BGH Beschluss v. - III ZA 23/21

Instanzenzug: Az: 15 U 977/21 Raevorgehend LG München I Az: 4 O 11303/19nachgehend Az: III ZA 23/21 Beschluss

Gründe

11. Der Senat legt das Schreiben des Beklagten vom als Prozesskostenhilfeantrag für eine beabsichtigte - von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegende - Nichtzulassungsbeschwerde aus.

22. Der Senat kann über das Prozesskostenhilfegesuch entscheiden. Zwar ist der Rechtsstreit als solcher durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen worden. Jedoch erfasst die eingetretene Verfahrensunterbrechung nicht auch das Prozesskostenhilfeverfahren (vgl. , NJW-RR 2006, 1208 Rn. 1 mwN).

33. Die begehrte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, da die vom Beklagten beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde entgegen § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies folgt schon daraus, dass der Beklagte seine Prozessführungsbefugnis durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verloren hat und damit den Rechtsstreit nicht mehr in dritter Instanz fortführen kann. Denn nach § 80 Abs. 1 InsO geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten oder über es zu verfügen, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über. Davon abgesehen ist ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO weder erkennbar noch vom Beklagten dargelegt. Von einer näheren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Herrmann                                            Arend

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:020622BIIIZA23.21.0

Fundstelle(n):
PAAAJ-25630