Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Konsequenzen des Formwechsels für einen vorgelagerten Anteilstausch nach § 21 UmwStG
[i]Kusch, Formwechsel, Grundlagen, NWB QAAAF-77023 Der 4. Senat des FG Münster ordnet im Urteil v. - 4 K 1512/15 F ( NWB DAAAI-04541) den Formwechsel einer erworbenen Gesellschaft in eine KG im Anschluss an einen qualifizierten Anteilstausch als tauschähnlichen Vorgang ein. Dieser sei einer Veräußerung gleichzustellen und verletze daher die Sperrfrist aus § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG mit der Folge, dass der Formwechsel die rückwirkende Besteuerung eines Einbringungsgewinns II auslöse. Das Instanzgericht folgt damit dem nunmehr gefestigten judiziellen Kurs des I. BFH-Senats, der sich aus den Urteilen v. - I R 25/18 (BStBl 2021 II S. 732) sowie v. - I R 48/15 (BStBl 2019 II S. 45) zur Qualifikation von Folgeumwandlungen als schädliche Veräußerung innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist abzeichnet. Durch die Zulassung der Revision in dem Verfahren des FG Münster wird der BFH abermals Gelegenheit haben, sich in einem weiteren Rechtsspruch zu Folgeumwandlungen als sperrfristverletzendes Ereignis i. S. von § 22 UmwStG zu äußern.
.
I. Sachverhalt
[i]FG Münster, Urteil v. 30.12.2021 - 4 K 1512/15 F, NWB DAAAI-04541 Im Streitjahr 2010 sind an einer GmbH & Co. KG (Klägerin) zwei natürliche Personen (Beigeladene) als Kommanditisten mit 90 % ...