WHG § 12
Kapitel 2: Bewirtschaftung von Gewässern
Abschnitt 1: Gemeinsame Bestimmungen
§ 12 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Bewirtschaftungsermessen
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn
- schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder 
- andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden. 
(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.
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  TAAAJ-27454