Anlage 1
Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ [1]
Nachstehende Vorhaben fallen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt dies Bezug auf die Regelungen des § 7 Absatz 1 und 2.
Legende:
Nr. = Nummer des Vorhabens
Vorhaben = Art des Vorhabens mit ggf. Größen- oder Leistungswerten nach § 6 Satz 2 sowie Prüfwerten für Größe oder Leistung nach § 7 Absatz 5 Satz 3
X in Spalte 1 = Vorhaben ist UVP-pflichtig
A in Spalte 2 = allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 7 Absatz 1 Satz 1
S in Spalte 2 = standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 7 Absatz 2
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Nr. | Vorhaben | Sp. 1 | Sp. 2 |
1. | Wärmeerzeugung, Bergbau und
Energie: | ||
1.1 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder
erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer
Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbine,
Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich des jeweils
zugehörigen Dampfkessels, mit einer Feuerungswärmeleistung von | ||
1.1.1 | mehr als 200 MW, | X | |
1.1.2 | 50 MW bis 200 MW; | A | |
1.2 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder
erhitztem Abgas in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk,
Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige
Feuerungsanlage), einschließlich des jeweils zugehörigen Dampfkessels,
ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate,
durch den Einsatz von | ||
1.2.1 | Kohle, Koks
einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf,
naturbelassenem Holz, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen, ausgenommen Heizöl
EL, mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW bis weniger als 50 MW, | S | |
1.2.2 | gasförmigen
Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas,
Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas),
ausgenommen naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen
Gasversorgung oder Wasserstoff, mit einer Feuerungswärmeleistung von | ||
1.2.2.1 | 10 MW bis weniger als
50 MW, | S | |
1.2.2.2 | 1 MW bis weniger als
10 MW, bei Verbrennungsmotoranlagen oder Gasturbinenanlagen, | S | |
1.2.3 | Heizöl EL,
Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder
Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der
öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung
von | ||
1.2.3.1 | 20 MW bis weniger als
50 MW, | S | |
1.2.3.2 | 1 MW bis weniger als
20 MW, bei Verbrennungsmotoranlagen oder Gasturbinenanlagen, | S | |
1.2.4 | anderen als in
Nummer 1.2.1 oder 1.2.3 genannten festen oder flüssigen Brennstoffen mit einer
Feuerungswärmeleistung von | ||
1.2.4.1 | 1 MW bis weniger als
50 MW, | A | |
1.2.4.2 | 100 KW bis weniger als
1 MW; | S | |
1.3 | (weggefallen) | ||
1.4 | Errichtung und Betrieb
einer Verbrennungsmotoranlage oder Gasturbinenanlage zum Antrieb von
Arbeitsmaschinen für den Einsatz von | ||
1.4.1 | Heizöl EL,
Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen,
Pflanzenölmethylestern Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas,
Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas,
naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder
Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von | ||
1.4.1.1 | mehr als 200 MW, | X | |
1.4.1.2 | 50 MW bis 200 MW, | A | |
1.4.1.3 | 1 MW bis weniger als
50 MW, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen, | S | |
1.4.2 | anderen als in
Nummer 1.4.1 genannten Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von | ||
1.4.2.1 | mehr als 200 MW, | X | |
1.4.2.2 | 50 MW bis 200 MW | A | |
1.4.2.3 | 1 MW bis weniger als
50 MW; | S | |
1.5 | (weggefallen) | ||
1.6 | Errichtung und Betrieb
einer Windfarm mit Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern
mit | ||
1.6.1 | 20 oder mehr
Windkraftanlagen, | X | |
1.6.2 | 6 bis weniger als 20
Windkraftanlagen, | A | |
1.6.3 | 3 bis weniger als 6
Windkraftanlagen; | S | |
1.7 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle; | X | |
1.8 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle (z. B.
Kokerei, Gaswerk, Schwelerei) mit einem Durchsatz von | ||
1.8.1 | 500 t oder mehr je
Tag, | X | |
1.8.2 | weniger als 500 t je
Tag, ausgenommen Holzkohlenmeiler; | A | |
1.9 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle oder bituminösem
Schiefer mit einem Durchsatz von | ||
1.9.1 | 500 t oder mehr je
Tag, | X | |
1.9.2 | weniger als 500 t je
Tag; | A | |
1.10 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage zur Abscheidung von Kohlendioxid zur dauerhaften Speicherung | ||
1.10.1 | aus einer Anlage, die
nach Spalte 1 UVP-pflichtig ist, | X | |
1.10.2 | mit einer
Abscheidungsleistung von 1,5 Mio. t oder mehr pro Jahr, soweit sie nicht unter
Nummer 1.10.1 fällt, | X | |
1.10.3 | mit einer
Abscheidungsleistung von weniger als 1,5 Mio. t pro Jahr; | ||
1.11 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage zur | ||
1.11.1 | Erzeugung von Biogas,
soweit nicht durch Nummer 8.4 erfasst, mit einer Produktionskapazität von | ||
1.11.1.1 | 2 Mio. Normkubikmetern
oder mehr Rohgas je Jahr, | A | |
1.11.1.2 | 1,2 Mio. bis weniger
als 2 Mio. Normkubikmetern Rohgas je Jahr, | 2 | |
1.11.2 | Aufbereitung von
Biogas mit einer Verarbeitungskapazität von | ||
1.11.2.1 | 2 Mio. Normkubikmetern
oder mehr Rohgas je Jahr, | A | |
1.11.2.2 | 1,2 Mio. bis weniger
als 2 Mio. Normkubikmetern Rohgas je Jahr; | ||
2. | Steine und Erden, Glas, Keramik,
Baustoffe: | ||
2.1 | Errichtung und Betrieb
eines Steinbruchs mit einer Abbaufläche von | ||
2.1.1 | 25 ha oder mehr, | X | |
2.1.2 | 10 ha bis weniger als
25 ha, | A | |
2.1.3 | weniger als 10 ha,
soweit Sprengstoffe verwendet werden; | S | |
2.2 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage zur Herstellung von Zementklinkern oder Zementen mit einer
Produktionskapazität von | ||
2.2.1 | 1 000 t oder mehr je
Tag, | X | |
2.2.2 | weniger als 1 000 t je
Tag; | A | |
2.3 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage zur Gewinnung von Asbest; | X | |
2.4 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Asbest oder
Asbesterzeugnissen mit | ||
2.4.1 | einer Jahresproduktion
von | ||
2.4.1.1 | 20 000 t oder mehr
Fertigerzeugnissen bei Asbestzementerzeugnissen, | X | |
2.4.1.2 | 50 t oder mehr
Fertigerzeugnissen bei Reibungsbelägen, | X | |
2.4.2 | einem Einsatz von
200 t oder mehr Asbest bei anderen Verwendungszwecken, | X | |
2.4.3 | einer geringeren
Jahresproduktion oder einem geringeren Einsatz als in den vorstehenden Nummern
angegeben; | A | |
2.5 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt
wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern mit einer
Schmelzkapazität von | ||
2.5.1 | 200 000 t oder mehr je
Jahr oder bei Flachglasanlagen, die nach dem Floatglasverfahren betrieben
werden, 100 000 t oder mehr je Jahr, | X | |
2.5.2 | 20 t je Tag bis
weniger als in der vorstehenden Nummer angegeben, | A | |
2.5.3 | 100 kg bis weniger als
20 t je Tag, ausgenommen Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, die für
medizinische oder fernmeldetechnische Zwecke bestimmt sind; | S | |
2.6 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage zum Brennen keramischer Erzeugnisse (einschließlich Anlagen zum
Blähen von Ton) mit einer Produktionskapazität von | ||
