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StuB Nr. 23 vom Seite 903

Die Bauabzugsteuer – leicht übersehene Steuerfalle für unternehmerisch tätige Auftraggeber von Bauleistungen

Update zur Bauabzugsteuer nach dem

WP/StB Anna Margareta Gehrs und StB Cathlen Brügge

Insbesondere seit Anfang der 2000er Jahre war ein verstärkter Trend zur Vermögensanlage in Immobilien festzustellen, der bis heute anhält. Investiert wird nicht nur in bereits errichtete Gebäude, sondern auch in die Anschaffung von Grundstücken zum Zweck des Baus von Gebäuden oder anderen Bauteilen, wie z. B. Brücken, Tunnel und Windkraftanlagen. Die Arbeiten werden i. d. R. durch Unternehmen der Baubranche ausgeführt. In der Baubranche wurde jedoch in der Vergangenheit immer wieder eine verstärkte Anfälligkeit für Schwarzarbeit festgestellt, so dass bereits im Jahr 2002 im Zuge der Einführung verschiedenster Maßnahmen zu deren Eindämmung die sog. Bauabzugsteuer eingeführt wurde. Mit der Bauabzugsteuer wird der Leistungsempfänger in die Pflicht genommen, einen Teil des zu zahlenden Rechnungsbetrags einzubehalten und direkt an das FA abzuführen. Diese Verpflichtung wird schnell übersehen.

Kernfragen
  • Wer ist zum Steuerabzug verpflichtet?

  • Was ist bei Anmeldung und Abführung der Bauabzugsteuer zu beachten?

  • Was gilt zur Haftung des Leistungsempfängers?

I. Einleitung

[i]Bubeck/Stiegler, Neues BMF-Schreiben zur Bauabzugsteuer, NWB 39/2022 S. 2770, NWB OAAAJ-22590 Holthaus, in: Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, 7. Aufl., § 48 EStG, NWB FAAAH-96780 Durch Einführung der sog. Bauabzugsteuer im Jahr 2002 sind umsatzsteuerliche Unternehmer, die Bauleistungen für ihr Unternehmen beziehen, verpflichtet, 15 % der zu erbringenden Gegenleistung, also grds. vom Rechnungsbetrag, einzubehalten. Der Abzug kann nur entfallen, wenn der leistende Bauunternehmer dem Leistungsempfänger eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt oder bestimmte Bagatellgrenzen nicht überschritten werden. Die Bauabzugsteuer stellt für den Leistenden eine Steuervorauszahlung dar, die ihm auf zu leistende Lohn- und Ertragsteuern angerechnet wird. Abschnitt VII des Einkommensteuergesetzes, also § 48 bis § 48d EStG, regelt den Steuerabzug. Das BMF hatte anlässlich der Einführung der Bauabzugsteuer das herausgegeben. Dieses wurde nunmehr vollständig überarbeitet und mit Datum vom veröffentlicht. Dieser Beitrag soll einen allgemeinen Überblick über die Anwendung der Regelungen sowie die Herausforderungen für Auftraggeber von Bauleistungen geben.

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Seiten: 6
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