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FG München Urteil v. - 15 K 358/22

Gesetze: AO § 233a Abs. 1, AO § 234, AO § 235, AO § 237 Abs. 1 S. 1, AO § 237 Abs. 2 S. 1, AO § 238 Abs. 1 S. 1, AO § 238 Abs. 1a, GG Art. 3 Abs. 1

Höhe des Zinssatzes bei Aussetzungszinsen nach wie vor nicht verfassungswidrig

Leitsatz

1. Die Festsetzung von Aussetzungszinsen (§ 237 Abs. 1 Satz 1 AO) in einer Höhe von 0,5 % pro vollen Monat ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

2. Es besteht keine verfassungsrechtlich problematische Ungleichbehandlung darin, dass der Gesetzgeber aufgrund des Beschlusses des BVerfG, und nur für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a Abs. 1 Satz 1 AO mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der AO und des Einführungsgesetzes zur AO vom , BGBl 2022 I S. 1142, einen Zinssatz von nunmehr nur noch 0,15 % je vollen Monat geregelt und es bei anderen Zinstatbeständen nach der AO, namentlich bei Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen nach den §§ 234, 235, 237 AO, bei der Zinshöhe von 0,5 % monatlich belassen hat.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 23/2022 S. 1079
RAAAJ-26260

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FG München, Urteil v. 07.09.2022 - 15 K 358/22

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