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Arbeitsverhältnis | Kündigung wegen Spesenabrechnungsbetrugs
Die bewusste Falschabrechnung von Reisekosten, um sich dadurch einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, berechtigt den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 Abs. 1 BGB) selbst dann, wenn die Höhe des dabei eingetretenen Schadens gering gewesen ist. Entscheidend ist der durch die Illoyalität als solches eingetretene Vertrauensverlust.
Im Streitfall hatte der Arbeitnehmer die anlässlich der dienstlichen Übernachtung angefallenen Frühstückskosten von täglich S. 29554,80 € in der Rechnung nicht getrennt ausweisen lassen, um dadurch eine Kürzung der vom Arbeitgeber gewährten Verpflegungspauschale zu vermeiden. Dadurch hat er [i]Jesgarzewski, NWB 23/2022 S. 1620seine arbeitsvertragliche Pflicht, auf die Vermögensinteressen seines Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen, objektiv verletzt und durch ...