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GmbH | Selbsthilferecht zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung
Das Selbsthilferecht nach § 50 Abs. 3 GmbHG ist auf eine Gesellschafterversammlung begrenzt, in der über den entsprechenden Tagesordnungspunkt eine Beschlussfassung erfolgt. Sinn der Vorschrift ist nicht, Entscheidungen zu erzwingen, sondern lediglich die Abhaltung von Gesellschafterversammlungen zu bestimmten Tagesordnungspunkten herbeizuführen.
Nach Auffassung des Gerichts hat sich das Selbsthilferecht im Streitfall mit der formalen Abstimmung über die begehrten Beschlussanträge erledigt, und zwar unabhängig davon, ob sich die Beschlüsse dabei im Nachhinein als nichtig herausstellen sollten. Das Recht ist „verbraucht“, so dass eine zweite Einberufung durch den Minderheitsgesellschafter nur nach Maßgabe des § 50 Abs. 1 GmbHG, wonach Gesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des ...