UVPG Anlage 5
Anlage 5 [1]

Liste „SUP-pflichtiger Pläne und Programme“

Nachstehende Pläne und Programme fallen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2, § 2 Absatz 7 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

Legende:

Nr. = Nummer des Plans oder Programms

Plan oder Programm = Art des Plans oder Programms


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Nr.
Plan oder Programm
1.
Obligatorische Strategische Umweltprüfung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1
1.1
Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene einschließlich Bedarfspläne nach einem Verkehrswegeausbaugesetz des Bundes
1.2
Ausbaupläne nach § 12 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes, wenn diese bei ihrer Aufstellung oder Änderung über den Umfang der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes wesentlich hinausreichen
1.3
Risikomanagementpläne nach § 75 des Wasserhaushaltsgesetzes und die Aktualisierung der vergleichbaren Pläne nach § 75 Absatz 6 des Wasserhaushaltsgesetzes
1.4
Maßnahmenprogramme nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes
1.5
Raumordnungsplanungen nach § 13 des Raumordnungsgesetzes
1.6
Raumordnungsplanungen des Bundes nach § 17 Absatz 1 und 2 des Raumordnungsgesetzes
1.7
1.8
Bauleitplanungen nach den §§ 6 und 10 des Baugesetzbuchs
1.9
Maßnahmenprogramme nach § 45h des Wasserhaushaltsgesetzes
1.10
1.11
Bundesfachplanungen nach den §§ 4 und 5 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
1.12
Nationale Aktionsprogramme nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl L 375 vom , S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl L 311 vom , S. 1) geändert worden ist
1.13
Das Nationale Entsorgungsprogramm nach § 2c des Atomgesetzes
1.14
Bundesfachpläne Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes
1.15
Festlegung der Standortregionen für die übertägige Erkundung nach § 15 Absatz 3 des Standortauswahlgesetzes
1.16
Festlegung der Standorte für die untertägige Erkundung nach § 17 Absatz 2 des Standortauswahlgesetzes.
1.17
Flächenentwicklungspläne nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
1.18
Feststellungen der Eignung einer Fläche und der installierbaren Leistung auf der Fläche nach § 12 Absatz 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
2.
Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung nach § 35 Abs. 1 Nr. 2
2.1
2.2
2.3
Abfallwirtschaftskonzepte nach § 21 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
2.4
Fortschreibung der Abfallwirtschaftskonzepte nach § 16 Abs. 3 Satz 4, 2. Alternative des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom (BGBl I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1986) geändert worden ist,
2.5
Abfallwirtschaftspläne nach § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, einschließlich von besonderen Kapiteln oder gesonderten Teilplänen über die Entsorgung von gefährlichen Abfällen, Altbatterien und Akkumulatoren oder Verpackungen und Verpackungsabfällen
2.6
Abfallvermeidungsprogramme nach § 33 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
2.7
Operationelle Programme aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung, dem Europäischen Sozialfonds, dem Kohäsionsfonds und dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes
2.8
Besondere Notfallpläne des Bundes oder der Länder nach § 99 Absatz 2 Nummer 9 oder § 100, jeweils auch in Verbindung mit § 103 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes, für die Entsorgung von Abfällen bei möglichen Notfällen
2.9
Pläne des Bundes oder der Länder nach § 118 Absatz 2 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit § 103 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes, für die Entsorgung von Abfällen
2.10
Bestimmung von Maßnahmen durch Rechtsverordnung nach § 123 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes
2.11
Radonmaßnahmenplan nach § 122 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes
2.12
2.13
Klimaschutzprogramme nach § 9 des Bundes-Klimaschutzgesetzes
2.14
Entscheidungen über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet nach § 26 des Wärmeplanungsgesetzes

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAJ-27453

1Anm. d. Red.: Anlage 5 i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v. .