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JStG 2022: Änderung des Bewertungsgesetzes für Zwecke der erbschaftsteuerlichen Grundbesitzbewertung
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 255Auf Art. 19 des JStG 2022 v. (BGBl 2022 I S. 2294) gehen umfangreiche Änderungen des Bewertungsgesetzes zurück, die Regelungsgegenstand der Bewertung von Grundbesitz für Zwecke der Erbschaft-, Schenkung- und Grunderwerbsteuer sind. Die Neuregelungen sind für Bewertungsstichtage nach dem zu beachten.
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[i]Krause/Grootens, Grundbesitzbewertung für Zwecke der Grunderwerb-, Erbschaft- und Schenkungsteuer für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2009, Grundlagen, NWB VAAAE-54625 Kernaussagen zum Bewertungsverfahren: Die Grundbesitzbewertung muss einheitlich am gemeinen Wert als maßgeblichem Bewertungsziel ausgerichtet werden. Dem trägt die Änderung des Bewertungsgesetzes durch das JStG 2022 infolge der ImmoWertV 2021 Rechnung. Die Anpassung erfolgt in den nach den §§ 177 bis 198 BewG vorgesehenen Bewertungsverfahren mit Ausnahme des Vergleichswertverfahrens.
Ertragswertverfahren (Liegenschaftszinssätze): Vorrangig anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen ermittelten Liegenschaftszinssätze. Ersatzweise greifen die Liegenschaftszinssätze gemäß Bewertungsgesetz; diese orientieren sich an den aktuellen Marktverhältnissen.
Ertragswertverfahren (Bewirtschaftungskosten): [i]Differenzierende Ermittlung löst pauschalen Ansatz abDer pauschale Ansatz der Bewirtschaftungskosten auf Basis eines Prozentsatzes der Jahresmiete wird aufgegeben. Der Ansatz wird durch eine differenzierende Ermittlung ...