Teil 2: Umweltverträglichkeitsprüfung
Abschnitt 1: Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 14b Anwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577 [1]
(1) Bei Städtebauprojekten für Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs nach Anlage 1 Nummer 18.7 ist von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung abzusehen, wenn die Anlage zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in einem Gebiet liegt, für das in einem Plan Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie vorgesehen sind, und wenn bei Aufstellung dieses Plans eine Strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde.
(2) 1Absatz 1 ist auf bereits laufende und nach dem begonnene Zulassungsverfahren nur anzuwenden, wenn der Antragsteller dies gegenüber der zuständigen Behörde verlangt und den Antrag bis zum Ablauf des stellt. 2Satz 1 ist für das gesamte Zulassungsverfahren anzuwenden, ungeachtet dessen, ob es bis zum Ablauf des abgeschlossen wird.
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JAAAJ-27453
1Anm. d. Red.: § 14b i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 151) mit Wirkung v. .