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Lohnsteuerliche Abrechnung von Erstattungsbeträgen und Verdienstausfallentschädigungen nach dem IfSG
BMF nimmt Stellung zu rückwirkenden Änderungen bei Entschädigungen nach dem IfSG
Die Bundesregierung hat zu Beginn des Jahres viele Regelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie zurückgefahren. Dennoch beschäftigen sich Arbeitgeber auch weiterhin mit dem Thema. Wir haben Ihnen bereits in der vom die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von nachträglichen Änderungen bei der Zahlung von Entschädigungen nach § 56 IfSG auf Grundlage der bis dahin veröffentlichten Informationen dargestellt.
Die von Arbeitgebern gestellten Erstattungsanträge im Zusammenhang mit den Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind teilweise noch nicht abschließend bearbeitet. Eine Vielzahl von Erstattungen steht noch aus und Abweichungen sind nicht selten.
Vor dem Hintergrund der lohnsteuerrechtlichen Abrechnung behördlicher Erstattungsbeträge für Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 IfSG hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) mit einem , BStBl 2023 I S. 207 die Grundsätze für die Kalenderjahre 2020 bis 2023 erklärt, wenn Änderungen des Lohnsteuerabzugs nicht mehr zulässig sind (§ 41c Abs. 3 EStG). In diesem Beitrag nehmen wir das Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung in den Blick.
I. Allgemeines
Die Vorschriften des IfSG mussten von vielen Arbeitgebern in der E...