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NWB Nr. 46 vom Seite 3235

Energieeinsparung im Gebäudesektor und Schaffung von Ladeinfrastruktur

Gesetzliche Pflichten von Eigentümern und GdWE sowie Übersicht über staatliche Förderprogramme

Dr. Thomas Fraatz-Rosenfeld

Der gebäuderelevante Endenergieverbrauch betrug in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 2019 34,4 % des gesamten Endenergieverbrauchs (BMWK, Energieeffizienz in Zahlen, Entwicklungen und Trends in Deutschland 2021, S. 57). Dieser Anteil macht deutlich, dass die Minderungsziele des Klimaschutzgesetzes i. d. F. v. (BGBl 2021 I S. 3905) ohne Einbeziehung des Gebäudesektors nicht erreicht werden können. Vor diesem Hintergrund ist am das Gebäudeenergiegesetz (GEG v. , BGBl 2020 I S. 1728) in Kraft getreten. Es hat mit Blick auf den Klimaschutzplan 2050 die Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden zum Ziel. Das GEG wird seit März 2021 durch das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastrukturgesetz (Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität – GEIG v. , BGBl 2021 I S. 354) ergänzt, durch das Gebäude mit der vorbereitenden Leitungsinfrastruktur und der Ladeinfrastruktur für E-Mobilität ausgestattet werden sollen. An vielen Stellen versucht der Staat durch die Gewährung von Fördermitteln die Entwicklungen zu forcieren. Als Berater sollte man hier den Überblick haben und bewahren.

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