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KSchG | Grobe Fehlerhaftigkeit einer Sozialauswahl
Der Maßstab der groben Fehlerhaftigkeit einer Sozialauswahl (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG) bezieht sich auch auf die Bildung des auswahlrelevanten Personenkreises. Solange gut nachvollziehbare und ersichtlich nicht auf Missbrauch zielende Überlegungen für die – ggf. fehlerhaft – getroffene Eingrenzung des auswahlrelevanten Personenkreises sprechen, ist die Grenze der groben Fehlerhaftigkeit nicht überschritten.
Eine grob fehlerhafte Bildung der Vergleichsgruppe kann bspw. vorliegen, wenn die Betriebsparteien den auswahlrelevanten Personenkreis nach unsachlichen Gesichtspunkten eingegrenzt haben, so dass etwa an sich vergleichbare Arbeitnehmer bei der Sozialauswahl gänzlich außen vor gelassen werden. Entscheidend ist aber, dass sich die getroffene Auswahl gerade mit Blick auf den klagenden Arbeitnehmer ...