Online-Nachricht - Mittwoch, 19.10.2022

Einkommensteuer | Doppelte Haushaltsführung mit Auslandsbezug (FG)

Die für eine doppelte Haushaltsführung erforderliche finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung muss bei Fällen mit Auslandsbezug nicht unterstellt werden, nur weil der Arbeitnehmer verheiratet ist. Die Finanzverwaltung ist dazu berechtigt, sich in jedem Einzelfall die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung nachweisen zu lassen (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der Tätigkeitsstätte wohnt. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG in der Fassung des Gesetzes vom (BGBl. I, S. 285) setzt das Unterhalten eines eigenen Hausstands das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.

Sachverhalt: Die Klägerin ist seit Dezember 2017 in Deutschland nichtselbständig tätig. Sie wurde in Russland geboren und lebte dort mit ihrem Ehemann in einer Wohnung in P, die ihr und ihrem Mann vom Vater des Ehemannes unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde. Ihren Lebensmittelpunkt hatte sie ihren Angaben zufolge seit dem und auch im Streitjahr 2018 in P.

Das Finanzamt erkannte die von ihr geltend gemachten Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung (u.a. Miete für eine Wohnung in Deutschland) nicht an. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie sich oberhalb einer Bagatellgrenze an den Kosten der Lebensführung in Russland beteiligt habe. Dem tritt die Klägerin mit dem Argument entgegen, bei Ehegatten sei stets eine Haushaltsbeteiligung zu unterstellen, unabhängig davon, ob ein Ehegatte im Ausland lebe und somit keine Steuerklasse in Deutschland habe.

Die Klage hatte keinen Erfolg:

  • Die Beteiligten gehen zu Recht davon aus, dass die Klägerin im Streitjahr eine Wohnung in P innehatte.

  • Jedoch fehlt es im Streitjahr an der notwendigen finanziellen Beteiligung der Klägerin an den Kosten der Lebensführung.

  • Die finanzielle Beteiligung der Klägerin an den Kosten der Lebensführung kann – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht allein deshalb unterstellt werden, weil die Klägerin verheiratet ist.

  • Die Finanzverwaltung geht bei Ehegatten oder Lebenspartnern mit den Steuerklassen III, IV oder V davon aus, dass eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung ohne entsprechenden Nachweis unterstellt werden könne (, BStBl I 2020, 1228 Rz. 101 a.E. sowie auch Rz. 113).

  • Die Finanzverwaltung fordert somit bei reinen Inlandssachverhalten grundsätzlich keine Nachweise zur finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung an, sondern unterstellt diese.

  • Dies mag aus Vereinfachungsgesichtspunkten im Verwaltungsverfahren – und insbesondere auch im Rahmen des steuerfreien Arbeitgeberersatzes – geboten und möglich sein, soweit es sich um Ehegatten handelt, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Denn nur in diesem Fall ist es nach § 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5 EStG möglich, in die Steuerklassen III, IV oder V eingereiht zu werden.

  • Die Regelung führt jedoch nicht dazu, dass eine Selbstbindung der Verwaltung auch für anders gelagerte Fälle eintritt. Insbesondere kann aus der Regelung nicht geschlussfolgert werden, dass auch bei Auslandssachverhalten – wie im vorliegenden Fall – eine finanzielle Beteiligung unterstellt werden müsste.

  • In Fällen, in denen einer der Ehegatten nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, kommt weder eine Einreihung in die Steuerklassen III, IV oder V nach § 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5 EStG noch eine Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG in Betracht, mit der Folge, dass auch die Prüfung des Fehlens eines dauernden Getrenntlebens und des Bestehens einer Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft unterbleibt.

  • Vor diesem Hintergrund kann nach Auffassung des Senats auch bei Ehegatten für Zwecke der doppelten Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung nicht unterstellt werden.

  • Es ist in diesen Fällen vielmehr zwingend eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung von dem Steuerpflichtigen nachzuweisen.

  • Zu den Lebensführungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG zählen insgesamt diejenigen Aufwendungen zur Gestaltung des privaten Lebens, die einen Haushaltsbezug aufweisen, im Wesentlichen also Miet- und Hauskosten, Verbrauchs- und sonstige Nebenkosten, Aufwendungen für die Anschaffung und Reparatur von Haushaltsgeräten und -gegenständen, Kosten für Lebensmittel und Telekommunikationskosten.

  • Kosten für Urlaub, Pkw, Freizeitgestaltung, Gesundheitsförderung sowie Kleidung u.Ä. zählen nicht zu den Lebenshaltungskosten.

  • Der finanzielle Beitrag an den Kosten der Lebensführung darf nicht erkennbar unzureichend sein, weshalb er oberhalb einer Bagatellgrenze von 10% der gesamten haushaltsbezogenen Lebensführungskosten liegen muss.

  • Im vorliegenden Fall sind die nachgewiesenen finanziellen Beiträge der Klägerin an den Kosten der Lebensführung des Haushalts in P erkennbar unzureichend.

Hinweis:

Das FG hat die Revision zum BFH zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Quelle: , veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz (il)

Fundstelle(n):
BAAAJ-24385