Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
7. Aufl. 2023
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§ 184 BewG Bewertung im Ertragswertverfahren
R B 184 ErbStR 2019 ; H B 184 ErbStH 2019 ; siehe weitere Hinweise unter Vor §§ 184–188 BewG; gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. – Anwendung der Vorschriften für die Bewertung des Grundvermögens im Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2022 v. (BGBl 2022 I S. 2294), BStBl 2023 I S. 738 (AEBew JStG 2022) NWB VAAAJ-36842.
A. Bedeutung der Vorschrift und Anwendungszeitraum
1§ 184 BewG ist die Eingangsnorm für das Ertragswertverfahren. Von ihr aus ergeben sich die anschließenden Berechnungsschritte. § 184 BewG spaltet hierfür zuvorderst den Ertragswert des Grundstücks in zwei Komponenten auf und zwar in den jeweils gesondert zu ermittelnden Bodenwert und den Gebäudeertragswert. Der Bodenwert ergibt sich aus dem Wert des gedachten unbebauten Grundstücks nach § 179 BewG. Die Berechnungsschritte, um den Gebäudeertragswert zu erhalten, werden anschließend in den §§ 185 ff. BewG bestimmt. § 184 Abs. 3 Satz 2 BewG bestimmt zudem einen Mindestwert für den Ertragswert des Grundstücks in Höhe des Bodenwerts (siehe → Rz. 5). Mit dem JStG 2022 wurde die Regelung in § 183 Abs. 3 Satz 3 BewG nach § 184 Abs. 4 BewG verschoben, wonach der Wert der baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen ...