Kapitel 3: Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
Abschnitt 6: Hochwasserschutz
§ 77 Rückhalteflächen, Bevorratung [1]
(1) 1Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. 2Soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. 3Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 2 können auch Maßnahmen mit dem Ziel des Küstenschutzes oder des Schutzes vor Hochwasser sein, die
zum Zweck des Ausgleichs künftiger Verluste an Rückhalteflächen getroffen werden oder
zugleich als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes dienen oder nach § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anzuerkennen sind.
(2) Frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie möglich wiederhergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.
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TAAAJ-27454
1Anm. d. Red.: § 77 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2193) mit Wirkung v. .