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GKV | Ermittlung der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Wurde zwischen dem insolventen Arbeitgeber und dem Insolvenzverwalter eine Vereinbarung dahingehend geschlossen, dass dem Arbeitnehmer normal weiter Gehalt bezahlt wird und der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf das Insolvenzgeld dem Insolvenzverwalter abtritt, erhält der Arbeitnehmer in Höhe der Gehaltszahlungen Arbeitsentgelt, das bei der Ermittlung der Jahresarbeitsentgeltgrenze zu berücksichtigen ist.
Der Senat lässt offen, ob es sich bei der Zahlung von Insolvenzgeld (§ 165 SGB III) um Arbeitsentgelt i. S. des § 14 SGB IV handelt. Denn hier hat der Arbeitnehmer in Höhe der Gehaltszahlungen durchgehend Arbeitsentgelt ausbezahlt bekommen. Daher hat sich in der vorliegenden Konstellation, die sich im Verhältnis des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber und zur Krankenkasse nicht von der Regelsituation eines weg...