WHG § 44

Kapitel 2: Bewirtschaftung von Gewässern

Abschnitt 3: Bewirtschaftung von Küstengewässern

§ 44 Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer

1Für Küstengewässer nach § 7 Absatz 5 Satz 2 gelten die §§ 27 bis 31 entsprechend. 2Seewärts der in § 7 Absatz 5 Satz 2 genannten Linie gelten die §§ 27 bis 31 in den Küstengewässern entsprechend, soweit ein guter chemischer Zustand zu erreichen ist.

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TAAAJ-27454