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Betriebsprüfung | Verwertbarkeit erhobener Daten
Ein (ursprünglich) anderer Verwendungszweck steht der Verwertbarkeit erhobener Daten nicht entgegen, wenn er grds. (auch) für die Berechnung der tatsächlichen Arbeitsstunden geeignet ist.
Nach dem Sachstand im vorläufigen Rechtsschutzverfahren durfte sich die Rentenversicherungsträgerin bei der Beitrags-(nach-)berechnung auf die vom Arbeitgeber genutzte T-Software stützen und die durch diese ausgeworfenen Arbeitsstunden als tatsächlich geleistete Arbeitsstunden zugrunde legen, selbst wenn die Software vom Arbeitgeber „ausschließlich“ zu Dispositionszwecken und nicht zur Erfassung der Arbeitszeiten verwendet würde, wie von ihm behauptet.