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BBK Nr. 23 vom Seite 1092

Strafrechtliche Folgen bei der Manipulation elektronischer Kassenführung

BGH konkretisiert die Voraussetzungen einer Einziehung

Dirk Beyer

[i]BGH, Urteil v. 8.3.2022 - 1 StR 360/21 NWB YAAAJ-20274 In den sog. Bargeldbranchen wird die Kassenführung in Betriebsprüfungen oft beanstandet; im Raum stehen dann nahezu regelmäßig empfindliche Schätzungen. Im Einzelfall können auch die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens und die Abschöpfung des steuerlichen Vorteils im Wege einer strafrechtlichen Einziehung drohen. Der BGH hat sich in dem hier zu besprechenden Urteil vom nun erstmals dazu geäußert, ob eine solche Einziehung die Tatvollendung verlangt und dies bejaht. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Urteil die Erkenntnis, dass bereits Kassenmanipulationen einen strafrechtlichen Vorwurf einer Fälschung technischer Aufzeichnungen gem. § 268 StGB begründen können. Ermittlungsbehörden werden nun vermehrt prüfen, ob nicht nur der Tatbestand der Steuerhinterziehung gem. § 370 AO vorliegt, sondern auch den zeitlich vorgelagerten Tatbestand gem. § 268 StGB in den Blick nehmen.

I. Bisheriger Meinungsstreit

Das OLG Celle hatte [i]Einziehung auch bei Hinterziehungsversuch?gegenteilig entschieden, dass eine strafrechtliche Einziehung auch im Fall einer nur versuchten Steuerhinterziehung möglich sei. Das OLG Celle stützt sich hierbei darauf, dass der Steueranspruch mit Ablauf des Besteuerungszeitraums kraft Gesetzes entsteht und ein Steuerbescheid daher nur eine deklaratorische Bedeutung habe.

Hinweis:

Eine [i]Tatbeendigung entscheidendSteuerhinterziehung ist als Tat vollendet, wenn der Taterfolg (also z. B. die unzutreffende Steuerfestsetzung) eingetreten ist. Von der Vollendung ist die Beendigung zu unterscheiden. Die strafrechtliche Verjährung beginnt erst mit der Beendigung der Tat. S. 1093

II. Aktuelles

1. Sachverhalt

Die Angeklagte [i]Manipulation von Tagesabschlussbuchungen(A) führte als Einzelunternehmerin ein asiatisches Restaurant und gab für die Jahre 2011 bis 2015 weder Umsatzsteuer-Jahres- noch Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen ab. Nur die Umsatzsteuer-Voranmeldungen hatte A – allerdings zu niedrig – abgegeben. Das Finanzamt erließ für die Ertragsteuern jeweils zu niedrige Schätzbescheide. Für die Jahre ab 2016 hat A die Tagesabschlussbuchungen ihrer dann angeschafften elektronischen Registrierkasse manipuliert.

Das Landgericht hatte als Vorinstanz die Einziehung hinterzogener Beträge mit dem Argument abgelehnt, dass die Steuerhinterziehung nicht vollendet worden war. Mit ihrer Revision verfolgte die Staatsanwaltschaft das Ziel, die Einziehung der hinterzogenen Beträge zu erreichen, und vertrat die Ansicht, dass eine nur versuchte Steuerhinterziehung genüge.

2. Entscheidung des BGH

Der BGH hat das [i]Kassenmanipulation = Fälschen technischer AufzeichnungenUrteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Zunächst betonte der BGH, dass die Schätzung dem Grunde nach auch für strafrechtliche Zwecke zulässig war, weil die Kassenführung und Buchhaltung inhaltliche Mängel aufwiesen. Allerdings beanstandete der BGH, dass die Vorinstanz die Schätzung der Höhe nach nicht nachvollziehbar dargelegt habe. Der BGH bestätigte hingegen die Rechtsansicht der Vorinstanz, dass die Einziehung eine Vollendung der Hinterziehung voraussetzt. Erst dann hat der Beschuldigte „etwas erlangt“ i. S. des § 73 StGB.

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