Online-Nachricht - Montag, 03.04.2023

Umsatzsteuer | Anwendung von § 24 UStG bei der Veredelung von Reitpferden (FG)

Der Erwerb, die weitere Ausbildung / Verpflegung und der sich anschließende Verkauf von Reitpferden ("Veredelung von Reitpferden"), welche ein Steuerpflichtiger vornimmt, der die Voraussetzungen von § 24 UStG erfüllt, unterliegen nicht der Durchschnittsbesteuerung (; Revision eingelegt, BFH-Az. XI R 37/22).

Sachverhalt: Der Kläger betrieb eine Pferdezucht und einen Pferdehandel und erzielte damit Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass der Kläger dabei mehrfach junge Reitpferde (ca. 5 – 7 Jahre alt, jeweils Wallache) erwarb, versorgte und weiter ausbildete. Er verkaufte sie dann mit zum Teil erheblichem Gewinn weiter. Der Kläger ordnete die Veräußerungen den Einkünften im Sinne des § 24 UStG zu; insoweit war unstreitig, dass für die Tiere eine ausreichende eigene Futtergrundlage vorhanden bzw. die Vieheinheitengrenze des § 51 BewG nicht überschritten war. Die Betriebsprüferin unterwarf die Umsätze der Regelbesteuerung.

Das FG folgte der Prüferin:

  • Obwohl der Kläger die Voraussetzungen des § 24 UStG grundsätzlich erfüllte, fielen die Umsätze nicht unter die Regelungen zur Durchschnittsatzbesteuerung. Denn bei richtlinienkonformer Auslegung ist für die Anwendung erforderlich, dass die gelieferten Gegenstände von dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb selbst "erzeugt" worden sind bzw. durch eine Verarbeitung der "im Wesentlichen aus seiner landwirtschaftlichen Produktion stammenden Erzeugnisse" entstanden sind.

  • Umsätze mit zugekauften Produkten sind von § 24 UStG nicht erfasst. Die hier streitige Veredelung von Reitpferden stellt insoweit keine "Erzeugung" eines (anderen) landwirtschaftlichen Produkts, sondern lediglich eine Qualitätsveränderung und Weiterveräußerung eines zugekauften Produkts dar.

Hinweis:

Die vom 4. Senat zugelassene Revision ist eingelegt worden, das Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs lautet XI R 37/22.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter I/2023 (RD)

Fundstelle(n):
NWB EAAAJ-36839