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OLG Brandenburg 23.08.2022 7 W 87/22, NWB 50/2022 S. 3560

HR | Registerrechtlicher Umgang mit Gesellschafterliste

Eine in das Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG) darf nicht entfernt oder herausgenommen werden, wenn sie sich teilweise oder in allen ihren Verlautbarungen als von Anfang an oder nachträglich als unrichtig erweist. Eine solche Amtshandlung sieht das Verfahrensrecht nicht vor.

Anmerkung:

Da die Herausnahme der GmbH-Gesellschafterliste aus dem Registerordner rechtlich nicht vorgesehen ist, muss derjenige, der die Unrichtigkeit der zum Register aufgenommenen Gesellschafterliste geltend machen will, um den guten Glauben an ihren Inhalt zu erschüttern, auf die Zuordnung eines Widerspruchs hinwirken (§ 16 Abs. 3 Satz 3 und 4 GmbHG). Ebenso hat derjenige, der seine zutreffende Beteiligung an der Gesellschaft verlautbart wissen will, auf die Einreichung einer richtigen Liste hinzuwirken, denn nur durch die Auf...

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