Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Ertragsteuerliche Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022
Ein kompakter Überblick
[i]NWB ReformRadar: Jahressteuergesetz 2022 NWB MAAAJ-18675 Das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) sollte ursprünglich dazu dienen, „fachlich notwendigen Gesetzgebungsbedarf“ und „unvermeidliche redaktionelle und technisch geprägte Änderungen“ umzusetzen. Wie schon bei früheren Jahressteuergesetzen sammelten sich im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zahlreiche weitere Änderungen mit erheblicher Breitenwirkung an; zwischenzeitlich stand sogar die Anrufung des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat zur Diskussion. Am stimmte der Bundesrat letztlich aber dem Gesetz zu. Der Beitrag enthält einen kompakten Überblick über die wichtigsten ertragsteuerlichen Änderungen; ein weiteres Thema ist die sog. Übergewinnsteuer.
.
I. Änderungen im Einkommensteuergesetz
1. Steuerbefreiungen (Änderungen des § 3 EStG)
1.1 Steuerfreie Einnahmen/Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG)
[i]Steuerfreiheit von PV-Anlagen von bis zu 30 kW für EFH Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung auf, an oder in Einfamilienhäusern von bis zu 30 kW (peak) oder sonstigen Gebäuden wie Gewerbeimmobilien oder Garagenhöfe von bis zu 15 kW (peak) sind ab steuerfrei, unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms.
Bei mehreren Anlagen gilt eine Gesamtleistung von max. 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen als Obergrenze.
Werden in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten Photovoltaikanlagen erzielt, braucht hierfür kein Gewinn mehr ermittelt und damit z. B. auch keine Anlage EÜR abgegeben zu werden.
Bei [i]Keine Infektion von Vermietungseinkünften bei PersGesvermögensverwaltenden Personengesellschaften (z. B. Vermietungs-GbR) führt der Betrieb von Photovoltaikanlagen, die die begünstigten Anlagengrößen nicht S. 14überschreiten, nicht zu einer gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte. Damit können auch vermögensverwaltende Personengesellschaften künftig auf ihren Objekten Photovoltaikanlagen von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit (max. 100 kW (peak)) installieren und ihre Mieter mit selbst produziertem Strom versorgen, ohne steuerliche Nachteile befürchten zu müssen.
[i]Anwendbar ab 1.1.2022Die Steuerbefreiung gilt – unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage – für Einnahmen, die nach dem erzielt oder getätigt werden (§ 52 Abs. 4 Satz 27 EStG).
Nach dem neuen § 12 Abs. 3 UStG ist ab dem auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich der Stromspeicher ein Nullsteuersatz anzuwenden. Damit entfällt für den Endabnehmer die Notwendigkeit, sich die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückzuholen.
1.2 Steuerfreie Einnahmen/Grundrente (§ 3 Nr. 14a EStG)
Mit dem Grundrentengesetz wurde u. a. ein einkommensabhängiger Zuschlag zur Rente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt. Durch den neuen § 3 Nr. 14a EStG bleibt der Betrag der Rente, der aufgrund des Grundrentenzuschlags geleistet wird, rückwirkend zum steuerfrei.
2. Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c EStG)
2.1 Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG)
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind, wie bisher, grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Wie in der Vergangenheit, gibt es davon Ausnahmen.
2.2 Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung
[i]Voller Abzug weiterhin möglichSteuerpflichtige, die ein häusliches Arbeitszimmer nutzen und bei denen dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt, können die Aufwendungen weiterhin in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen.
Alternativ können sie eine Jahrespauschale von 1.260 € ansetzen. Hierbei erübrigt sich der Nachweis von Kosten.
Entgegen [i]Nolte, Häusliches Arbeitszimmer, Grundlagen NWB MAAAE-35006 den ursprünglichen Absichten ist die Jahrespauschale personenbezogen anzuwenden. Wenn also mehrere Steuerpflichtige ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit in demselben häuslichen Arbeitszimmer ausüben, kann der Betrag mehrfach gewährt werden.
Liegen die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht im gesamten Wirtschafts- oder Kalenderjahr vor, ist die Jahrespauschale zu kürzen. Für diesen Kürzungszeitraum kann die Tagespauschale zu gewähren sein.
2.3 Homeoffice-Pauschale (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG)
[i]Tagespauschale 6 €, max. 1.260 €Für alle Fälle der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung ist ab 2023 der pauschale Abzug einer Tagespauschale i. H. von 6 € zulässig, höchstensS. 15 jedoch 1.260 € pro Jahr. Der Abzug ist auch dann zulässig, wenn dem Steuerpflichtigen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Er bezieht sich immer auf die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung. Die tatsächlichen Kosten, Jahres- oder Tagespauschale können nicht nebeneinander geltend gemacht werden.
Keine Tagespauschale wird für Tage gewährt, an denen die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird. Steht dem Steuerpflichtigen für die betriebliche oder berufliche Betätigung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können sowohl die Entfernungspauschale als auch die Tagespauschale abgezogen werden.
Auch der Abzug von Reisekosten und Homeoffice-Pauschale für den gleichen Tag ist möglich, wenn die Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Tages beträgt.
Ausgeschlossen ist der gleichzeitige Abzug von Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung und Tagespauschale für dieselbe Wohnung.
Liegen die Voraussetzungen für den Abzug tatsächlicher Kosten oder für den Abzug der Jahrespauschale für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG) vor, kann aus Vereinfachungsgründen zwischen diesen Abzügen und dem Abzug der Tagespauschale gewählt werden.
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c EStG gelten über den Verweis in § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG auch für den Werbungskostenabzug.