Kinderlosenzuschlag
Liebe Leserinnen und Leser,
mit dem Gesetzesentwurf zur Unterstützung und Entlastung in der Pflegeversicherung (PUEG) setzt der Gesetzgeber die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Änderung in der Pflegeversicherung um. Allerdings wird neben der Umsetzung des Urteils gleichzeitig der Beitrag für alle Versicherten mit weniger als vier Kindern und alle Arbeitgeber erhöht. Mit dem Gesetz erfolgt eine Anhebung des Beitragssatzes um 0,35 % von derzeit 3,05 % auf 3,40 %. Zusätzlich wird der Kinderlosenzuschlag um 0,25 % von derzeit 0,35 % auf 0,60 % erhöht. Ab dem zweiten Kind verringert sich der Beitrag um 0,15 %. Bei Eltern mit fünf Kindern und mehr beträgt der Beitrag 2,80 % ohne einen Zuschlag. Das Gesetz soll zum in Kraft treten. Wir halten für Sie den Gesetzesentwurf im Blick.
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom September 2022 zur Pflicht zur Arbeitszeitenaufzeichnung soll auch im Arbeitszeitgesetz zu Änderungen führen. Unser Autor Dr. Christoph Gerhard nimmt das Urteil zum Anlass, um die generelle Aufzeichnungspflicht für Arbeitszeiten von Arbeitnehmern darzustellen.
Vor dem Hintergrund der lohnsteuerrechtlichen Abrechnung behördlicher Erstattungsbeträge für Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 IfSG hat das Bundesministerium für Finanzen mit einem Schreiben am die Grundsätze für die Kalenderjahre 2020 bis 2023 erklärt, wenn Änderungen des Lohnsteuerabzugs nicht mehr zulässig sind. In meinem Beitrag nehme ich das Schreiben in den Blick.
Der Fachkräftemangel zwingt auch viele Unternehmen zum Umdenken. Die Beschäftigung von Rentnern ist für viele Arbeitgeber ein Thema. Gerald Eilts zeigt auf, was es bei der Beschäftigung von Rentnern zu beachten gibt.
Ich wünsche Ihnen viel Freude mit dieser Ausgabe und eine spannende Lektüre.
Ihr
Markus Stier
Fundstelle(n):
Lohn und Gehalt direkt digital 3/2023 Seite 1
NWB FAAAJ-37157