2.6.1 | 75 t oder mehr je
Tag, | A | |
2.6.2 | weniger als 75 t je
Tag, soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 m3
oder mehr beträgt oder die Besatzdichte mehr als 100 kg je Kubikmeter
Rauminhalt der Brennanlage beträgt, ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen,
die diskontinuierlich und ohne Abluftführung betrieben werden; | S | |
2.7 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage zum Schmelzen mineralischer Stoffe, einschließlich Anlagen zur
Herstellung von Mineralfasern; | A | |
3. | Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich
Verarbeitung: | ||
3.1 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur Überführung in Oxide)
oder Sintern (Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durch Erhitzen) von
Erzen; | X | |
3.2 | Errichtung und Betrieb
eines integrierten Hüttenwerkes (Anlage zur Herstellung oder zum Erschmelzen
von Roheisen und zur Weiterverarbeitung zu Rohstahl, bei der sich Gewinnungs-
und Weiterverarbeitungseinheiten nebeneinander befinden und in funktioneller
Hinsicht miteinander verbunden sind); | X | |
3.3 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen oder Stahl
einschließlich Stranggießen, auch soweit Konzentrate oder sekundäre Rohstoffe
eingesetzt werden, mit einer Schmelzkapazität von | ||
3.3.1 | 2,5 t Roheisen oder
Stahl je Stunde oder mehr, | A | |
3.3.2 | weniger als 2,5 t
Stahl je Stunde; | S | |
3.4 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten
oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische
Verfahren; | X | |
3.5 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von
Nichteisenmetallen mit einer Schmelzkapazität von | ||
3.5.1 | 100 000 t oder mehr je
Jahr, | X | |
3.5.2 | 4 t oder mehr je Tag
bei Blei und Cadmium oder von 20 t oder mehr je Tag bei sonstigen
Nichteisenmetallen, jeweils bis weniger als 100 000 t je Jahr, | A | |
3.5.3 | 0,5 t bis weniger als
4 t je Tag bei Blei und Cadmium oder von 2 t bis weniger als 20 t je Tag bei
sonstigen Nichteisenmetallen,
ausgenommen – Vakuum-Schmelzanlagen, – Schmelzanlagen für Gusslegierungen aus Zinn und Wismut oder aus Feinzink und Aluminium in Verbindung mit Kupfer oder Magnesium, – Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druck- oder Kokillengießmaschinen sind oder die ausschließlich im Zusammenhang mit einzelnen Druck- oder Kokillengießmaschinen gießfertige Nichteisenmetalle oder gießfertige Legierungen niederschmelzen, – Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Legierungen, die nur aus Edelmetallen oder aus Edelmetallen und Kupfer bestehen, – Schwalllötbäder und – Heißluftverzinnungsanlagen; | ||
3.6 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage zur Umformung von Stahl durch Warmwalzen; | A | |
3.7 | Errichtung und Betrieb
einer Eisen-, Temper- oder Stahlgießerei mit einer Verarbeitungskapazität an
Flüssigmetall von | ||
3.7.1 | 200 000 t oder mehr je
Jahr, | X | |
3.7.2 | 20 t oder mehr je
Tag, | A | |
3.7.3 | 2 t bis weniger als
20 t je Tag; | S | |
3.8 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten auf
Metalloberflächen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern mit einer
Verarbeitungskapazität von | ||
3.8.1 | 100 000 t Rohgut oder
mehr je Jahr, | X | |
3.8.2 | 2 t Rohgut je Stunde
bis weniger als 100 000 t Rohgut je Jahr, | A | |
3.8.3 | 500 kg bis weniger als
2 t Rohgut je Stunde, ausgenommen Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach
dem Sendzimirverfahren; | S | |
3.9 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage zur Oberflächenbehandlung von Metallen durch ein elektrolytisches
oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder von | ||
3.9.1 | 30 m3 oder mehr, | A | |
3.9.2 | 1 m3 bis weniger als
30 m3 bei Anlagen durch Beizen oder Brennen unter
Verwendung von Fluss- oder Salpetersäure; | S | |
3.10 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage, die aus einem oder mehreren maschinell angetriebenen Hämmern oder
Fallwerken besteht, wenn die Schlagenergie eines Hammers oder Fallwerkes | ||
3.10.1 | 20 Kilojoule oder mehr
beträgt, | A | |
3.10.2 | 1 Kilojoule bis
weniger als 20 Kilojoule beträgt; | S | |
3.11 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage zur Sprengverformung oder zum Plattieren mit Sprengstoffen bei
einem Einsatz von 10 kg Sprengstoff oder mehr je Schuss; | A | |
3.12 | Errichtung und Betrieb
einer Schiffswerft | ||
3.12.1 | zum Bau von
Seeschiffen mit einer Größe von 100 000 Bruttoregistertonnen, | X | |
3.12.2 | zur Herstellung oder
Reparatur von Schiffskörpern oder Schiffssektionen aus Metall mit einer Länge
von 20 m oder mehr, soweit nicht ein Fall der vorstehenden Nummer
vorliegt; | A | |
3.13 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage zum Bau von Schienenfahrzeugen mit einer Produktionskapazität von
600 oder mehr Schienenfahrzeugeinheiten je Jahr (1 Schienenfahrzeugeinheit
entspricht 0,5 Lokomotive, 1 Straßenbahn, 1 Wagen eines Triebzuges, 1
Triebkopf, 1 Personenwagen oder 3 Güterwagen); | A | |
3.14 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage für den Bau und die Montage von Kraftfahrzeugen oder einer Anlage
für den Bau von Kraftfahrzeugmotoren mit einer Kapazität von jeweils 100 000
Stück oder mehr je Jahr; | A | |
3.15 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage für den Bau und die Instandsetzung von Luftfahrzeugen, soweit je
Jahr mehr als 50 Luftfahrzeuge hergestellt oder repariert werden können,
ausgenommen Wartungsarbeiten; | A | |
4. | Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel,
Mineralölraffination und Weiterverarbeitung: | ||
4.1 | Errichtung und Betrieb
einer integrierten chemischen Anlage (Verbund zur Herstellung von Stoffen oder
Stoffgruppen durch chemische Umwandlung im industriellen Umfang, bei dem sich
mehrere Einheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht
miteinander verbunden sind und – zur Herstellung von organischen Grundchemikalien, – zur Herstellung von anorganischen Grundchemikalien, – zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff oder Mehrnährstoff), – zur Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und von Bioziden, – zur Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens oder – zur Herstellung von Explosivstoffen dienen), ausgenommen Anlagen zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe nach Nummer 11.1; | X | |
4.2 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische
Umwandlung im industriellen Umfang, ausgenommen integrierte chemische Anlagen
nach Nummer 4.1, Anlagen nach Nummer 10.1 und Anlagen zur Erzeugung oder
Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe
nach Nummer 11.1; | A | |
4.3 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage zur Destillation oder Raffination oder sonstigen
Weiterverarbeitung von Erdöl in Mineralölraffinerien; | X | |
4.4 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen (Lasuren,
Firnisse, Lacke, Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter Einsatz von 25 t
flüchtiger organischer Verbindungen oder mehr je Tag, die bei einer Temperatur
von 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von mindestens 0,01 Kilopascal haben; | A | |
5. | Oberflächenbehandlung von
Kunststoffen: | ||
5.1 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage zur Oberflächenbehandlung von Kunststoffen durch ein
elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder von
30 m3 oder mehr; | A | |
6. | Holz,
Zellstoff: | ||
6.1 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen
Faserstoffen; | X | |
6.2 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage zur Herstellung von Papier oder Pappe mit einer
Produktionskapazität von | ||
6.2.1 | 200 t oder mehr je
Tag, | X | |
6.2.2 | 20 t bis weniger als
200 t je Tag; | A | |
7. | Nahrungs-, Genuss- und
Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse: | ||
7.1 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage zur Intensivhaltung von Hennen mit | ||
7.1.1 | 60 000 oder mehr
Plätzen, | X | |
7.1.2 | 40 000 bis weniger als
60 000 Plätzen, | A | |
7.1.3 | 15 000 bis weniger als
40 000 Plätzen; | S | |
7.2 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Junghennen mit | ||
7.2.1 | 85 000 oder mehr
Plätzen, | X | |
7.2.2 | 40 000 bis weniger als
85 000 Plätzen, | A | |
7.2.3 | 30 000 bis weniger als
40 000 Plätzen; | S | |
7.3 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastgeflügel mit | ||
7.3.1 | 85 000 oder mehr
Plätzen, | X | |
7.3.2 | 40 000 bis weniger als
85 000 Plätzen, | A | |
7.3.3 | 30 000 bis weniger als
40 000 Plätzen; | S | |
7.4 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Truthühnern mit | ||
7.4.1 | 60 000 oder mehr
Plätzen, | X | |
7.4.2 | 40 000 bis weniger als
60 000 Plätzen, | A | |
7.4.3 | 15 000 bis weniger als
40 000 Plätzen; | S | |
7.5 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Rindern mit | ||
7.5.1 | 800 oder mehr
Plätzen, | A | |
7.5.2 | 600 bis weniger als
800 Plätzen; | S | |
7.6 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Kälbern mit | ||
7.6.1 | 1 000 oder mehr
Plätzen, | A | |
7.6.2 | 500 bis weniger als
1 000 Plätzen; | S | |
7.7 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastschweinen (Schweine von
30 kg Lebendgewicht oder mehr) mit | ||
7.7.1 | 3 000 oder mehr
Plätzen, | X | |
7.7.2 | 2 000 bis weniger als
3 000 Plätzen; | A | |
7.7.3 | 1 500 bis weniger als
2 000 Plätzen; | S | |
7.8 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Sauen einschließlich
dazugehörender Ferkel (Ferkel bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) mit | ||
7.8.1 | 900 oder mehr
Plätzen, | X | |
7.8.2 | 750 bis weniger als
900 Plätzen; | A | |
7.8.3 | 560 bis weniger als
750 Plätzen; | S | |
7.9 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage zur getrennten Intensivaufzucht von Ferkeln (Ferkel von 10 bis
weniger als 30 kg Lebendgewicht) mit | ||
7.9.1 | 9 000 oder mehr
Plätzen, | X | |
7.9.2 | 6 000 bis weniger als
9 000 Plätzen; | A | |
7.9.3 | 4 500 bis weniger als
6 000 Plätzen; | S | |
7.10 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Pelztieren mit | ||
7.10.1 | 1 000 oder mehr
Plätzen, | A | |
7.10.2 | 750 bis weniger als
1 000 Plätzen; | S | |
7.11 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Tieren in gemischten
Beständen, wenn | ||
7.11.1 | die jeweils unter den
Nummern 7.1.1, 7.2.1, 7.3.1, 7.4.1, 7.7.1, 7.8.1, 7.9.1 genannten Platzzahlen
nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die
Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert 100 erreicht oder
überschreitet, | X | |
7.11.2 | die jeweils unter den
Nummern 7.1.2, 7.2.2, 7.3.2, 7.4.2, 7.5.1, 7.6.1, 7.7.2, 7.8.2, 7.9.2, 7.10.1
genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-Anteile,
bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert 100 erreicht
oder überschreitet, | A | |
7.11.3 | die jeweils unter den
Nummern 7.1.3, 7.2.3, 7.3.3, 7.4.3, 7.5.2, 7.6.2, 7.7.3 und 7.8.3, 7.9.3,
7.10.2 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der
Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den
Wert 100 erreicht oder überschreitet; | S | |
7.12 | (weggefallen) | ||
7.13 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage zum Schlachten von Tieren mit einer Kapazität von | ||
7.13.1 | 50 t Lebendgewicht
oder mehr je Tag, | A | |
7.13.2 | 0,5 t bis weniger als
50 t Lebendgewicht je Tag bei Geflügel oder 4 t bis weniger als 50 t
Lebendgewicht je Tag bei sonstigen Tieren; | S | |
7.14 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen,
ausgenommen Milch, mit einer Produktionskapazität von | ||
7.14.1 | 75 t
Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, | A | |
7.14.2 | weniger als 75 t
Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten
aus selbstgewonnenen tierischen Fetten in Fleischereien mit einer Kapazität von
bis zu 200 kg Speisefett je Woche; | S | |
7.15 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage zum Schmelzen von tierischen Fetten mit einer Produktionskapazität
von | ||
7.15.1 | 75 t
Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, | A | |
7.15.2 | weniger als 75 t
Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen zur Verarbeitung von
selbstgewonnenen tierischen Fetten zu Speisefetten in Fleischereien mit einer
Kapazität von bis zu 200 kg Speisefett je Woche; | S | |
7.16 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage zur Herstellung von Fleischkonserven mit einer
Produktionskapazität von | ||
7.16.1 | 75 t Konserven oder
mehr je Tag, | A | |
7.16.2 | 1 t bis weniger als
75 t Konserven je Tag; | S | |
7.17 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage zur Herstellung von Gemüsekonserven mit einer Produktionskapazität
von | ||
7.17.1 | 600 t Konserven oder
mehr je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im
Jahr in Betrieb ist, | A | |
7.17.2 | 300 t Konserven oder
mehr je Tag, wenn die Anlage an mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr
in Betrieb ist, | A | |
7.17.3 | 10 t bis weniger als
den in den Nummern 7.17.1 oder 7.17.2 angegebenen Kapazitäten für Tonnen
Konserven je Tag und unter den dort genannten Voraussetzungen im Übrigen,
ausgenommen Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteurisieren dieser Nahrungsmittel
in geschlossenen Behältnissen; | S | |
7.18 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage zur Herstellung von Futtermittelerzeugnissen aus tierischen
Rohstoffen, soweit in einer solchen Anlage eine fabrikmäßige Herstellung von
Tierfutter durch Erwärmen der Bestandteile tierischer Herkunft erfolgt, | A | |
7.19 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen
Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von | ||
7.19.1 | 10 t oder mehr je
Tag, | A | |
7.19.2 | weniger als 10 t je
Tag; | S | |
7.20 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäuten oder
Tierfellen mit einer Verarbeitungskapazität von | ||
7.20.1 | 12 t
Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, | A | |
7.20.2 | weniger als 12 t
Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen, in denen weniger Tierhäute oder
Tierfelle behandelt werden als beim Schlachten von weniger als 4 t sonstigen
Tieren nach Nummer 7.13.2 anfallen; | S | |
7.21 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl; | X | |
7.22 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage zur Herstellung von Braumalz (Mälzerei) mit einer
Produktionskapazität von | ||
7.22.1 | 600 t Darrmalz oder
mehr je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im
Jahr in Betrieb ist, | A | |
7.22.2 | 300 t Darrmalz oder
