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GmbH | Stimmverbot bei Beschluss über Sonderprüfung
Die Gesellschafterversammlung kann grds. anlassbezogen eine auf konkrete Tatsachen gestützte Sonderprüfung beschließen (vgl. § 46 Nr. 6 GmbHG). Bei der Beschlussfassung hierüber hat ein Gesellschafter kein Stimmrecht, wenn die Sonderprüfung der Klärung dienen soll, ob gegen ihn Ersatzansprüche bestehen (§ 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG entsprechend).
Ein Gesellschafter hat nach § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG bei einer Beschlussfassung, die die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits ihm gegenüber betrifft, kein Stimmrecht. Die Vorschrift soll verhindern, dass ein Gesellschafter, der bei einer Abstimmung auch Eigeninteressen im Blick haben würde, die Möglichkeit hat, das Abstimmungsergebnis zu beeinflussen. Die in der Vorschrift geregelten Fälle sind dabei weit auszulegen und der Analogie fähig. Die Anordnung ei...