Teil 2: Umweltverträglichkeitsprüfung
Abschnitt 2: Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 22 Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit bei Änderungen im Laufe des Verfahrens [1]
(1) 1Ändert der Vorhabenträger im Laufe des Verfahrens die Unterlagen, die nach § 19 Absatz 2 auszulegen sind, so ist eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich. 2Sie ist jedoch auf die Änderungen zu beschränken. 3Hierauf weist die zuständige Behörde in der Bekanntmachung hin.
(2) 1Die zuständige Behörde soll von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit absehen, wenn zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu besorgen sind. 2Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn solche Umweltauswirkungen durch die vom Vorhabenträger vorgesehenen Vorkehrungen ausgeschlossen werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAJ-27453
1Anm. d. Red.:
Gemäß Art. 10 Nr. 1 i. V. mit Art. 74 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2024 I
Nr. 323) wird § 22 Abs. 1 Satz 2 mit Wirkung v. durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Die Äußerungsfrist nach § 21 Absatz 2
und 3 kann angemessen verkürzt werden. Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist auf
die Änderungen zu beschränken.“