mehr je Tag, wenn die Anlage an mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr
in Betrieb ist, | A | |
7.22.3 | weniger als den in den
Nummern 7.22.1 oder 7.22.2 angegebenen Kapazitäten für Tonnen Darrmalz je Tag
und unter den dort genannten Voraussetzungen im Übrigen; | S | |
7.23 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage zur Herstellung von Stärkemehlen mit einer Produktionskapazität
von | ||
7.23.1 | 600 t Stärkemehlen
oder mehr je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden
Tagen im Jahr in Betrieb ist, | A | |
7.23.2 | 300 t Stärkemehlen
oder mehr je Tag, wenn die Anlage an mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im
Jahr in Betrieb ist, | A | |
7.23.3 | 1 t bis weniger als
den in den Nummern 7.23.1 oder 7.23.2 angegebenen Kapazitäten für Tonnen
Stärkemehle je Tag und unter den dort genannten Voraussetzungen im
Übrigen; | S | |
7.24 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage zur Herstellung oder Raffination von Ölen oder Fetten aus
pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von | ||
7.24.1 | 600 t
Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als 90
aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, | A | |
7.24.2 | 300 t
Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, wenn die Anlage an mehr als 90
aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, | A | |
7.24.3 | weniger als den in den
Nummern 7.24.1 oder 7.24.2 angegebenen Kapazitäten für Tonnen Fertigerzeugnisse
je Tag mit Hilfe von Extraktionsmitteln und unter den dort genannten
Voraussetzungen im Übrigen, soweit die Menge des eingesetzten
Extraktionsmittels 1 t oder mehr je Tag beträgt; | S | |
7.25 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter Verwendung von
Zuckerrüben oder Rohzucker; | A | |
7.26 | Errichtung und Betrieb
einer Brauerei mit einer Produktionskapazität von | ||
7.26.1 | 6 000 hl Bier oder
mehr je Tag, wenn die Brauerei an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen
im Jahr in Betrieb ist, | A | |
7.26.2 | 3 000 hl Bier oder
mehr je Tag, wenn die Brauerei an mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im
Jahr in Betrieb ist, | A | |
7.26.3 | 200 hl bis weniger als
den in den Nummern 7.26.1 oder 7.26.2 angegebenen Kapazitäten für Hektoliter
Bier je Tag und unter den dort genannten Voraussetzungen im Übrigen; | S | |
7.27 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup aus tierischen Rohstoffen,
ausgenommen Milch, mit einer Produktionskapazität von | ||
7.27.1 | 75 t Süßwaren oder
Sirup oder mehr je Tag, | A | |
7.27.2 | 50 kg bis weniger als
75 t Süßwaren oder Sirup je Tag bei Herstellung von Lakritz; | S | |
7.28 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup aus pflanzlichen
Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von | ||
7.28.1 | 600 t oder mehr
Süßwaren oder Sirup je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als 90
aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, | A | |
7.28.2 | 300 t oder mehr
Süßwaren oder Sirup je Tag, wenn die Anlage an mehr als 90 aufeinanderfolgenden
Tagen im Jahr in Betrieb ist, | A | |
7.28.3 | 50 kg bis weniger als
den in den Nummern 7.28.1 oder 7.28.2 angegebenen Kapazitäten für Tonnen
Süßwaren je Tag und unter den dort genannten Voraussetzungen im Übrigen bei
Herstellung von Kakaomasse aus Rohkakao oder bei thermischer Veredelung von
Kakao- oder Schokoladenmasse; | S | |
7.29 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch, Milcherzeugnissen oder
Milchbestandteilen mit einer Produktionskapazität als Jahresdurchschnittswert
von | ||
7.29.1 | 200 t Milch oder mehr
je Tag, | A | |
7.29.2 | 5 t bis weniger als
200 t Milch, Milcherzeugnissen oder Milchbestandteilen je Tag bei
Sprühtrocknern; | S | |
8. | Verwertung und Beseitigung von Abfällen und
sonstigen Stoffen: | ||
8.1 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in
Behältern gefasster gasförmiger Abfälle, Deponiegas oder anderer gasförmiger
Stoffe mit brennbaren Bestandteilen durch | ||
8.1.1 | thermische Verfahren,
insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder
eine Kombination dieser Verfahren | ||
8.1.1.1 | bei gefährlichen
Abfällen, | X | |
8.1.1.2 | bei nicht gefährlichen
Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von 3 t Abfällen oder mehr je
Stunde, | X | |
8.1.1.3 | bei nicht gefährlichen
Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von weniger als 3 t Abfällen je
Stunde, | A | |
8.1.2 | Verbrennen von Altöl
oder Deponiegas in einer Verbrennungsmotoranlage mit einer
Feuerungswärmeleistung von | ||
8.1.2.1 | 50 MW oder mehr, | A | |
8.1.2.2 | 1 MW bis weniger als
50 MW, | A | |
8.1.2.3 | weniger als 1 MW, | S | |
8.1.3 | Abfackeln von
Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen, ausgenommen über Notfackeln, die
für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlich sind; | S | |
8.2 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder
erhitztem Abgas in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk,
Heizwerk, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel,
durch den Einsatz von – gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz oder – Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind oder Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten, mit einer Feuerungswärmeleistung von | ||
8.2.1 | 50 MW oder mehr, | X | |
8.2.2 | 1 MW bis weniger als
50 MW; | S | |
8.3 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage zur biologischen Behandlung von gefährlichen Abfällen mit einer
Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von | ||
8.3.1 | 10 t oder mehr je
Tag, | X | |
8.3.2 | 1 t bis weniger als
10 t je Tag; | S | |
8.4 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage zur biologischen Behandlung von | ||
8.4.1 | nicht gefährlichen
Abfällen, soweit nicht durch Nummer 8.4.2 erfasst, mit einer Durchsatzkapazität
an Einsatzstoffen von | ||
8.4.1.1 | 50 t oder mehr je
Tag, | A | |
8.4.1.2 | 10 t bis weniger als
50 t je Tag, | S | |
8.4.2 | Gülle, soweit die
Behandlung ausschließlich durch anaerobe Vergärung (Biogaserzeugung) erfolgt,
mit einer Durchsatzkapazität von | ||
8.4.2.1 | 50 t oder mehr je
Tag, | A | |
8.4.2.2 | weniger als 50 t je
Tag, soweit die Produktionskapazität von Rohgas 1,2 Mio. Normkubikmeter je Jahr
oder mehr beträgt; | S | |
8.5 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage zur chemischen Behandlung, insbesondere zur chemischen
Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von
gefährlichen Abfällen; | X | |
8.6 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage zur chemischen Behandlung, insbesondere zur chemischen
Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von nicht
gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von | ||
8.6.1 | 100 t oder mehr je
Tag, | X | |
8.6.2 | 50 t bis weniger als
100 t je Tag, | A | |
8.6.3 | 10 t bis weniger als
50 t je Tag; | S | |
8.7 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen, ausgenommen die
zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der
Abfälle, bei | ||
8.7.1 | Eisen- oder
Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer Gesamtlagerkapazität
von | ||
8.7.1.1 | 1 500 t oder
mehr, | A | |
8.7.1.2 | 100 t bis weniger als
1.500 t, | S | |
8.7.2 | gefährlichen Schlämmen
mit einer Gesamtlagerkapazität von | ||
