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Mandat | Einreichung einer fehlerhaften Gesellschafterliste durch den Notar
Eine Haftung des Notars wegen einer Verletzung der Amtspflichten aus § 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG kommt nicht gegenüber der GmbH in Betracht. Denn die Amtspflicht obliegt dem Notar nicht ihr gegenüber und dient nicht ihrem Schutz.
Vorliegend hatte der Notar zwar an der Veränderung (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG) mitgewirkt, indem er die Gesellschafterversammlung über die Einziehung des Gesellschaftsanteils [i]Szalai, NWB 29/2018 S. 2121des Nebenintervenienten beurkundet hatte. Er hegte allerdings Zweifel an der Wirksamkeit der von ihm beurkundeten Beschlüsse, weshalb er eine die Veränderung ausweisende Gesellschafterliste nicht vor Ausräumen der Zweifel hätte einreichen dürfen. Aus dieser Pflichtverletzung kann die GmbH allerdings nichts für sich ableiten, da aus einer Verletzung der Pflicht nach Absatz 1 nur denjenigen, deren Beteilig...