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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 1738/22 AO

Gesetze: AO § 237 Abs. 1; AO § 238; AO § 239 Abs. 1 Satz 1; AO § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5; AO § 361; MOG § 12 Abs. 1 Satz 1; MOG § 14 Abs. 1 Satz 2

Festsetzung von Aussetzungszinsen für Zucker-Produktionsabgaben: Anwendungsvorrang der Vorschriften des MOG – Unionsrechtswidrige Dauer der Verjährungsfrist - Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes der Aussetzungszinsen

Leitsatz

  1. Die in § 14 Abs. 1 Satz 2 MOG normierte Verzinsung von Marktordnungsabgaben ab Fälligkeit ist keine die Festsetzung von Aussetzungszinsen nach § 237 AO ausschließende Regelung.

  2. Die für eine solche Zinsfestsetzung eingreifende Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist bis zum Eintritt der Bestandskraft der Abgabenbescheids stellt auch bei einer Verlängerung der Frist auf 18 Jahre keine aus unionsrechtlicher Sicht unverhältnismäßige Beeinträchtigung dar.

  3. Die vom Bundesverfassungsgericht für die Verzinsung nach §§ 233a, 238 AO festgestellte Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes kann nicht auf die Festsetzung von Aussetzungszinsen übertragen werden (Anschluss an ).

Fundstelle(n):
OAAAJ-46936

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 14.06.2023 - 4 K 1738/22 AO

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