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Keine Anwendung der Differenzbesteuerung bei der Veredelung von Reitpferden
Die Vorschrift des § 24 UStG kommt nicht allein deswegen zur Anwendung, weil der Leistende ein landwirtschaftlicher Erzeuger ist. Vielmehr ist in einer zweistufigen Prüfung festzustellen, ob ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, in dem land- und forstwirtschaftliche Leistungen erbracht werden. Andere Umsätze, die der Unternehmer im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sowie außerhalb dieses Betriebs tätigt, unterliegen der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes. Daher ist auch der bloße Ein- und Verkauf eines Produkts von der Herstellung des eingekauften Produkts zu einem neuen Produkt abzugrenzen.
I. Leitsatz (nicht amtlich)
Der Erwerb, die weitere Ausbildung/Verpflegung und der sich anschließende Verkauf von Reitpferden („Veredelung von Reitpferden“), welche ein Steuerpflichtiger vornimmt, der grundsätzlich die Voraussetzungen von § 24 UStG erfüllt, unterliegen nicht der Differenzbesteuerung.
II. Sachverhalt
Der Kläger (Kl.) ist ein Steuerpflichtiger, der grundsätzlich die Voraussetzungen für die Anwendung von § 24 UStG erfüllte.
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob die von ihm erfolgreich betriebene Veredelung von zugekauften Reitpferden auch unter d...