8.7.2.1 | 50 t oder mehr, | A | |
8.7.2.2 | 30 t bis weniger als
50 t; | S | |
8.8 | (weggefallen) | ||
8.9 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage zur Lagerung von Abfällen über einen Zeitraum von jeweils mehr als
einem Jahr, bei | ||
8.9.1 | gefährlichen Abfällen
mit | ||
8.9.1.1 | einer
Aufnahmekapazität von 10 t je Tag oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von
150 t oder mehr, | X | |
8.9.1.2 | geringeren Kapazitäten
als in Nummer 8.9.1.1 angegeben, | A | |
8.9.2 | nicht gefährlichen
Abfällen mit | ||
8.9.2.1 | einer
Aufnahmekapazität von 10 t je Tag oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von
150 t oder mehr, | A | |
8.9.2.2 | geringeren Kapazitäten
als in Nummer 8.9.2.1 angegeben; | S | |
9. | Lagerung von Stoffen und
Gemischen: | ||
9.1 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage, die der Lagerung von Stoffen oder Gemischen, die bei einer
Temperatur von 293,15 Kelvin einen absoluten Dampfdruck von mindestens
101,3 Kilopascal und einen Explosionsbereich mit Luft haben (brennbare Gase),
in Behältern oder von Erzeugnissen, die diese Stoffe oder Gemische z. B. als
Treibmittel oder Brenngas enthalten, dient, ausgenommen Erdgasröhrenspeicher
und Anlagen, die von Nummer 9.3 erfasst werden, | ||
9.1.1 | soweit es sich nicht
ausschließlich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils nicht mehr
als 1.000 cm3 handelt, mit einem Fassungsvermögen
von | ||
9.1.1.1 | 200 000 t oder
mehr, | X | |
9.1.1.2 | 30 t bis weniger als
200 000 t, | A | |
9.1.1.3 | 3 t bis weniger als
30 t, | S | |
9.1.2 | soweit es sich
ausschließlich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils nicht mehr
als 1 000 cm3 handelt, mit einem Fassungsvermögen
von | ||
9.1.2.1 | 200 000 t oder
mehr, | X | |
9.1.2.2 | 30 t bis weniger als
200 000 t; | S | |
9.2 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage, die der Lagerung von Flüssigkeiten dient, ausgenommen Anlagen,
die von Nummer 9.3 erfasst werden, soweit | ||
9.2.1 | die Flüssigkeiten
einen Flammpunkt von 373,15 Kelvin oder weniger haben, mit einem
Fassungsvermögen von | ||
9.2.1.1 | 200 000 t oder
mehr, | X | |
9.2.1.2 | 50 000 t bis weniger
als 200 000 t, | A | |
9.2.1.3 | 10 000 t bis weniger
als 50 000 t, | S | |
9.2.2 | die Flüssigkeiten
einen Flammpunkt unter 294,15 Kelvin haben und deren Siedepunkt bei Normaldruck
(101,3 Kilopascal) über 293,15 Kelvin liegt, mit einem Fassungsvermögen von
5 000 t bis weniger als 10 000 t; | S | |
9.3 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage, die der Lagerung von im Anhang 2 (Stoffliste zu Nummer 9.3
Anhang 1) der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der jeweils
geltenden Fassung genannten Stoffen dient, mit einer Lagerkapazität von | ||
9.3.1 | 200 000 t oder
mehr, | X | |
9.3.2 | den in Spalte 4 des
Anhangs 2 (Stoffliste zu Nummer 9.3 Anhang 1) der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen
Mengen bis weniger als 200 000 t, | A | |
9.3.3 | den in Spalte 3 bis
weniger als den in Spalte 4 des Anhangs 2 (Stoffliste zu Nummer 9.3 Anhang 1)
der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der jeweils geltenden
Fassung ausgewiesenen Mengen; | S | |
9.4 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage, die der Lagerung von Erdöl, petrochemischen oder chemischen
Stoffen oder Erzeugnissen dient, ausgenommen Anlagen, die von den Nummern 9.1,
9.2 oder 9.3 erfasst werden, mit einem Fassungsvermögen von | ||
9.4.1 | 200 000 t oder
mehr, | X | |
9.4.2 | 25 000 t bis weniger
als 200 000 t; | A | |
10. | Sonstige Industrieanlagen: | ||
10.1 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage zur Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung von
explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes, die zur
Verwendung als Sprengstoffe, Zündstoffe, Treibstoffe, pyrotechnische Sätze oder
zur Herstellung dieser Stoffe bestimmt sind; hierzu gehört auch eine Anlage zum
Laden, Entladen oder Delaborieren von Munition oder sonstigen Sprengkörpern,
ausgenommen Anlagen im handwerklichen Umfang oder zur Herstellung von
Zündhölzern sowie ortsbewegliche Mischladegeräte; | X | |
10.2 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage zur Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosionsgefährlichen
Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes; | X | |
10.3 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter
Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von | ||
10.3.1 | 25 t Kautschuk oder
mehr je Stunde, | A | |
10.3.2 | weniger als 25 t
Kautschuk je Stunde, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 50 kg Kautschuk
je Stunde verarbeitet wird oder ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk
eingesetzt wird; | S | |
10.4 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder zum
Färben von Fasern oder Textilien mit | ||
10.4.1 | einer
Verarbeitungskapazität von 10 t Fasern oder Textilien oder mehr je Tag, | A | |
10.4.2 | einer Färbekapazität
von 2 t bis weniger als 10 t Fasern oder Textilien je Tag bei Anlagen zum
Färben von Fasern oder Textilien unter Verwendung von Färbebeschleunigern
einschließlich Spannrahmenanlagen, ausgenommen Anlagen, die unter erhöhtem
Druck betrieben werden, | S | |
10.4.3 | einer Bleichkapazität
von weniger als 10 t Fasern oder Textilien je Tag bei Anlagen zum Bleichen von
Fasern oder Textilien unter Verwendung von Chlor oder Chlorverbindungen; | S | |
10.5 | Errichtung und Betrieb
eines Prüfstandes für oder mit Verbrennungsmotoren,
ausgenommen – Rollenprüfstände, die in geschlossenen Räumen betrieben werden, und – Anlagen, in denen mit Katalysator oder Dieselrußfilter ausgerüstete Serienmotoren geprüft werden, mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt | ||
10.5.1 | 10 MW oder mehr, | A | |
10.5.2 | 300 KW bis weniger als
10 MW; | S | |
10.6 | Errichtung und Betrieb
eines Prüfstandes für oder mit Gasturbinen oder Triebwerken mit einer
Feuerungswärmeleistung von insgesamt | ||
10.6.1 | mehr als 200 MW, | X | |
10.6.2 | 100 MW bis
200 MW, | A | |
10.6.3 | weniger als
100 MW; | S | |
10.7 | Errichtung und Betrieb
einer ständigen Renn- oder Teststrecke für Kraftfahrzeuge; | A | |
10.8 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur
Wasserelektrolyse zur Erzeugung von Wasserstoff sowie Sauerstoff, ausgenommen
integrierte chemische Anlagen nach Nummer 4.1, mit einer elektrischen
Nennleistung von | ||
10.8.1 | 50 MW oder mehr | A | |
10.8.2 | 5 MW bis weniger als 50
MW | S | |
11. | Kernenergie: | ||
11.1 | Errichtung und Betrieb
einer ortsfesten Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung
oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter
Kernbrennstoffe sowie bei ortsfesten Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen
die insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder
zum Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen; ausgenommen sind ortsfeste Anlagen
zur Spaltung von Kernbrennstoffen, deren Höchstleistung 1 KW thermische
Dauerleistung nicht überschreitet; einzelne Maßnahmen zur Stilllegung, zum
sicheren Einschluss oder zum Abbau der in Halbsatz 1 bezeichneten Anlagen oder
von Anlagenteilen gelten als Änderung im Sinne von § 9; | ||
11.2 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage zur Sicherstellung oder zur Endlagerung radioaktiver Abfälle; | X | |
11.3 | außerhalb der in den
Nummern 11.1 und 11.2 bezeichneten Anlagen Errichtung und Betrieb einer Anlage
oder Einrichtung zur Bearbeitung oder Verarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe
oder hoch radioaktiver Abfälle oder zu dem ausschließlichen Zweck der für mehr
als 10 Jahre geplanten Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffe oder radioaktiver
Abfälle an einem anderen Ort als dem Ort, an dem diese Stoffe angefallen
sind; | X | |
11.4 | außerhalb der in den
Nummern 11.1 und 11.2 bezeichneten Anlagen, soweit nicht Nummer 11.3 Anwendung
findet, Errichtung und Betrieb einer Anlage oder Einrichtung zur Lagerung,
Bearbeitung oder Verarbeitung radioaktiver Abfälle, deren Aktivitäten die Werte
erreichen oder überschreiten, bei deren Unterschreiten es für den beantragten
Umgang nach einer aufgrund des Strahlenschutzgesetzes erlassenen
Rechtsverordnung keiner Vorbereitung der Schadensbekämpfung bei Abweichungen
vom bestimmungsgemäßen Betrieb bedarf; | A | |
12. | Abfalldeponien: | ||
12.1 | Errichtung und Betrieb
einer Deponie zur Ablagerung von gefährlichen Abfällen im Sinne des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes; | X | |
12.2 | Errichtung und Betrieb
einer Deponie zur Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen im Sinne des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes, mit Ausnahme
der Deponien für Inertabfälle nach Nummer 12.3, mit einer Aufnahmekapazität
von | ||
12.2.1 | 10 t oder mehr je Tag
oder mit einer Gesamtkapazität von 25.000 t oder mehr, | X | |
12.2.2 | weniger als 10 t je
Tag oder mit einer Gesamtkapazität von weniger als 25.000 t; | S | |
12.3 | Errichtung und Betrieb
einer Deponie zur Ablagerung von Inertabfällen im Sinne des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes; | A | |
13. | Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder
Ausbau eines Gewässers: | ||
13.1 | Errichtung und Betrieb
einer Abwasserbehandlungsanlage, die ausgelegt ist für | ||
13.1.1 | organisch belastetes
Abwasser von 9 000 kg/d oder mehr biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen
(roh) oder anorganisch belastetes Abwasser von
4 500 m3 oder mehr Abwasser in zwei Stunden
(ausgenommen Kühlwasser), | X | |
13.1.2 | organisch belastetes
Abwasser von 600 kg/d bis weniger als 9.000 kg/d biochemischen
Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder anorganisch belastetes Abwasser von
900 m3 bis weniger als
4 500 m3 Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen
Kühlwasser), | A | |
13.1.3 | organisch belastetes
Abwasser von 120 kg/d bis weniger als 600 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs
in fünf Tagen (roh) oder anorganisch belastetes Abwasser von
10 m3 bis weniger als
900 m3 Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen
Kühlwasser); | S | |
13.2 | Errichtung und Betrieb
einer Anlage zur intensiven Fischzucht | ||
13.2.1 | in oberirdischen
Gewässern oder Küstengewässern oder verbunden mit dem Einbringen oder Einleiten
von Stoffen in oberirdische Gewässer oder Küstengewässer mit einem Fischertrag
je Jahr von | ||
13.2.1.1 | 1.000 t oder mehr,
wenn dies durch Landesrecht vorgeschrieben ist, | X | |
13.2.1.2 | 100 t oder mehr,
soweit nicht von Nummer 13.2.1.1 erfasst, | A | |
13.2.1.3 | 50 t bis weniger als
100 t; | S | |
13.2.2 | in der
ausschließlichen Wirtschaftszone Deutschlands mit einem Fischertrag je Jahr
von | ||
13.2.2.1 | mehr als 2 500 t, | X | |
13.2.2.2 | 500 t bis
2 500 t, | A | |
13.2.2.3 | 250 t bis weniger als
500 t; | S | |
13.3 | Entnehmen,
Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von
Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem
jährlichen Volumen an Wasser von | ||
13.3.1 | 10 Mio.
m3 oder mehr, | X | |
13.3.2 | 100 000 m3 bis weniger als
10 Mio. m3, | A | |
13.3.3 | 5 000 m3 bis weniger als
100 000 m3, wenn durch die Gewässerbenutzung
erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu
erwarten sind; | S | |
13.4 | Tiefbohrung zum Zweck
der Wasserversorgung; | A | |
13.5 | Wasserwirtschaftliches
Projekt in der Landwirtschaft (sofern nicht von Nummer 13.3 oder Nummer 13.18
erfasst), einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung, mit einem
jährlichen Volumen an Wasser von | ||
13.5.1 | 100 000 m3 oder mehr, | A | |
13.5.2 | 5 000 m3 bis weniger als
100 000 m3, wenn durch die Gewässerbenutzung
erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu
erwarten sind; | S | |
13.6 | Bau eines Stauwerkes
oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von
Wasser, wobei | ||
13.6.1 | 10 Mio.
m3 oder mehr Wasser zurückgehalten oder
gespeichert werden, | X | |
13.6.2 | weniger als
10 Mio. m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert
werden; | A | |
13.7 | Umleitung von Wasser
von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen Transport von
Trinkwasser in Rohrleitungen, mit einem Volumen von | ||
13.7.1 | – 100 Mio. oder
mehr m3 Wasser pro Jahr, wenn durch die Umleitung
Wassermangel verhindert werden soll, oder – 5 % oder mehr des Durchflusses, wenn der langjährige durchschnittliche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebietes, dem Wasser entnommen wird, 2 000 Mio. m3 übersteigt, | X | |
13.7.2 | weniger als den in
Nummer 13.7.1 angegebenen Werten; | A | |
13.8 | Flusskanalisierungs-
und Stromkorrekturarbeiten; | A | |
13.9 | Bau eines Hafens für
die Binnenschifffahrt, wenn der Hafen für Schiffe mit | ||
13.9.1 | mehr als 1 350 t
zugänglich ist, | X | |
13.9.2 | 1 350 t oder weniger
zugänglich ist; | A | |
13.10 | Bau eines Binnen- oder
Seehandelshafens für die Seeschifffahrt; | X | |
13.11 | Bau eines mit einem
Binnen- oder Seehafen für die Seeschifffahrt verbundenen Landungssteges zum
Laden und Löschen von Schiffen (ausgenommen Fährschiffe), der | ||
13.11.1 | Schiffe mit mehr als
1 350 t aufnehmen kann, | X | |
13.11.2 | Schiffe mit 1 350 t
oder weniger aufnehmen kann; | A | |
13.12 | Bau eines sonstigen
Hafens, einschließlich Fischereihafens oder Jachthafens, oder einer
infrastrukturellen Hafenanlage; | A | |
13.13 | Bau eines Deiches oder
Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst (sofern nicht von Nummer 13.16
erfasst); | A | |
13.14 | Errichtung und Betrieb
einer Wasserkraftanlage; | A | |
13.15 | Baggerung in Flüssen
oder Seen zur Gewinnung von Mineralien; | A | |
13.16 | Bauten des
Küstenschutzes zur Bekämpfung der Erosion und meerestechnische Arbeiten, die
geeignet sind, Veränderungen der Küste mit sich zu bringen (zum Beispiel Bau
von Deichen, Molen, Hafendämmen und sonstigen Küstenschutzbauten), mit Ausnahme
der Unterhaltung und Wiederherstellung solcher Bauten, soweit nicht durch
Landesrecht etwas anderes als in dieser Nummer bestimmt ist; | A | |
13.17 | Landgewinnung am Meer,
soweit nicht durch Landesrecht etwas anderes bestimmt ist; | A | |
13.18 | sonstige der Art nach
nicht von den Nummern 13.1 bis 13.17 erfasste Ausbaumaßnahmen im Sinne des
Wasserhaushaltsgesetzes | ||
13.18.1 | soweit die
Ausbaumaßnahmen nicht von Nummer 13.18.2 erfasst sind, | A | |
13.18.2 | naturnaher Ausbau von
Bächen, Gräben, Rückhaltebecken und Teichen, kleinräumige naturnahe
Umgestaltungen, wie die Beseitigung von Bach- und Grabenverrohrungen, Verlegung
