WHG § 45j

Kapitel 2: Bewirtschaftung von Gewässern

Abschnitt 3a: Bewirtschaftung von Meeresgewässern

§ 45j Überprüfung und Aktualisierung [1]

Die Anfangsbewertung nach § 45c Absatz 1, die Beschreibung des guten Zustands der Meeresgewässer nach § 45d Satz 1, die nach § 45e Satz 1 festgelegten Ziele, die Überwachungsprogramme nach § 45f Absatz 1 sowie die Maßnahmenprogramme nach § 45h Absatz 1 sind alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.

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TAAAJ-27454

1Anm. d. Red.: § 45j eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1986) mit Wirkung v. .