Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
7. Aufl. 2023
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§ 185 BewG Ermittlung des Gebäudeertragswerts
R B 185.1 -185.4 ErbStR 2019; H B 185.1 (3), H B 185.4 ErbStH 2019 ; gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Umsetzung des Steueränderungsgesetzes 2015 v. , BStBl 2016 I S. 173 (Umsetzungserlasse zum StÄndG) NWB VAAAF-68548; siehe weitere Hinweise unter Vor §§ 184–188 BewG; gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. – Anwendung der Vorschriften für die Bewertung des Grundvermögens im Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Jahresseteuergesetzes 2022 v. , (BGBl 2022 I S. 2294), BStBl 2023 I S. 738 (AEBew JStG 2022) NWB VAAAJ-36842.
Krause/Grootens, Erbbaurecht mit negativem Bodenwert und negativem Gebäudeertragswerts, NWB MAAAD-36837; siehe weitere Literatur Vor §§ 184–188 BewG.
A. Bedeutung der Vorschrift und Anwendungszeitraum
1§ 185 BewG bestimmt die Ermittlung des Gebäudeertragswerts durch Festlegung der einzelnen Berechnungsschritte. Der Gebäudeertragswert zzgl. des Bodenwerts ergibt gem. § 184 Abs. 3 Satz 1 BewG den Ertragswert des Grundstücks.
2Mit dem JStG 2022 wurden die Regelungen in § 185 Abs. 3 BewG angepasst, insbesondere wurde die bisherige Verwaltungsauffassung zur Ermittlung des Gebäudealters und Verlängerung oder Verkürzung der Restnu...