BGH Beschluss v. - IX ZA 26/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 240; ZPO § 574 Abs. 2

Instanzenzug: LG Bautzen 2 O 961/03 vom OLG Dresden 13 U 1546/04 vom

Gründe

Die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten eingetretene Verfahrensunterbrechung nach § 240 ZPO bezieht sich nicht auf das hier vorliegende Prozesskostenhilfeverfahren (vgl. Ib ZR 103/64, NJW 1966, 1126; OLG Dresden ZIP 1997, 730; Musielak/Stadler, ZPO 4. Aufl. § 240 Rn. 6; Thomas/Putzo/Hüstege, ZPO 27. Aufl. § 249 Rn. 6; Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. vor § 239 Rn. 8; MK-InsO/Schumacher, Vorb. §§ 85-87 Rn. 46; Nerlich/Römermann/Wittkowski, InsO § 85 Rn. 4; a.A. OLG Köln NJW-RR 2003, 264, 265; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 85 Rn. 3).

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet bereits deshalb keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg, weil der Beklagte mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen durch Beschluss des Amtsgericht Dresden vom die Befugnis, den Prozess fortzuführen (§ 80 InsO), verloren hat. Aber auch unabhängig von dieser Fragestellung erweist sich der vom Beklagten beanstandete als rechtsfehlerfrei.

Die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters durch den Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom führte nicht zu einer Verfahrensunterbrechung gemäß § 240 ZPO (vgl. , ZIP 1999, 1314, 1315). Der Insolvenzeröffnungsbeschluss vom wirkt sich für den hier maßgeblichen Zeitraum des Laufs der Berufungsbegründungsfrist (bis ) noch nicht aus. Angesichts der Aktenlage und der damit in Einklang stehenden Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom , dass die vorgelegte Berufungsschrift als Entwurf zu werten sei, kommt der entgegengesetzten Bekundung im Prozesskostenhilfegesuch vom keine entscheidungsrelevante Bedeutung zu. Im Übrigen sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO, die auch für eine Rechtsbeschwerde, die sich gegen die Verwerfung einer Berufung als unzulässig wendet, vorliegen müssen (BGHZ 155, 21, 22), nicht dargetan.

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Ausgang des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens vor dem Amtsgericht Görlitz nicht abzuwarten. Inwieweit dieses Strafverfahren für die hier im Vordergrund stehenden zivilprozessualen Fragen von Bedeutung sein könnte, ist nicht ersichtlich. Auch der Beklagte hat einen entsprechenden Sachbezug nicht näher dargelegt.

Fundstelle(n):
NJW 2006 S. 3150 Nr. 43
NJW-RR 2006 S. 1208 Nr. 17
CAAAB-99527

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein