UVPG § 49

Teil 4: Besondere Verfahrensvorschriften für bestimmte Umweltprüfungen

§ 49 Umweltverträglichkeitsprüfung bei Vorhaben mit Raumverträglichkeitsprüfung [1]

1In der Raumverträglichkeitsprüfung erfolgt die Prüfung der Umweltauswirkungen nur nach Maßgabe des Raumordnungsgesetzes. 2Die Umweltverträglichkeitsprüfung im nachfolgenden behördlichen Verfahren, das der Zulassungsentscheidung dient, umfasst eine vertiefte Prüfung der in der Raumverträglichkeitsprüfung nur überschlägig geprüften Umweltauswirkungen.

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JAAAJ-27453

1Anm. d. Red.: § 49 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 88) mit Wirkung v. .