BFH konkretisiert, kritisiert und bestätigt
§ 6a GrEStG regelt gemäß seiner Überschrift die Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern. Seit Einführung der Norm im Jahr 2009 hat die Finanzverwaltung in ihren gleich lautenden Ländererlassen stets eine sehr restriktive Auslegung derselben vertreten – auch hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des „herrschenden Unternehmens“. Die Literatur hingegen hat sich unter Berufung auf den Wortlaut sowie den Sinn und Zweck der Regelung fast einhellig für eine weite Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals ausgesprochen. Nun hat der BFH in einem Fall einer mehrstufigen Beteiligungskette die Vorgehensweise bei der Bestimmung des herrschenden Unternehmens unter Anwendung der Auslegungsmethodik konkretisiert. Danach richtet sich die Antwort auf die Frage, welches Unternehmen „herrschendes Unternehmen“ und welche Gesellschaft „abhängige Gesellschaft“ i. S. des § 6a GrEStG ist, nach dem jeweiligen Umwandlungsvorgang, für den die Steuer nach § 6a Satz 1 GrEStG nicht erhoben werden soll. Unerheblich sei, ob bei mehrstufigen Beteiligungen das herrschende Unternehmen selbst von einem oder weiteren Unternehmen abhängig ist. Bleibt zu hoffen, so Graessner/Lottermoser auf , dass die Finanzverwaltung nach dieser erneuten Absage der Rechtsprechung ihre restriktive Auslegung des Begriffs „herrschendes Unternehmen“ aufgeben wird.
Nach § 27 Abs. 8 KStG a. F. konnten Körperschaften und Personenvereinigungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, eine für den Anteilseigner steuerfreie Einlagenrückgewähr erbringen. Drittstaaten wurden in der Vorschrift bewusst nicht genannt. Erstmals im Jahre 2016 hat der VIII. Senat des BFH diese Ausklammerung als unionswidrig kritisiert. Trotz der Bestätigung dieser Rechtsprechung durch den I. Senat des BFH im Jahre 2019 blieb der Gesetzgeber noch lange untätig und auch die Finanzverwaltung hat erstmals 2022 den Versuch unternommen, die Entscheidungen durch ein BMF-Schreiben umzusetzen. Quasi in letzter Sekunde ist auf Anregung des Bundesrats der Gesetzgeber mit dem JStG 2022 tätig geworden. Neben einer Öffnung des persönlichen Anwendungsbereichs und einem expliziten Einbezug der Nennkapitalrückzahlungen sind weitere Änderungen des § 27 Abs. 8 KStG erfolgt. Pohl unterzieht auf die zahlreichen Änderungen des § 27 Abs. 8 KStG einer kritischen Würdigung.
Das sog. Ehegatten-Vorschaltmodell erfreut sich insbesondere bei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmern großer Beliebtheit. Nun wurde es vom BFH bestätigt: Erwirbt ein im Übrigen nicht unternehmerisch tätiger Ehegatte mit Eigenmitteln einen Pkw und verleast er diesen zu fremdvergleichbaren Bedingungen an den als Arzt selbständig tätigen anderen Ehegatten, ist er Unternehmer und als solcher zum Vorsteuerabzug berechtigt. – Doch der Vorteil des Modells geht noch darüber hinaus, wie Gummels auf aufzeigt.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2023 Seite 585
OAAAJ-34711