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Berufshaftpflicht | Reichweite des Versicherungsschutzes
Ob eine nicht geschäftsführende Treuhandtätigkeit vorliegt, die von einer Berufshaftpflichtversicherung erfasst wird, die sich auf die freiberufliche Tätigkeit als Steuerberater bezieht, ist nach der Art und Weise zu beurteilen, wie die Treuhandtätigkeit ausgeübt wird.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach Teil 3 B Abs. 2 der AVB (BBR-S) auf Tätigkeiten, die mit dem Beruf vereinbar sind. Dazu gehört die treuhänderische Tätigkeit. Da Steuerberatern gewerbliche Tätigkeiten grds. untersagt sind, ist in den Versicherungsbedingungen klargestellt, dass sich der Versicherungsschutz nur auf die „Tätigkeit als nicht geschäftsführender Treuhänder“ erstreckt. Aus dem Haftungsgrund der Aufklärungspflichtverletzung folgt nicht zwangsläufig, dass der Bereich der beruflichen Tätigkeit ver...