von Straßenseitengräben in der bebauten Ortslage und ihre kleinräumige
Verrohrung, Umsetzung von Kiesbänken in Gewässern; | S | |
14. | Verkehrsvorhaben: | ||
14.1 | Bau einer
Bundeswasserstraße durch | ||
14.1.1 | Vorhaben im Sinne der
Nummern 13.6.1 und 13.7.1 | X | |
14.1.2 | Vorhaben im Sinne der
Nummern 13.6.2, 13.7.2, 13.8, 13.12 und 13.13 (unabhängig von einer
Beeinflussung des Hochwasserabflusses); | A | |
14.2 | Bau einer
Bundeswasserstraße, die für Schiffe mit | ||
14.2.1 | mehr als 1 350 t
zugänglich ist, | X | |
14.2.2 | 1 350 t oder weniger
zugänglich ist; | A | |
14.3 | Bau einer
Bundesautobahn oder einer sonstigen Bundesstraße, wenn diese eine Schnellstraße
im Sinne der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die
Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom
ist; | X | |
14.4 | Bau einer neuen vier-
oder mehrstreifigen Bundesstraße, wenn diese neue Straße eine durchgehende
Länge von 5 km oder mehr aufweist; | X | |
14.5 | Bau einer vier- oder
mehrstreifigen Bundesstraße durch Verlegung und/oder Ausbau einer bestehenden
Bundesstraße, wenn dieser geänderte Bundesstraßenabschnitt eine durchgehende
Länge von 10 km oder mehr aufweist; | X | |
14.6 | Bau einer sonstigen
Bundesstraße; | A | |
14.7 | Bau eines Schienenwegs
von Eisenbahnen mit den dazugehörigen Betriebsanlagen sowie
Bahnstromfernleitungen auf dem Gelände der Betriebsanlage oder entlang des
Schienenwegs | X | |
14.8 | Soweit der Bau nicht
Teil des Baus eines Schienenwegs nach Nummer 14.7 oder einer
Bahnstromfernleitung nach Nummer 19.13 ist | ||
14.8.1 | Bau von
Gleisanschlüssen mit einer Länge bis 2 000 m | S | |
14.8.2 | Bau von Zuführungs-
und Industriestammgleisen mit einer Länge bis 3 000 m | S | |
14.8.3 | Bau einer sonstigen
Betriebsanlage von Eisenbahnen, insbesondere einer intermodalen Umschlaganlage
oder eines Terminals für Eisenbahnen, wenn diese eine Fläche | ||
14.8.3.1 | von
5 000 m2 oder mehr in Anspruch nimmt, | A | |
14.8.3.2 | von
2 000 m2 bis weniger als
5 000 m2 in Anspruch nimmt. | S | |
14.9 | Bau einer
Magnetschwebebahnstrecke mit den dazugehörenden Betriebsanlagen; | X | |
14.10 | Bau einer anderen
Bahnstrecke für den öffentlichen spurgeführten Verkehr mit den dazugehörenden
Betriebsanlagen; | A | |
14.11 | Bau einer Bahnstrecke
für Straßenbahnen, Stadtschnellbahnen in Hochlage, Untergrundbahnen oder
Hängebahnen im Sinne des
Personenbeförderungsgesetzes, jeweils mit
den dazugehörenden Betriebsanlagen; | A | |
14.12 | Bau eines Flugplatzes
im Sinne der Begriffsbestimmungen des Abkommens von Chicago von 1944 zur
Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Anhang 14) mit
einer Start- und Landebahngrundlänge von | ||
14.12.1 | 1 500 m oder
mehr, | X | |
14.12.2 | weniger als
1 500 m; | A | |
15. | Bergbau und dauerhafte Speicherung von
Kohlendioxid: | ||
15.1 | bergbauliche Vorhaben,
einschließlich der zu ihrer Durchführung erforderlichen betriebsplanpflichtigen
Maßnahmen dieser Anlage, nur nach Maßgabe der aufgrund des § 57c Nummer 1 des
Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsverordnung, | ||
15.2 | Errichtung, Betrieb
und Stilllegung von Kohlendioxidspeichern; | X | |
16. | Flurbereinigung: | ||
16.1 | Bau der
gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des
Flurbereinigungsgesetzes; | A | |
17. | Forstliche und landwirtschaftliche
Vorhaben: | ||
17.1 | Erstaufforstung im
Sinne des
Bundeswaldgesetzes mit | ||
17.1.1 | 50 ha oder mehr
Wald, | X | |
17.1.2 | 20 ha bis weniger als
50 ha Wald, | A | |
17.1.3 | 2 ha bis weniger als
20 ha Wald; | S | |
17.2 | Rodung von Wald im
Sinne des
Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der
Umwandlung in eine andere Nutzungsart mit | ||
17.2.1 | 10 ha oder mehr
Wald, | X | |
17.2.2 | 5 ha bis weniger als
10 ha Wald, | A | |
17.2.3 | 1 ha bis weniger als
5 ha Wald; | S | |
17.3 | Projekte zur
Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver
Landwirtschaftsnutzung mit | ||
17.3.1 | 20 ha oder mehr, | X | |
17.3.2 | 10 ha bis weniger als
20 ha, | A | |
17.3.3 | 1 ha bis weniger als
10 ha; | S | |
18. | Bauvorhaben: | ||
18.1 | Bau eines
Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für
die Ferien- und Fremdenbeherbergung, für den im bisherigen Außenbereich im
Sinne des
§ 35 des
Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird,
mit | ||
18.1.1 | einer Bettenzahl von
jeweils insgesamt 300 oder mehr oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils
insgesamt 200 oder mehr, | X | |
18.1.2 | einer Bettenzahl von
jeweils insgesamt 100 bis weniger als 300 oder mit einer Gästezimmerzahl von
jeweils insgesamt 80 bis weniger als 200; | A | |
18.2 | Bau eines ganzjährig
betriebenen Campingplatzes, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des
§ 35 des
Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit
einer Stellplatzzahl von | ||
18.2.1 | 200 oder mehr, | X | |
18.2.2 | 50 bis weniger als
200; | A | |
18.3 | Bau eines
Freizeitparks, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des
§ 35 des
Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit
einer Größe des Plangebiets von | ||
18.3.1 | 10 ha oder mehr, | X | |
18.3.2 | 4 ha bis weniger als
10 ha; | A | |
18.4 | Bau eines Parkplatzes,
für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des
§ 35 des
Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit
einer Größe von | ||
18.4.1 | 1 ha oder mehr, | X | |
18.4.2 | 0,5 ha bis weniger als
1 ha; | A | |
18.5 | Bau einer
Industriezone für Industrieanlagen, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne
des
§ 35 des
Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit
einer zulässigen Grundfläche im Sinne des
§ 19 Abs. 2 der
Baunutzungsverordnung oder einer festgesetzten Größe der
Grundfläche von insgesamt | ||
18.5.1 | 100 000 m2
oder mehr, | X | |
18.5.2 | 20 000 m2
bis weniger als 100 000 m2; | A | |
18.6 | Bau eines
Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines
sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des
§ 11
Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung, für den im
bisherigen Außenbereich im Sinne des
§ 35 des
Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit
einer zulässigen Geschossfläche von | ||
18.6.1 | 5 000 m2
oder mehr, | X | |
18.6.2 | 1 200 m2
bis weniger als 5 000 m2; | A | |
18.7 | Bau eines
Städtebauprojektes für sonstige bauliche Anlagen, für den im bisherigen
Außenbereich im Sinne des
§ 35 des
Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit
einer zulässigen Grundfläche im Sinne des
§ 19 Abs. 2 der
Baunutzungsverordnung oder einer festgesetzten Größe der
Grundfläche von insgesamt | ||
18.7.1 | 100 000 m2
oder mehr, | X | |
18.7.2 | 20 000 m2
bis weniger als 100 000 m2; | A | |
18.8 | Bau eines Vorhabens
der in den Nummern 18.1 bis 18.7 genannten Art, soweit der jeweilige Prüfwert
für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird und für den in sonstigen
Gebieten ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wird; | A | |
18.9 | Vorhaben, für das nach
Landesrecht zur Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates über die
Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten
Projekten (ABl EG Nr. L 175 S. 40) in der durch die Änderungsrichtlinie
97/11/EG des Rates (ABl EG Nr. L 73 S. 5) geänderten Fassung eine
Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen ist, sofern dessen Zulässigkeit durch
einen Bebauungsplan begründet wird oder ein Bebauungsplan einen
Planfeststellungsbeschluss ersetzt; | ||
19. | Leitungsanlagen und andere
Anlagen: | ||
19.1 | Errichtung und Betrieb
einer Hochspannungsfreileitung im Sinne des
Energiewirtschaftsgesetzes
mit | ||
19.1.1 | einer Länge von mehr
als 15 km und mit einer Nennspannung von 220 kV
oder mehr, | X | |
19.1.2 | einer Länge von mehr
als 15 km und mit einer Nennspannung von 110 kV
bis zu 220 kV, | A | |
19.1.3 | einer Länge von 5 km
bis 15 km und mit einer Nennspannung von 110 kV
oder mehr, | A | |
19.1.4 | einer Länge von
über 200 Metern und weniger als 5 km
und einer Nennspannung von 110 kV oder mehr; | S | |
19.1.5 | einer Länge von bis zu 200
Metern und einer Nennspannung von 110 kV oder mehr, wenn die
Hochspannungsfreileitung in einem Natura 2000- Gebiet nach
§ 7
Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes
liegt | S | |
19.2 | Errichtung und Betrieb
einer Gasversorgungsleitung im Sinne des
Energiewirtschaftsgesetzes,
ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,
mit | ||
19.2.1 | einer Länge von mehr
als 40 km und einem Durchmesser von mehr als
800 mm, | X | |
19.2.2 | einer Länge von mehr
als 40 km und einem Durchmesser von 300 mm bis
zu 800 mm, | A | |
19.2.3 | einer Länge von 5 km
bis 40 km und einem Durchmesser von mehr als
300 mm, | A | |
19.2.4 | einer Länge von
weniger als 5 km und einem Durchmesser von mehr
als 300 mm; | S | |
19.3 | Errichtung und Betrieb
einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne von
§ 66 Absatz 6 Satz 7 dieses Gesetzes, ausgenommen Rohrleitungsanlagen,
die – den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, – Zubehör einer Anlage zum Umgang mit solchen Stoffen sind oder – Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen und kurzräumig durch landgebundene öffentliche Verkehrswege getrennt sind, mit | ||
19.3.1 | einer Länge von mehr
als 40 km, | X | |
19.3.2 | einer Länge von 2 km
bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung
von mehr als 150 mm, | A | |
19.3.3 | einer Länge von
weniger als 2 km und einem Durchmesser der
Rohrleitung von mehr als 150 mm; | S | |
19.4 | Errichtung und Betrieb
einer Rohrleitungsanlage, soweit sie nicht unter Nummer 19.3 fällt, zum
Befördern von verflüssigten Gasen, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines
Werksgeländes nicht überschreiten, mit | ||
19.4.1 | einer Länge von mehr
als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung
von mehr als 800 mm, | X | |
19.4.2 | einer Länge von mehr
als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung
von 150 mm bis zu 800 mm, | A | |
19.4.3 | einer Länge von 2 km
bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung
von mehr als 150 mm, | A | |
19.4.4 | einer Länge von
weniger als 2 km und einem Durchmesser der
Rohrleitung von mehr als 150 mm; | S | |
19.5 | Errichtung und Betrieb
einer Rohrleitungsanlage, soweit sie nicht unter Nummer 19.3 oder als
Energieanlage im Sinne des
Energiewirtschaftsgesetzes
unter Nummer 19.2 fällt, zum Befördern von nichtverflüssigten Gasen,
ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,
mit | ||
19.5.1 | einer Länge von mehr
als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung
von mehr als 800 mm, | X | |
19.5.2 | einer Länge von mehr
als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung
von 300 mm bis zu 800 mm, | A | |
19.5.3 | einer Länge von 5 km
bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung
von mehr als 300 mm, | A | |
19.5.4 | einer Länge von
weniger als 5 km und einem Durchmesser der
Rohrleitung von mehr als 300 mm; | S | |
19.6 | Errichtung und Betrieb
einer Rohrleitungsanlage zum Befördern von Stoffen im Sinne von
§ 3a des
Chemikaliengesetzes, soweit sie nicht unter eine der
Nummern 19.2 bis 19.5 fällt und ausgenommen Abwasserleitungen sowie Anlagen,
die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten oder Zubehör einer
Anlage zum Lagern solcher Stoffe sind, mit | ||
19.6.1 | einer Länge von mehr
als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung
von mehr als 800 mm, | X | |
19.6.2 | einer Länge von mehr
als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung
von 300 mm bis 800 mm, | A | |
19.6.3 | einer Länge von 5 km
bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung
von mehr als 300 mm, | A | |
19.6.4 | einer Länge von
weniger als 5 km und einem Durchmesser der
Rohrleitung von mehr als 300 mm; | S | |
19.7 | Errichtung und Betrieb
einer Rohrleitungsanlage zum Befördern von Dampf oder Warmwasser aus einer
Anlage nach den Nummern 1 bis 10, die den Bereich des Werksgeländes
überschreitet (Dampf- oder Warmwasserpipeline), mit | ||
19.7.1 | einer Länge von 5 km
oder mehr außerhalb des Werksgeländes, | A | |
19.7.2 | einer Länge von
weniger als 5 km im Außenbereich; | S | |
19.8 | Errichtung und Betrieb
einer Rohrleitungsanlage, soweit sie nicht unter Nummer 19.6 fällt, zum
Befördern von Wasser, die das Gebiet einer Gemeinde überschreitet
(Wasserfernleitung), mit | ||
19.8.1 | einer Länge von 10 km
oder mehr, | A | |
19.8.2 | einer Länge von 2 km
bis weniger als 10 km; | S | |
19.9 | Errichtung und Betrieb
eines künstlichen Wasserspeichers mit | ||
19.9.1 | 10 Mio. m3
oder mehr Wasser, | X | |
19.9.2 | 2 Mio. m3
bis weniger als 10 Mio. m3
Wasser, | A | |
19.9.3 | 5 000 m3
bis weniger als 2 Mio. m3
Wasser; | S | |
19.10 | Errichtung und Betrieb
einer Kohlendioxidleitung im Sinne des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes,
ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,
mit | ||
19.10.1 | einer Länge von mehr
als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung
von mehr als 800 mm, | X | |
19.10.2 | einer Länge von mehr
als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung
von 150 mm bis zu 800 mm, | A | |
19.10.3 | einer Länge von 2 km
bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung
von mehr als 150 mm, | A | |
19.10.4 | einer Länge von
weniger als 2 km und einem Durchmesser der
Rohrleitung von mehr als 150 mm. | S | |
19.11 | Errichtung und Betrieb
eines Erdkabels nach
§ 2
Absatz 5 des Bundesbedarfsplangesetzes | X | |
19.12 | Errichtung und Betrieb
einer Anbindungsleitung von LNG-Anlagen an das Fernleitungsnetz im Sinne des
Energiewirtschaftsgesetzes,
ausgenommen Leitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht
überschreiten, mit | ||
19.12.1 | einer Länge von mehr
als 40 km und einem Durchmesser von mehr als
800 mm, | X | |
19.12.2 | einer Länge von mehr
als 40 km und einem Durchmesser von 300 mm bis
zu 800 mm, | A | |
19.12.3 | einer Länge von 5 km
bis 40 km und einem Durchmesser von mehr als
300 mm, | A | |
19.12.4 | einer Länge von
weniger als 5 km und einem Durchmesser von mehr
als 300 mm. | S | |
19.13 | Errichtung und Betrieb
einer Bahnstromfernleitung mit einer Nennspannung von 110 kV bis weniger als
220 kV, soweit nicht von Nummer 14.7 erfasst, | ||
19.13.1 | mit einer Länge von 15 km
oder mehr | A | |
19.13.2 | mit einer Länge von
weniger als 15 km | S |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAJ-27453
1Anm. d. Red.: Anlage 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 323) mit Wirkung v. .