Teil 7: Schlussvorschriften
§ 73 Berichterstattung an die Europäische Kommission
(1) Zur Vorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission teilen die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder dem für Umweltschutz zuständigen Bundesministerium erstmals am und sodann alle sechs Jahre für ihren Zuständigkeitsbereich folgende Angaben mit:
die Anzahl der Vorhaben, für die im Betrachtungszeitraum eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, getrennt nach den in Anlage 1 genannten Vorhabenarten sowie
die Anzahl der Vorhaben nach Anlage 1 Spalte 2, für die im Betrachtungszeitraum eine Vorprüfung nach § 7 Absatz 1 oder 2 durchgeführt worden ist.
(2) Sofern entsprechende Angaben verfügbar sind, sind ebenfalls mitzuteilen:
die durchschnittliche Verfahrensdauer der im Betrachtungszeitraum durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfungen,
eine Abschätzung der durchschnittlichen unmittelbaren Kosten
aller im Betrachtungszeitraum durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfungen sowie
der Umweltverträglichkeitsprüfungen, die im Betrachtungszeitraum für Vorhaben kleiner und mittlerer Unternehmen durchgeführt worden sind.
Fundstelle(n):
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JAAAJ-27453