung veröffentlicht hatte. Danach sind Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter umfassend aufzuzeichnen. Dieser Beitrag beleuchtet die Entscheidungsgründe näher und bietet eine rechtliche Einordnung nebst Handreichungen für die Praxis.
I. Bisherige gesetzliche Regelung
Eine generelle Pflicht zur Erfassung von Arbeitszeiten gebe es – so die jahrelange einhellige Auffassung von Gerichten und juristischer Literatur – de lege lata nur in Ausnahmefällen.
Normen, die sich explizit mit der Erfassung von Arbeitszeiten beschäftigen, sind rar gesät:
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sieht in seiner derzeitigen Fassung keine umfassende Pflicht vor, Arbeitszeiten von Mitarbeitern aufzuzeichnen. § 16 Abs. 2 ArbZG enthält lediglich die Verpflichtung zur Aufzeichnung von Überstunden sowie von Sonn- und Feiertagsarbeit. Die Regelung dient dem Schutz der Arbeitnehmer und soll diese vor Überforderung durch ein zu hohes Maß an täglicher oder wöchentlicher Arbeit schützen. Die gesetzliche Aufzeichnungspflicht bezieh...