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SV | Beitragspflicht des Verleihers eines Leiharbeitnehmers
Für die Beurteilung, ob Helfertätigkeiten eines Leiharbeitnehmers in einem Entleiherbetrieb zu einer Beitragspflicht des Verleihers (vgl. § 8 Abs. 3 AEntG i. V. mit § 15, § 18 Abs. 1 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe – VTV) führen, ist auf die Tätigkeit der Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs abzustellen, auf die sich die Helfertätigkeiten beziehen. Für die Qualifizierung als beitragspflichtige Zusammenhangstätigkeit kommt es auf die Tätigkeiten im Entleiherbetrieb an.
Ein Betrieb, der ausschließlich Zusammenhangstätigkeiten erbringt, ohne zugleich baugewerbliche Tätigkeiten und Arbeiten auszuführen, kann unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fallen, wenn dem Arbeitgeber, der die Nebenarbeiten ausführt, die baulichen Hauptleistungen zugerechnet werden müss...