NWB Nr. 46 vom Seite 3201

GEG und GEIG

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Energiesparen ist angesagt

Die Meldung ging durch die gesamte Presse – Deutschland droht seine Klimaziele für 2030 zu verfehlen! Nur wenige Tage vor der 27. UN-Klimakonferenz COP27 im ägyptischen Sharm El-Sheikh hatte der Expertenrat für Klimafragen zum ersten Mal sein Zweijahresgutachten vorgelegt. Darin untersucht das unabhängige Gremium die bisherigen Entwicklungen der Treibhausgasemissionen, Trends bezüglich der Jahresemissionsmengen und die Wirksamkeit von Maßnahmen mit Blick auf die Zielerreichung nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz. Das Ergebnis ist ernüchternd. Dabei hatten Bundesregierung und Gesetzgeber mit dem im Jahr 2019 beschlossenen Klimaschutzprogramm 2030 zur Umsetzung des Klimaschutzplans 2050 verstärkt Anstrengungen unternommen, den globalen Herausforderungen zum Schutz des Klimas zu begegnen. Ein wesentlicher Faktor ist dabei der Gebäudebereich. Knapp 35 % unserer gesamten Endenergie werden in Deutschland für Gebäude verbraucht, vor allem für Heizung und Warmwasser. Vor diesem Hintergrund ist am das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden, kurz Gebäudeenergiegesetz (GEG), in Kraft getreten. Flankiert wird das Gebäudeenergiegesetz durch das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG), das zum Ziel hat, den Ausbau der Leitungs- und Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität im Gebäudebereich zu beschleunigen. Unterstützt werden die gesetzlichen Vorgaben durch zahlreiche Förderprogramme des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. In Zeiten explodierender Energiepreise lohnen sich Maßnahmen zur Steigerung der Gebäudeenergieeffizienz allemal. Fraatz-Rosenfeld erläutert auf die gesetzlichen Pflichten von Eigentümern und gibt einen Überblick über die wichtigsten Förderprogramme.

Der Name lässt es nicht vermuten, doch „versteckt“ sich im Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz neben der befristeten Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gas und Fernwärme (s. dazu ausführlich Rondorf, NWB 45/2022 S. 3154) als weiterer Gesetzesbestandteil die steuer- und sozialversicherungsabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie. Geregelt im neuen § 3 Nr. 11c EStG gibt der Gesetzgeber Arbeitgebern damit die Möglichkeit, Leistungen zur Abmilderung der Inflation – verursacht durch weltweit steigende Energiepreise – bis zu einem Betrag von 3.000 € steuerfrei an ihre Arbeitnehmer gewähren zu können. Davon ausgehend, dass sich die Energiepreise mittelfristig wieder entspannen werden, ist die Steuerbefreiung zeitlich befristet. Von Arbeitgebern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlte Inflationsausgleichsprämien sind daher nur vom bis zum begünstigt. Jahn stellt auf den neuen steuerlichen Freibetrag vor.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2022 Seite 3201
QAAAJ-26496